Beiträge von Fruggel

    Die Geschichte der Partnerin ist nicht glaubwürdig. Ein Vermieter würde einen solchen neuen Vertrag nicht abschließen, da er weiß, dass er Probleme bekommen wird, da er zwei Verträge zu erfüllen hätte, was nicht geht. Wahrscheinlich wurde das nur erzählt, um Sie zum Auszug zu bewegen.

    Die Partnerin wird keine andere Wahl haben als die gemeinsame Kündigung zu unterschreiben. Denn wenn nötig kann sie gerichtlich zur Zustimmung gezwungen werden.

    Des Weiteren könnte man sich noch darüber Gedanken machen, ob der Vermieter vielleicht dazu verpflichtet sein könnte, entsprechend auf seine Kosten zu investieren.

    Wie ich darauf komme? ... Nun, es ist von einer Wachküche die Rede. Natürlich ist es Auslegungssache, was man darunter zu verstehen hat. Aber es könnte möglich sein, dass der Vermieter sich vertraglich verpflichtet hat, eine entsprechende Waschmöglichkeit im Keller zur Verfügung zu stellen. Sollte dem so sein, müsste er in der Konsequenz auch die Voraussetzungen dafür schaffen.

    Eine weitere Überlegung ist die, dass eine Verkabelung vom Haushaltsstrom des Mieter nicht die einzige Option ist. Man könnte auch nur einen Zwischenzähler installieren, um den Strom dann mit dem Mieter abzurechnen. Das wäre wesentlich günstiger.

    Kann ich das Geld über diesen Weg einbehalten und gegenrechnen

    Diese Option kommt durchaus in Betracht, da es die selbe Vermieterin ist. Man muss die Aufrechnung aber vorab schriftlich ankündigen, dass der Schuldner die Gelegenheit hat, die Aufrechnung durch Zahlung zu verhindern.

    Höhe aller Forderungen: Eventuell voll, ggf. nur die Hälfte.

    Voll. Es stehen beide im Vertrag. Somit gibt es aus Sicht des Vermieters keine zwei Mieter, sondern einen Mieter A&B. Was diese sich untereinander auszugleichen haben, ist deren interne Sache.

    Das mit der Nutzungsgenehmigung ist hierbei gar nicht relevant. Sondern es kommt drauf an, was genau vertraglich vereinbart ist. Im Zweifel nochmal im Vetrag lesen. Wenn wirklich das ganze Haus gemietet ist und nicht etwa nur bestimmte Etagen, dann muss man den Wunsch des Vermieters nicht dulden.

    Und selbst wenn nur ein Teil des Hauses gemietet sein sollte, dann muss man den Vermieter noch lange nicht durch die Räume gehen lassen, dass er nach oben kommen kann, außer ein solches Recht sei im Vertrag vereinbart.

    Ein Gewohnheitsrecht existiert im Mietrecht nicht. Man muss bei jeder Angelegenheit im Detail prüfen, was vertraglich vereinbart ist oder das Gesetz vorschreibt.

    Mündliche Vereinbarungen sind natürlich gültig, aber an der Beweisbarkeit scheitert es allzu oft.

    Wir müssen nun für die 3. Mietpartei einen Keller abgeben; dementsprechend müssten wir ja die zusätzlichen 70€ nicht mehr bezahlen?

    Die separate Zahlung ist ja schon mal positiv hinsichtlich der Beweisbarkeit. Man müsste nun nur prüfen, ob es als separater Vertrag zu bewerten ist oder als zur Wohnung gehörend. Im letzteren Fall ist nämlich eine separate Kündigung nicht möglich. Würde keine Miete für den Kellerraum bezahlt werden, wäre es eine völlig andere Situation.

    Man könnte ja argumentieren, die 70€ sind nicht mehr für den (nicht mehr vorhandenen) Kellerraum, sondern für die 2. (bisher kostenlose) Garage?

    Nein, das funktioniert so nicht. Wenn keine Miete für die Garage gezahlt wird, ist es entweder eine Leihgabe oder einfach eine Duldung der Nutzung. Und beides kann ohne Angabe von Gründen beendet werden. Aktuell hat das der Vermieter aber ja nicht vor.

    Der neue Vermieter sagte uns in einem Vorgespräch, dass sich für uns absolut nichts ändern wird.

    Dann sollte man es nachholen, bestimmte unklare Vereinbarungen schriftlich festzuhalten um für die Zukunft eine Regelung zu haben.

    Bitte keine Vollzitate machen. Den vorigen Beitrag kann man ja oben drüber lesen.

    Das müssen Sie selbst entscheiden, wie Sie jetzt schreiben wollen. Da geben wir hier keine konkrete Empfehlung, es sind nur Überlegungen. Aber ein zurück rudern wäre es doch nur, wenn man schreibt, dass man eben länger wartet. Das muss man ja nicht, sondern man stellt die Forderung einfach nochmal mit Nachdruck und unternimmt dann vorerst nichts.

    Mein Schwager ist aber Zeuge, dass das so gesagt wurde.

    Da muss man erst mal abwarten, ob dazu eine Forderung der Vermieterin kommt. Vermutlich hat sich das eher erledigt und man macht sich umsonst Gedanken.

    und auf eine Teilauszahlung bestehen?

    Wahrscheinlich wird es besser sein, das Jahr noch abzuwarten auf die Abrechnung 2023. Das lohnt sich jetzt nicht, für die kurze Zeit gerichtlich etwas anzufangen und Geld dafür auszugeben. Nächstes Jahr sieht es anderes aus, denn dann kann man eventuell sogar die Vorauszahlungen zurück fordern, wenn keine Abrechnung kommen sollte. Unabhängig davon kann man ja trotzdem ohne Mieterverein die Vermieterin auffordern, einen Teil zurück zu geben.

    Sollte das aufkommen und er mich beschuldigt dafür verantwortlich zu sein, bin ich dann raus?

    Da es im Übergabeprotokoll vermerkt ist, dass der Schaden schon vorher bestand, sollte das normalerweise keine Probelem geben.

    Der Makler meinte im Recht zu sein.

    Es tut nichts zur Sache, was der Makler sagt. Die Vermieterin ist die Vertragspartnerin.

    Der Mieterbund meinte zu mir das ich ab Oktober anteilig die Kaution geltend machen kann.

    Nach dem Gesetz darf der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten wegen der Nebenkostenabrechnung. Das ist soweit schon mal richtig. Komplett aber nicht. Für 2023 kommt man etwa auf 4€ pro Qm für Nebenkosten. So kann man in etwa abschätzen, wie hoch die Nachzahlung vermutlich sein könnte.

    Ja richtig. Da sind der Wohnung falsche Zählernummern zugeordnet worden in der Abrechnung. Jedoch erklärt sich damit noch nicht der ungewöhnlich hohe Anteil an Energie für Warmwasser von 81% bzw. des Gesamtverbrauchs von 81%. Dazu müssen alle Zähler geprüft werden. Diese eine Verwechslung könnte den Vermieter aber veranassen, das zu tun.

    endete die Frist für die Abrechnung meines Mietzeitraums also am 30.09.24

    Das ist zutreffend.

    wie kann ich am besten vorgehen?

    Das muss jeder für sich selbst entscheiden. Viele bestehen nicht darauf, dass die Frist abgelaufen ist, sondern wollen gern für die Kosten aufkommen, die sie verursacht haben, andere wollen strikt nach Gesetz vorgehen aus welcher Motivation heraus auch immer.

    Nach meinem Auszug wurde die Kaution (welche sehr gering war) einfach komplett einbehalten.

    Dann wird sicherlich demnächst die Kautionsabrechnung folgen, in der die Hausverwaltung vermutlich die Nachzahlung abziehen wird. Falls man auf die Verfristung bestehen will, wird man für den Rest den Rechtsweg einschlagen müssen, falls es nicht möglich ist, die Sache außergerichtlich zu klären. Auf diese Kautionsabrechnung sollte man erstmal warten und dann entscheiden, wie man drauf reagieren will.

    Bei der schon erwähnten Belegeinsicht kann man sich auch die Zählerwerte der anderen Wohnungen zeigen lassen. Das ist in diesem Fall aufgrund des hochen Anteils an Warmwasserkosten erforderlich um zu sehen, ob irgend etwas nicht plausibel ist. Nur auf die eigenen Zähler zu schauen wird nicht weiter helfen.

    Entweder bekommt man alles per E-Mail zugeschickt, oder man bekommt Kopien gegen Kostenerstattung, oder man macht persönlich vor Ort beim Vermieter Fotos von allen Belegen, um diese dann einer fachkundigen Person zeigen zu können. Verweigert der Vermieter jede der Möglichkeiten, gilt die Belegeinsicht als nicht erfolgt.

    Abgesehen das sich das für mich wie eine versteckte drohung anhört

    Nein. Das Zitat ist nicht mehr als die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, an die der Käufer gebunden ist.

    und diese dann Eigenbedarf anmeldet

    Das kann natürlich passieren, sofern der Käufer selbst einziehen möchte, weiß man im Voraus nicht.

    wir innerhalb kürzester Zeit hier raus müssen

    Ich weiß jetzt nicht, was Sie unter "kürzester Zeit" verstehen. Die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt nach mehr als 8 Jahren Mietdauer 9 Monate. Und es kommt noch hinzu, dass der neue Eigentümer die Kündigung erst nach Eintragung im Grundbuch erklären kann, was manchmal ein paar Monate mehr Verzögerung bringen kann.

    Die Summe (98,18 Kubikmeter) differenziert sich aber von der im anderem Ausschnitt ausgewiesenen Summe von den 124,29 Kubikmeter

    Es sind 26,11 cbm für das Warmwasser erwärmt worden. Das Wasser selbst muss aber auch bezahlt werden, nicht nur die Energiekosten, um es zu erwärmen. Somit setzen sich die Wasserkosten aus den 26,11 + 98,18 cbm Kaltwasser = 124,29 cbm Gesamt zusammen.

    Kann ich eine erneute Ablesung demnach erzwingen?

    Nein. Man kann die Stichtagswerte vom 31.12. selbst ablesen, am besten mit Foto belegen, und damit dann den Widerspruch gegen die Abrechnung begründen. Welche Zählerwerte ergeben sich denn bei der Selbstablesung dieses Stichtagswertes?

    Diese Frage kann hier nicht beantwortet werden, denn wenn man zu viel mindert, gerät man mit der Miete in Verzug und man bekommt entsprechende Probleme. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, dass dieser das im Einzellfall rechtssicher prüft. Wir können hier nur Fragen klären, die sich allgemeingültig beantworten lassen.

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