Beiträge von Fruggel

    Es gilt das Datum, wann du die Abrechnung im Briefkasten bekommen hast.

    Nur hast du leider nicht gesagt, was als Abrechnungszeitraum auf der Abrechnung steht. Wie lautet denn das?

    Denn die Abrechnung kam zu spät, wenn das Abrechnungsjahr gleich dem Kalenderjahr entspricht. Aber das muss nicht so sein, es kann auch vom Kalenderjahr abweichen. Eventuell kam dann die Abrechnung noch nicht zu spät.

    hast Du das Druckmittel Miete mit Vorbehalt zu überweisen.

    Du hast in der Fragestellung übersehen, dass das Mietverhältnis bereits beendet ist.

    ich bin mir nicht sicher ob der Mieter auch die Zählerwerte anderer Mieter zwecks Korrektur einsehen darf

    Das ist für die Überprüfung der Abrechnung erforderlich. Man kann ja sonst beispielsweise nicht prüfen, ob die Gesamtsumme der Zählereinheiten des Hauses (für den Teiler in der Rechnung) stimmt.

    Offtopic: Auch ein Vermieter hat natürlich Pflichten bezüglich der Datenschutzverordnung. Und dazu gehört es, seinen Mietern eine Datenschutzerklärung auszuhändigen, in der dann unter anderem auch steht, an wen Daten weiter gegeben werden und zu welchem Zweck.

    Du hast deine Pflicht erfüllt, dem Vermieter über ein Problem zu informieren. das war schon mal richtig und wichtig. Dadurch liegt es jetzt am Vermieter, das Problem zu beheben.

    Ganz aus dem Schneider würde ich nicht sagen. Denn wenn du schon weißt, dass ein Problem mit dem Abfluß besteht, und du würdest das Wasser unbeaufsichtigt laufen lassen, dann hat das schon was von grober Fahrlässigkeit. Es kommt dann auf die Umstände an, man kann es nicht allgemein sagen.

    Doch fangen wir von vorne an. Hast du denn selber schon mal versucht, die Ursache zu finden? Manchmal ist der Siphon unter dem Waschbecken verstopft. Diesen könntest du mal aufschrauben, um das zu überprüfen. Wenn dort die Ursache ist, kannst du das selber lösen und das Problem wäre beseitigt.

    Ich würde dann auch mal versuchen, den Vermieter anzurufen, um direkt zu erfahren, was er beabsichtigt zu unternehmen. Das direkte Gespräch hilft auch oft. Wenn dich das nicht weiter bringt, dann schreibe dem Vermieter nochmal, und setze ihm eine Frist zur Behebung. Kündige ihm dabei auch an, dass du eine Ersatzvornahme machen würdest und von ihm die Kosten dann verlangst. Ersatzvornahme bedeutet, dass du eine Firma beauftragst, die die Verstopfung lösen soll.

    Das lässt sich nicht so pauschal und einfach beantworten. Denn es gibt hierfür keine Fristen. Daher ist es schwierig, eine Empfehlung zu geben. Es gibt lediglich die gesetzliche Verjährungsfrist für eine Forderung, die jemand gegenüber einem anderen hat. Aber diese ist gehemmt, solange die Klärung über die Höhe noch im Gange ist. Und das kann sich manchmal lange hin ziehen.

    Doch zunächst eine Information, die für deine Frage von Bedeutung ist. Als Mieter hat man nach Erhalt einer Nebenkostenabrechnung 12 Monate Zeit, diese zu überprüfen und Beanstandungen mitzuteilen. Danach ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, eine Korrektur vorzunehmen. Weiter zurück liegende Abrechnungen müssen also nicht mehr berichtigt werden, außer der Vermieter tut es trotzdem. Er darf sich auf die Abrechnungen beschränken, bei denen deine Frist zur Beanstandung noch nicht abgelaufen ist.

    Dann wäre es schon interessant für die weitere Überlegung, ob du eine Erstattung zu erwarten hättest. Denn wenn dem nicht so ist, dann lohnt sich die Mühe, beim Vermieter Druck aufzubauen, vielleicht gar nicht. Dann könntest du dir überlegen, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Daher meine Frage, siehst du eine Möglichkeit, heraus zu finden, in werlcher Wohnung die Zähler verbaut sind, die auf deiner Abrechnung stehen? Hat es dir der Handwerker vielleicht gesagt? Wenn du das wüßtest, könntest du die Zählerdaten vergleichen und du siehst dann gleich, ob die auf deiner Abrechnung höher oder niedriger sind.

    Ein weiterer Ansatz ist, dass du dein Recht auf persönlicher Belegeinsicht beim Vermieter wahrnimmst. Diese Belegeinsicht umfasst nicht nur die Rechnungen, die der Vermieter bekommen hat, sondern dazu gehört dann auch, die Zählerwerte der anderen Wohnungen einzusehen. Denn auch das ist erforderlich, um die Korrektheit einer Abrechnung überprüfen zu können. Du solltest so anhand der Zählernummern erkennen können, mit welcher Wohnung die Zählerwerte vertauscht wurden.

    Du siehst, eine richtige Antwort kann es darauf nicht geben. Es geht erst mal darum, weitere Infos über die Zähler zu bekommen. In Anbetracht dessen, dass ja keineswegs gewiss ist, ob du Geld zurück bekommen würdest, wäre dies zielführender und sinnvoller als den Vermieter mit gerichtlicher Hilfe zur Korrektur zu bewegen. Und wenn du die richtigen Zählerdaten mit den genannten Tipps heraus finden kannst, wäre es dann auch möglich, den Betrag einer Rückerstattung selber auszurechnen.

    Der §539 Abs. 1 BGB ist für diese Frage durchaus relevant. Denn dieser Paragraph besagt, dass der Mieter finanziellen Ersatz verlangen kann, wenn der Vermieter möchte, dass eine vom Mieter eingebrachte Sache in der Wohnung verbleiben soll. Das ist ja hier offenbar unstreitig der Fall. Und in der Vereinbarung im Vertrag steht ja auch nicht, dass dem Vermieter die Duschwand geschenkt werden soll. Es ist also kein Widerspruch, wenn der Mieter beim Auszug eine Entschädigung für die Überlassung verlangt. Hierbei ist dann allerdings der Zeitwert beim Auszug anzusetzen, nicht der Neupreis.

    ein Anspruch auf sämtliche Vorauszahlungen hast du nicht.

    Diese Auskunft würde ich gern etwas ergänzen.

    Es ist richtig, dass kein Anspruch besteht, wenn der Mieter die Möglichkeit gehabt hatte, wärend der Mietzeit von seinem Recht der Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Hat der Mieter hingegen aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses keine Möglichkeit der Zurückhaltung gehabt, darf er die Vorauszahlungen doch zurück fordern. Ergänzend angemerkt, dass das nur bei einer ordentlichen Kündigung gilt, bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug gilt das nicht.

    Also Beleg vür meine Information siehe das BGH Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 315/11.

    Wenn ja, dann erst kommt die exakte Wohnfläche ins Gespräch.

    Mit diesem Satz bestätigst du selber, dass die Mieterhöhung von der Wohnfläche abhängt, und zwar von der tatsächlichen und nicht vor der, die im Vertrag steht. Es macht doch einen Unterschied, mit welcher Fläche man den ermittelten m² Preis multipliziert.

    Und bezogen auf die Frage in diesem Thema könnte dies möglicherweise ein Grund sein, warum die Wohnung vermessen werden soll. Wir wissen es nicht, solange es die Hausverwaltung nicht mitteilt.

    das eine Mieterhöhung nicht unbedingt eine Frage der Größe der Wohung ist

    Ich habe nichts interpretiert. Diese Aussage für sich ist vollkmmen falsch. Eine Mieterhöhung ist sehr wohl eine Frage der Wohnungsgröße. Denn bei einer Mieterhöhung wird der ortsübliche Quadratmeter Preis bestimmt, und das dann mit der Wohnungsgröße multipliziert. Und das eben nicht mit der Größe laut Vertrag sondern mit der tatsächlichen Größe.

    Zu welchem Zweck die Wohnung vermessen werden soll, ist damit natürlich nicht gesagt. Aber eine Mieterhöhung hängt von der Wohnungsgröße ab!

    Grundsätzlich gilt aber bei allen Fällen dein abgschlossener Mietvertrag. Mieterhöhungen sind natürlich im Rahmen der Gesetztgebung immer möglich, das hat aber eigentlich nichts unmittelbar mit der Wohnungsgröße zu tun.

    Diese Aussage ich falsch. Der BGH hat im nachfolgend genannten Urteil bestimmt, dass für Mieterhöhungen die tatsächliche Wohnungsgröße anzusetzen ist und nicht die im Vertrag vereinbarte. Von der früher bestimmten 10% Toleranz wird abgewichen. Gleiches gilt auch für die Betriebskosten, was in einem anderen Urteil festgesetzt wurde.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass mit einer solchen bei Vertragsschluss getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung auch die bei einer späteren Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 2 BGB in die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete einzustellende Größe der Wohnung in gleicher Weise durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festgelegt ist. Soweit der Senat dies in seiner bisherigen Rechtsprechung anders gesehen hat, indem er Abweichungen von bis zu 10 % für unbeachtlich gehalten hat (zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN), hält er daran nicht mehr fest. Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die in § 557 Abs. 3 Halbs. 1 BGB vorgeschriebene Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.

    Grundsätzlich muß keine der beiden Parteien Protokoll bestätigen, oder auch nur anfertigen, mit dem eine der beiden Seiten nicht einverstanden ist. Von daher ist auch deine Aussage, das wäre das recht des Mieters irgendwie irreführend,

    Offenbar hast du meinen Beitrag nur oberflächlich gelesen. Schade. Genau aus diesen Grund, was du schreibst, habe ich als Plan B den neutralen Zeugen erwähnt. So kann im eventuellen späteren Streitfall nachweisen, dass die Wohnung eben nicht renoviert übergeben wurde. Ich hatte diesen Punkt bereits bedacht.

    Eine nicht erfolgte Feststellung des Ist- Zustandes der Wohnung bei Einzug, ist in der Tendenz jedenfalls eher ein Vorteil für den Mieter.

    Diese Aussage ist zwar richtig. Aber auch dies geht am Sachverhalt der gestellten Frage völlig vorbei. Du scheinst zu verkennen, um was es hier geht.

    Es geht nicht nur um eine Dokumentation des Zustandes. Es geht in dieser Frage darum, dass der Mieter vielleicht irgend was bestätigt, was gar nicht der Wahrheit entspricht. Dagegen versucht er sich zu wehren.

    AJ1900

    Du übertreibst nun völlig. Es geht hier überhaupt nicht um einen Prozess. Es wäre hilfreich, wenn du beim Thema bleibst und nicht Verwirung hinein bringst!

    Der Fragesteller hat die Sorge, dass er irgend einen Zustand der Wohnung bestätigt, die gar nicht der Tatsache entspricht. Und die Kernaussage meiner Antwort war, dass bei der Wohnungsübergabe der tatsäche Zustand dokumentiert werden soll. Und das ist ja wohl das Recht des Mieters, ganz unabhängig davon, wie man nun renoviert definieren mag.

    "Renoviert" ist leider kein aussagekräftiger Begriff. Im Grunde sollte man genau reinschreiben, was zu machen ist, z.Bsp. Wände in weiß streichen, Holztüren abschliefen und streichen usw. usw.

    Das ist sehr wohl aussagekräftig, denn es ist in §28 Abs.4 der 2. Berechnungsverordnung definiert.

    Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

    Hieran wrd sich ein Richter orientieren, wie es in Urteilen auch geschieht.

    Und wenn der Fragesteller von deutlich sichtbaren Abnutzungsspuren und Bohrlöchern spricht, dann ist das sehr wohl nicht als renovierter Zustand zu bezeichnen.

    Um nochmal die Situation zusammen zu fassen, dass es kein Mißverständnis gibt. Ihr habt einen Mietvertrag unterschrieben. Jedoch habt ihr die Wohnung und die Schlüssel noch nicht bekommen. Der unrenovierte Zustand ist euch nur von der Besichtigung bekannt.

    In unserem neuen Mietvertrag steht dass die Wohnung uns "renoviert" übergeben wird.

    Somit ist nun erst mal davon auszugehen, dass der Vermieter bis zur Wohnungsübergabe noch die Absicht hat, die Wohnung herzurichten und in einen renovierten Zustand zu versetzen. Jedenfalls hat er sich mit diesem Satz dazu verpflichtet.

    Jetzt ist unsere Frage, ob wir bei einer "renoviert" übergebenen Wohnung nicht zumindest frische gestrichene Wände und Decken in allen Räumen erwarten können?

    Ja. Man kann natürlich keinen Neubauzustand erwarten. Aber es dürfen keine Abnutzungsspuren des Vormieters oder Bohrlöcher und dergleichen zu sehen sein.

    Was können wir rechtlich vom Vermieter in diesem Fall verlangen?

    Man sollte verlangen, dass der tatsächliche Zustand in einem Übergabeprotokoll festgehalten und bestätigt wird. Das Recht hat man. Sollte sich der Vermieter weigern, den Zustand in einem Protokoll zu bestätigen, dann einem neutralen Zeugen die Wohnung zeigen als Beweissicherung und dem Vermieter in einem Brief den Zustand beanstanden. Man muss es nicht hinnehmen, dass man einen Zustand erhalten soll, der anders versprochen wurde und durch den man vielleicht später Nachteile hat.

    Ich möchte ergänzend noch erklären, dass das Thema "renoviert" oder "unrenoviert" nur dann eine gewisse Relevanz hat, wenn der Vermieter euch als Mieter vertraglich zu den Schönheitsrenovierungen verpflichten möchte. Denn wenn dergleichen eine Vereinbarung im Vertrag steht, dann kann der Vermieter dies nur dann durchsetzen, wenn er die Wohnung entweder renoviert übergeben hat, oder aber einen finanziellen Ausgleich für die fehlende Renovierung zum Einzug gegeben hat.

    Ist die Renovierungspflicht hingegen nicht vertraglich auf den Mieter übertragen worden, braucht man später beim Auszug die Wohnung nur leer und besenrein zurück geben.

    Das sind verschiedene Themenbereiche in deiner Frage. Daher müssen wir das etwas auseinander pflücken und getrennt anschauen.

    Wir zahlen als WG eine Nebenkostenpauschale und haben zum Jahresende eine Rechnung zur Nachzahlung bekommen

    Dies ist etwas unklar, was du meinst. Denn wenn es wirklich eine Pauschale ist, dann darf keine Abrechnung und keine Nachzahlung kommen. Ausnahme hiervon sind die Heiz- und Warmwasserkosten. Diese müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

    Oder ist es eine Vorauszahlung. Bitte schau nochmal in den Mietvertrag, wie es genau benannt ist.

    Die Heiz- und Wasserkosten wurden nicht für unseren Haushalt separat abgerechnet, sondern zusammen mit dem Hinterhaus

    Das ist okay, denn ich vermute, dass die Heizanlage alle Häuser versorgt. Und deshalb ist es völlig korrekt, die Heizkostenabrechnung für alle Häuser durchzuführen.

    Die Heizkosten wurden einfach 50-50 geteilt, weil (laut Angaben des Vermieters) die Wohnfläche gleich groß ist.

    Das wiederum ist nicht okay. Das darf laut Heizkostenverordnung nur in Häusern mit 2 Wohnungen gemacht werden, von denen der Vermieter eine Wohnung davon selbst bewohnt. Das ist hier nicht gegeben. Daher muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Es würde sich nun die Frage stellen, ob sich denn Meßgeräte in den Wohnungen befinden, um die Heizenergie und den Warmwasserverbrauch zu messen.

    Die Wasserkosten wurden durch die Anzahl der Personen geteilt.

    Es gibt kein Gesetz, das den Vermieter verpflichtet, Zähler für den Kaltwasserverbrauch einzubauen. Die Abrechnung nach der Zahl der Personen ist zulässig. Natürlich ist das zum Nachteil für Leute, die Wasser sparen, aber ist nicht zu beanstanden.

    Bitte um Beantwortung der Fragen, um dann entsprchend nochmal darauf einzugehen.

    Nun soll ich für die Reparatur aufkommen mit dem Vermerk der Kleinstreperaturklausel im Mietvertrag.

    Genau das ist der Sinn der Kleinreparaturklausel, dass der Defekt verschuldenunabhängig beim Mieter liegt. Es spielt keine Rolle, ob es Verschulden ist oder vertragsgemäßer Gebrauch. Daher muss der Mieter diese bestimmten Dinge bezahlen. Ich würde an deiner Stelle nochmal mit der Haftpflichtversicherung ins Gespräch gehen, und die Sache speziell hinsichtlich der Kleinreparaturklausel besprechen. Meiner Ansicht nach muss das die Versicherung zahlen.

    Des Weiteren werden mir pauschal 60€ abgezogen für Farbflecken an den Türzargen. Im Übergabeprotokoll wurden lediglich Gebrauchspuren vermerkt

    Diese Information ist unklar, ob es nun Gebrauchsspuren sind oder Farbflecken. Das macht schon einen Unterschied.

    Wie dem auch sei, wenn es ein Übergabeprotokoll gibt, dann ist verbindlich, was darin festgehalten ist. Der Verwalter /Vermieter hat entsprechende Sorgfalt walten zu lassen, die Beschädigungen anzuschauen. Wenn er etwas nicht richtig sieht oder gar nicht sieht, dann ist das sein Fehler (versteckte Mängel ausgenommen). Daher würde ich mich hier auf das Protokoll berufen, laut dem die Türzargen so abgenommen wurden wie sie sind und du daher nachträgliche Beanstandungen ablehnst. Man hätte sich bei der Erstellung des Protokolls nicht festlegen müssen und sich die Möglichkeit der Prüfung offen halten können.

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