Beiträge von Fruggel

    Ich möchte eigentlich dem Nachbarn auch vorher die Chance geben, das Mietverhältnis selber zu beenden

    Dann sprechen sie doch den Nachbarn direkt drauf an und erklären ihm freundlich, wie störend die Sache ist und eine Lösung gefunden werden sollte. Wäre das nicht das naheliegende? Bringt das keine Verbesserung, bleibt nur das Gespräch mit dem Eigentümer.

    Ich habe mal gelesen, dass man z.B sog. Hobbyräume nicht einfach zu Wohnräumen machen darf

    Es ist richtig, dass es Regelungen gibt, unter welchen Voraussetzungen ein Raum als Wohnraum genutzt werden kann. Jedoch ist das ein ganz anderes Rechtsgebiet, nämlich das Baurecht. Mit dem Mietrecht hingegen gibt es da keine Überschneidung. Mit anderen Worten, auch wenn der Raum so nicht genutzt werden darf, bedeutet das noch lange nicht, dass der Mietvertrag nicht wirksam ist.

    Die Nennung des Paragraphen allein ist unglücklich. Denn das lässt den Fragesteller glauben, dass die Kündigung in jedem Fall wirksam sein wird. Und das kann man mit den gegebenen Informationen nicht beurteilen. Unter Anderen bedarf das einer Abmahnung gegen den Vermieter, und in der Frage ist nichts erwähnt, welche Versuche schon unternommen wurden, dass der Vermieter tätig wird. Man muss deshalb raten, einen Anwalt aufzusuchen, der die Sache bewertet. Wir können hier nur allgemeingültige Informationen geben, aber nicht den Einzelfall im Detail untersuchen.

    Kosten für die Schädlingsbekämpfung sind nur dann umlagefähig, denn die Maßnahmen regelmäßig stattfinden zur Vorbeugung, und zweitens, wenn die Kosten mietvertraglich vereinbart sind. Die einmalige Aktion gehört also nicht dazu, da dies unter Instandsetzung zählt. Für die fortlaufenden regelmäßig anfallenden Kosten könnte der Vermieter um eine Vertragsänderung bitten, sofern dies nicht eh schon im Vertrag vereinbart ist.

    Das Thema hat zwar nichts mit Mietrecht zu tun. Aber gern der Hinweis, dass man sich an die Bestimmungen des Campingplatzes halten muss. In Zweifel sollte man dort also nachfragen. Das muss jeder für sich selbst tun, der Verkäufer des Hauses hat damit nichts zu tun.

    Der eigentliche Fehler wurde schon ganz am Anfang gemacht, also in 2022. Es passiert sehr häufig, dass man die Erlaubnis zum Umbau und die Rückbaupflicht gleich setzt. Das ist es aber nicht. Trotz Erlaubnis zur Umbaumaßnahme bleibt die Rückbaupflicht (oder ersatzweise Verbleib des neuen Laminatboden wie in diesem Fall). Korrekterweise darf man es also nicht versäumen, gleich bei der Einholung der Erlaubnis zu klären, wie es sich zum Ende des Mietverhältnisses verhält.

    Ein Argument, sich gegen die Kosten zu wehren sind nun die anstehenden Sanierungsarbeiten. Wenn der Boden eh raus muss, ist es unverhältnismäßig, wenn der Vermieter Schadenersatz bekommt. Einen Schaden hätte der Vermieter nur, wenn der Boden drin bleiben könnte um die Wohnung direkt weiter vermieten zu können.

    Es ist auch möglich, den Schaden auf Basis eines Kostenvoranschlags abzurechnen. So ist der Vermieter bereits entschädigt und er kann später keine Ansprüche mehr für genau diesen Schaden stellen. Das kann sinnvoll sein, wenn eine Reparatur zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheint.

    Für die Verjährung von Ansprüchen dieser Art gibt es für Wohnraum einen gesonderten Paragraphen, nämlich den §548 BGB. Nach diesem ist die Verjährungsfrist 6 Monate und diese Zeit beginnt erst ab dem Tag der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter. Der Vermiter ist daher nicht gehindert, später beim Auszug noch Ansprüche geltend zu machen.

    Die Kosten des Austausch sind nur im Rahmen der Miete umlagefähig, also wenn der Messdienstleister diese in den Mietpreis einkalkuliert hat. Darüber hinaus gehende Kosten sind nicht umlagefähig, weil es dazu keine Anspruchsgrundlage im Gesetz gibt.

    Der Eichaustausch der Wasserzähler wäre zwar umlagefähig, weil die Eichung im Gesetz vorgesehen ist. Wenn aber auch diese Geräte gemietet sind, dann sollten die Kosten in deren Miete enthalten sein.

    In der Regel ist so etwas kein ausreichender Grund für eine Kündigung. Denn der Vermieter hat eine mildere Möglichkeit, damit umzugehen. Er kann die Kosten für die Entsorgung über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen, falls sich die Herkunft des Mülls nicht feststellen lässt. Für eine Kündigung müsste er ebenfalls die Herkunft belegen können, um den speziellen Mieter abzumahnen. So pauschal geht das nicht.

    Die Begrenzungen nach §558 BGB gelten nur für Wohnraum, nicht für Stellplätze. Wenn im Vertrag keine Regelung getroffen wurde zu Mieterhöhungen, ist diese daher grundsätzlich möglich, und somit leider auch eine Kündigung des Stellplatzes.

    Man müsste aber zuerst mal prüfen lassen, ob der Vertrag über den Stellplatz nicht doch eine wirtschaftliche Einheit mit der Wohnung bildet. Das ist durchaus möglich, auch wenn es getrennte Verträge sind. Wenn das der Fall ist, dann wäre eine Mieterhöhung in der Form nicht möglich.

    Die Antwort ist nicht hilfreich!

    Ich kann nachvollziehen, dass Sie sich eine andere Antwort erhofft hatten. Aber leider lässt sich tatsächlich nicht mehr dazu sagen. Man muss abwarten, wie der Grundsteuerbeschid dann am Ende tatsächlich ausfällt.

    Die Grundsteuerreform ist vom obersten Gericht ja genau aus dem Grund gefordert worden, weil die Bewertung bisher nicht einheitlich war. In manchen Regionen Deutschlands war bisher die Grundsteuer sehr viel unterschiedlicher im Vergleich zu anderen, obwohl das Objekt vergleichbar ist.

    Ja, für einige wird es teurer, vor allem in den neueren Bundesländern. Aber die Gemeinden sind aufgefordert, die Hebesätze anzupassen, um die Erhöhungen etwas abzufedern. Denn Zweck ist nicht die Verteuerung, sondern ein Angleich. Wie die Hebesätze sein werden, weiß noch niemand.

    Sind doch die Preise alle dran.

    Da sind aber nur die Kosten der Wohnung genannt. Man kann nicht nachrechnen, wie der Vermieter auf den Betrag gekommen ist, was aber erforderlich ist. Wenn eine Position nach dem Verhältnis der Wohnfläche gerechnet wird, dann muss auf der Abrechnung der Gesamtbetrag stehen und die Gesamtwohnfläche des Hauses und die Fläche der Wohnung. Dann kann man nachrechnen: Gesamtkosten dividiert Gesamtfläche mal Wohnungsfläche. Das geht bei dieser Abrechnung nicht.

    Eine Mietminderung kann angebracht sein, wenn die Käfer durch das Verhalten eines anderen Mieters regelrecht angelockt werden oder sich dort vermehren können. Über die Höhe kann hier aber nichts gesagt werden, das muss im Zweifel ein Anwalt ermitteln.

    Ich würde zunächst den Vermieter erneut kontaktieren und ihm die Situation schildern. Vielleicht ist ihm das Ausmaß in der Nachbarswohnung noch nicht bewusst geworden.

    Ein Kundendienst ist nicht umlagefähig, denn dieser kann Reparaturen enthalten, die nicht umlagefähig sind. Lediglich die turnusmäßige Wartung ist umlagefähig.

    Aber die Abrechnung ist in der Form eh ungültig, weil man nicht nachrechnen kann, wie der Vermieter auf die Beträge gekommen ist, was aber Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung ist. Daher muss man sich über die Details weiter keine Gedanken machen.

    Ja. Denn das Öl gilt in dem Fall nicht als Heizenergie, sondern als Betriebskosten der Zusatzheizung. Das macht einen Unterschied.

    Man muss allerdings auch dazu sagen, dass diese Sache keineswegs so eindeutig ist. Ein zuständiger Richter könnte es anders sehen und einen Präzedenzfall für einen solchen Sachverhalt gibt es nicht. Daher sollte man in Erwägung ziehen, einen Anwalt vor Ort zu befragen (dieser kennt die Amtsrichter und deren Sichtweise), bevor man sich auf das Risiko eines Rechtsstreits einlässt.

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