Beiträge von Fruggel
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Eine erforderliche Zusatzheizung wegen eines Defekts gehört zu den Maßnahmen der Instandsetzung. Somit sind die Kosten genau wie die Kosten der Reparatur bzw. neuen Pumpe ebenfalls Vermietersache.
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Der Vermieter meinte darauf, dieser Stellplatz wäre infolge der später angemieteten Garage weggefallen
Wenn dem so sein sollte, dann muss das aus dem Vertrag für die Garage hervor gehen. Automatisch ohne ausdrückliche Vereinbarung fällt nichts weg.
Ein Anwalt würde den Vertrag aber erstmal dahingehend prüfen, ob Garage und Wohnung zusammen eine wirtschaftiche oder rechtliche Einheit bilden. Wenn dem so wäre, hätte das zur Folge, dass die Garage gar nicht separat kündbar ist, gleichzeitig kann aber der Vermieter auch nicht die Miete für die Garage allein erhöhen, sondern nur zusammen mit der Wohnungsmiete, sofern die ortsübliche Höhe noch einen Spielraum her gibt.
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Das ergibt sich aus §823 BGB.
Weitere Informationen dazu hier:
https://www.lecturio.de/mkt/jura-magaz…lichkeitsrecht/
Deshalb, Aufnahmen ja, aber nur mit Einverständnis des Dienstleisters.
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Die Stromkabel mussten erneuert werden, da sie nicht mehr der Norm? entsprachen.
Der Austausch von Stromleitungen ist eine Erhaltungsmaßnahme und gilt nicht als Modernisierung. Für eine Modernisierung müsste sich die Wohnqualität verbessern.
was er auch schriftlich zugab, aber mir rückwirkend nichts erstatten möchte
Das ist doch kein Problem, da es das Rechtsmittel der Aufrechnung gibt.
versuchen mit dem § 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG bzw. § 5 WiStG zu arbeiten
Damit kann man in diesem Fall nicht argumentieren. Der §812 BGB wäre hier relevant. Man sollte sich von einem Anwalt beraten lassen, wenn man nicht genau weiß, was man tun soll.
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Wann seid ihr ausgezogen?
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In dem Fall sollte man sofort während des Besuchs eine Beschreibung zu Papier bringen, was genau beschädigt ist und am besten Fotos dazu machen. Den Dienstleister das unterschreiben lassen. Warum wurde nicht gleich kurzfristig nach dem Termin Schadenersatz verlangt?
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Entweder entfernen, oder den Dienstleister um Erlaubnis fragen. Ohne Einverständnis sind Aufzeichnungen von Besuchern nicht erlaubt.
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kann man da was machen?
Kann man nicht so einfach sagen. Denn ein Vermieter ist ja nicht verpflichtet, einen Interessenten tatsächlich zu nehmen und für wann.
Ich würde zunächst das Paar befragen und ergründen, wie es zu dem 1.11. kam. Denn als ihr gesucht hattet, waren sie ja offenbar am Mietbeginn 1.10. interessiert.
Man könnte vielleicht auf die Idee kommen, dass das Paar die Wohnung tatsächlich doch schon deutlich vor dem 1.11. bekommt und der Vermieter doppelt kassieren will. In dem Fall im Laufe des Oktober gelegentlich mal zur Wohnung schauen, ob es schon Anzeichen eines Einzugs gibt. Denn dann ist man nach dem Gesetz von der Mietzahlung befreit und man kann Geld zurück fordern.
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die haben schon einige Macken und gehören entweder ausgebessert
Mit "Macken" verhält es sich ein wenig anders. Diese haben nämlich nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun. Das gilt dann als eine Beschädigung, für die man aufkommen muss, wenn man sie schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat.
Man kann das Thema nicht pauschal für die ganze Wohnung beantworten, sondern man muss jede einzelne Sache bewerten, die der Vermieter bei der Übergabe bemängelt. Deshalb empfiehlt es sich manchmal, schon einige Tage vor Übergabe mit dem Vermieter eine Vorabbegehung zu machen, um zu hören, was er beanstanden wird. Dann kann man das schon bewerten und ggf. reparieren, wenn man als Mieter verantwortlich sein sollte.
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Wenn Ihr zum 1.Okt. (vermutlich meintest Du 30.Sep.) gekündigt habt, dann kann der Vermieter danach mit der Wohnung machen, was er möchte.
Wenn die Kündigung nicht bis zum 3. Werktag des Juli beim Vermieter angekommen ist, dann endet der Vertrag nach dem 31.10., da die 3 Monate Kündigungsfrist gelten. Eine Verkürzung der Zeit ist Vereinbarungssache und hat mit der Kündigung an sich dann nichts mehr zu tun.
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Eine spezielle Form gibt es nicht. Man kann schreiben oder auch anrufen und um einen Termin bitten. Normal ist die Belegeinsicht persönlich, aber man kann auch vereinbaren, dass der Vermieter die Rechnungen per Post oder E-Mail schickt.
Wenn der Vermieter dies verweigert, hat man ein Zurückbehaltungsrecht für die Nachzahlung.
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Hierzu muss man sich zunächst mal die Rechnung vom Vermieter zeigen lassen. Je nachdem was dort genau steht kann man weiter sehen.
12 T€ ist aber tatsächlich gewaltig. Da müssen schon Berge von Müll jeden Monat da stehen.
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Er berechnet hierzu die Änderung zwischen 2024 und 2021
Das ist korrekt so, wenn es bisher noch keine Mieterhöhung gab. Vorausgesetzt natürlich, dass die Berechnung der prozentualen Erhöhung fehlerfrei durchgeführt wurde.
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nachdem ich noch die Türen bei Auszug zu streichen hätte
Das wäre erstmal zu prüfen. Es sind noch jede Menge Mietverträge im Umlauf, die eine inzwischen unwirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen haben.
es gibt dadurch eine rel. lange Kündigungsfrist
13 Jahre ist dafür nicht lang genug. Der Vertrag müsste vor 2001 geschlossen sein. Danach hat man als Mieter immer 3 Monate Kündigungsfrist. Nur für die Kündigung des Vermieters verlängert sich die Kündigungsfrist.
wenn z.B. der Vermieter bereit ist, einen anderen Mietvertrag zu vereinbaren ?
Dann gelten die Vereinbarungen des neuen Mietvertrags. Doch warum sollte sich der Vermieter darauf einlassen. Da gehört sehr viel Verhandlungsgeschick dazu.
Ich frage mich, wo das noch hingeht mit der Inflation und den Mietsteigerungen ?
Immerhin ist der Vorteil eines Indexvertrags, dass man als Mieter auch eine Senkung der Miete verlangen kann, wenn der Verbraucherindex rückläufig wird. Das geht bei keinem anderen Mietvertrag, denn bei allen anderen bleibt die Miete gleich, auch wenn es zu einer Deflation kommt.
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Hier im Forum kennt natürlich niemand die Wohnung und das Umfeld. Ob das im konkreten Fall ein wohnwertsteigerndes Merkmal ist, oder eben durch die Innenstadtlage eher völlig normal, muss jeder selbst entscheiden und ja, im Streitfall ein Richter.
Wenn man der Meinung ist, dass der Wert zu hoch angesetzt ist, dann lieber ein Teileinverständnis geben, sich also zu einem geringeren Betrag verpflichten, den man für angemessen hält. Der Vermieter kann dann nur noch auf den Rest klagen und sein Risiko vergrößert sich, das zu verlieren.
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Wenn das nicht in der Orientierungshilfe entsprechend vorhanden ist, kann der Vermieter dann einfach diesen Einzelfall begründen?
Ja, das darf er. Generell bei allen Mietspiegeln dient die Spanne des möglichen Mietpreises dazu, vom Mittelwert aus weiter nach oben zu gehen, wenn es im Einzellfall wohnwertsteigernde Merkmale gibt, die im Mietspiegel nicht berücksichtigt sind. Umgekehrt gilt das Gleiche auch für negative Merkmale, durch die man vielleicht unter den Mittelwert gehen muss.
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