Keine Nebenkostenabrechnung - keine Kautionsrückzahlung - Keine Reaktion Vermieter und Fragen

  • Hallo,

    folgende Situation: Der Mieter hat Mitte 2017 das Mietverhältnis ordentlich beendet. Er hat zu Beginn des Mietverhältnisses 500 EUR als Kaution dem Vermieter überwiesen. Der Abrechnungszeitraum endete mit dem 31.12.2017, weshalb der Vermieter bis 31.12.2018 Zeit gehabt haben sollte, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen und zuzusenden. Das ist allerdings nicht geschehen. Auf Mails und Anrufe reagiert der Vermieter nun nicht.

    Meine Fragen sind dazu:

    • Sehe ich das richtig, dass der Vermieter mir eine Nebenkostenabrechnung zustellen muss, da der Mieter ihn ansonsten auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen verklagen kann?
    • Hat der Vermieter noch das Recht, die Kaution einzubehalten?
    • Wie sollte der Mieter jetzt am besten vorgehen, um seine Kaution + Zinsen und eine Nebenkostenabrechnung zu bekommen bzw. die Vorauszahlungen wiederzubekommen?
  • Sehe ich das richtig, dass der Vermieter mir eine Nebenkostenabrechnung zustellen muss, da der Mieter ihn ansonsten auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen verklagen kann?

    Das siehst du falsch. Der Vermieter darf ohne Nebenkostenabrechnung keine Nachforderung stellen, insofern gelten die Nebenkosten dann als abgegolten. Du als Mieter hast aber die Möglichkeit eine Erstellung der Abrechnung zu verlangen um ein eventuelles Guthaben auszahlen lassen zu können, ein Anspruch auf sämtliche Vorauszahlungen hast du nicht.


    Hat der Vermieter noch das Recht, die Kaution einzubehalten?

    Nach deinen Schilderungen sind keine Rechte dazu erkennbar.

    Wie sollte der Mieter jetzt am besten vorgehen, um seine Kaution + Zinsen und eine Nebenkostenabrechnung zu bekommen bzw. die Vorauszahlungen wiederzubekommen?

    Bezüglich Kaution: Frist setzen per Einwurfschreiben als Beweis, dann zum Anwalt und Klage erheben lassen. Eventuell auch Mahnbescheid eigenständig stellen, muss man abwägen.

    Bezüglich Nebenkostenabrechnung: Hier müsste Klage auf die Erstellung eingereicht werden (am besten auch nach Fristsetzung). Muss man also abwägen wie wahrscheinlich es ist das man Guthaben hat und wie hoch das ausfällt.

  • ein Anspruch auf sämtliche Vorauszahlungen hast du nicht.

    Diese Auskunft würde ich gern etwas ergänzen.

    Es ist richtig, dass kein Anspruch besteht, wenn der Mieter die Möglichkeit gehabt hatte, wärend der Mietzeit von seinem Recht der Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Hat der Mieter hingegen aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses keine Möglichkeit der Zurückhaltung gehabt, darf er die Vorauszahlungen doch zurück fordern. Ergänzend angemerkt, dass das nur bei einer ordentlichen Kündigung gilt, bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug gilt das nicht.

    Also Beleg vür meine Information siehe das BGH Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 315/11.

  • Diese Auskunft würde ich gern etwas ergänzen.

    Danke! Dies war mir soweit nicht bekannt. Ich sage ja ständig, man kann hier viel lernen.

    Das würde bedeuten, dass der Mieter die Vorauszahlungen für das Jahr 2017 zurückverlangen kann. Da sich der Vermieter nicht meldet, bleibt weiterhin wohl nur der Rechtsweg.

  • Da sich der Vermieter nicht meldet, bleibt weiterhin wohl nur der Rechtsweg.

    Ja. Du hast es oben schon geschrieben. Aber ich halte es für wichtig, um weitere Schritte gezielt gehen zu können. Daher wiederhole ich es. Per Brief mit Einwurfeinschreiben den Vermieter entsprechend auffordern mit Fristsetzung. E-mail und Anrufversuche reichen nicht.

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