Beiträge von Fruggel

    ich habe von meinem Vermieter Anfang Januar eine Mieterhöhung wg. Modernisierung erhalten

    Was im angehängten Dokument zu sehen ist, ist keine Mieterhöhung, sondern nur eine Ankündigung der Maßnahme. In dieser Ankündigung muss die voraussichtliche Mieterhöhung sehr wohl abgeschätzt werden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Mieterhöhung selbst kann aber erst nach Abschluss der Arbeiten gefordert werden. Solang dieses Schreiben nicht vorliegt, gibt es keinen Rechtsanspruch, diese Erhöhung zu zahlen.

    Nun ist die zweite Mieterhöhung reingeflattert, mit der ich weniger gerechnet habe - wo ich nochmal mit einer zusätzlichen Mieterhöhung wg. Inflation etc. konfrontiert werde => +61 EUR/mtl

    Wenn man dieser Mieterhöhung zustimmt, sollte man sich bewusst sein, dass dies eine freiwillige Zustimmung nach §557 BGB ist. aber keine nach §558 BGB, zu der man gerichtlich gezwungen werden kann, denn es fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür in dem Schreiben.

    Kann mir jemand weiterhelfen, ob ich die zukünftigen Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten kann und was ich dabei beachten muss?

    Nein, eine Zurückbehaltung ist nicht möglich, wenn eine formell korrekte Abrechnung vorliegt. Bei inhaltlichen Fehlern berechnet man den korrekten Betrag selbst, und man widerspricht der Abrechnung nicht nur, sondern man führt sachlich auf, was in der Abrechnung falsch ist. Sehr oft ist es dafür aber nötig, dass man sich die Rechnungen vom Vermieter zeigen lässt, wofür man einen Anspruch hat. Für die Geltendmachung von Einwänden hat man 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit.

    Daher weiß ich nicht, inwiefern es in meinem Mietvertrag eine Klausel gibt, die diese Antwort der Hausverwaltung berechtigt

    Es ist nicht erforderlich, dass eine Vereinbarung dazu im Mietvertrag steht und das wird sicherlich auch nicht der Fall sein. Man hat auch Pflichten aufgrund gesetzlicher Vorschriften, welche ich oben in Beitrag #8 bereits erläutert habe. Was die Hausverwaltung verlangt ist daher berechtigt.

    Besser gleich zum Anwalt, da es auf eine Klage hinaus laufen könnte.

    In jedem Fall muss der Vermieter eine Kautionsabrechnung geben, wo drin steht, wie viel genau er für welche Schäden einbehält. Einfach pauschal alles einbehalten geht nicht. Und für Dinge, die sich durch die übliche Benutzung verschlechtern, muss man als Mieter gar nicht aufkommen. Da macht es sich der Vermieter zu einfach.

    Der größte Teil der Kostensteigerung ist im Vergleich mit 2022 nicht mal das Gas selbst, sondern tatsächlich die Verbrauchseinheten von 10614. Die Zahlen auf dem Display der Geräte passen überein, also gibt es an der Zahl nichts zu zweifeln. Nun könnte bzw. sollte man sich im Rahmen der Belegeinsicht noch zeigen lassen, wie die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen sind. Vielleicht ergeben sich da Ungereimtheiten. Wenn nicht, dann heizt ihr wirklich so überdurchschnittlich viel, was im Vorjahr nur nicht aufgefallen ist, weil da zu 100% nach Wohnfläche gerechnet wurde.

    Ein anderer Punkt ist der Kaltwasser Verbrauch. Da steht als Anfangsbestand 168, was schon der Anfangsbestand von 2022 war. Das Wasser von 2022 wurde dadurch nochmal berechnet.

    Ich habe noch eine Reihe weiterer Dinge gesehen, die zumindest genauer angeschaut werden müssten. Aber die genannten Punkte machen das Meiste aus.

    Letztendlich ist deine Aufgabe des Schlüssel, am besten rechtssicher, zuzustellen

    Zur Information hierzu. Der §856 BGB, in dem es um die Rückgabe eines Besitzrechts geht, meint (auch wenn es nicht so direkt drin steht), dass dies üblicherweise in der Wohnung geschieht. Denn der Besitz ist ja die Wohnung, und nicht die Schlüssel. Die Schlüssel sind nur Zweck um in die Wohnung zu kommen. Deshalb ist der Einwurf im Briefkasten nur eine Alternativlösung, wenn nichts anderes möglich ist, und das dann auch nur in Absprache. Darüber kann man nun diskutieren, aber ist nun mal im Gesetz so vorgesehen. Wirft man die Schlüssel einfach nur ein, kann der Vermieter zurecht sagen, es hätte noch kein Besitzübergang stattgefunden und er könnte Nutzungsentschädigung verlangen. Deshalb ist das nicht zu empfehlen.

    Ich hab mal den Vermieter angeschrieben, vill. wird man sich ja irgendwie einig.

    Das ist natürlich immer zu begrüßen, wenn eine Einigung möglich ist. Ansonsten kann auch ich keine ausreichenden Gründe für eine Kündigung aus der Beschreibung heraus lesen. Im Übrigen ist die Kündigung formell ungenügend, denn die Rechtsprechung fordert, dass die Kritikpunkte sehr viel detaillierter dargelegt werden müssten.

    Dennoch wollte ich mich rechtlich absichern.

    In dem Fall wäre es nötig, einen Anwalt aufzusuchen. Nur dieser darf rechtliche Garantien geben. Wir können hier nur allgemein diskutieren, wie die Dinge von den Gesetzen her vorgesehen sind.

    "ähnlich" ist nicht "gleich". In Rechtsfragen kann schon eine kleine Änderung des Sachverhalts eine andere Beurteilung bewirken.

    Aus §551 BGB ergibt sich nur, dass die Kaution dann zurück zu zahlen ist, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters erlöschen ist. Wann das ist, ist aber im Einzelfall unterschiedlich, mal schon nach 2 Wochen, mal erst nach 1 Jahr.

    Und dann gibt es ja noch den §215 BGB, nach dem ein Vermieter auch nach den 6 Monaten noch mit der Kaution aufrechnen darf. Es ist also schlicht falsch zu sagen, dass der Vermieter sein Recht auf Schadenersatz verliert. Und ich bin absolut sicher, dass Ihr Anwalt das so allgemein auch nicht gesagt hatte, sondern allenfalls nur bezogen auf die Umstände des Falls.

    Die Frage beantwortet sich genau genommen fast von alleine. Denn zu etwas, wozu man verpflichtet ist, bräuchte der Vermieter nicht um Zustimmung bitten.

    Wenn mit den Mietern vereinbart wurde, dass diese den Winterdienst übernehmen um Kosten zu sparen, dann haben diese auch das Recht, dieser Pflicht nachzukommen. Eine andere Situation ist es erst wieder, wenn dies nicht erledigt wird.

    muss innerhalb von sechs Monaten nach Auszug über die Kaution aufrechnen

    Wer sagt das?

    verliert er sein Recht auf Schadensersatz - und muss folgerichtig die gesamte Kaution ohne Abzug zurückzahlen

    Aus welchem Gesetz ergibt sich das? §548 BGB ist es jedenfalls nicht, denn dort ergibt sich nur, dass der Vermieter über die Kaution hinaus gehend nichts verlangen kann.

    notfalls mit Hilfe eines Anwalts

    Anwalt ist immer gut, aber dieser wird erklären, dass man so einfach nicht zurück fordern kann ohne die Sachen im Detail zu prüfen.

    Es gilt zu klären, ob das Gartenhaus einfach nur zurück gelassen wurde, oder ob es speziell Ihrer Mutter überlassen wurde. Das kann auch mündlich geschehen sein und durch eine Schenkung. Die Antwort darauf lässt sich aus den Informationen nicht erkennen.

    Falls das Gartenhaus einfach nur vorhanden war bei Übergabe der Wohnung ohne dass es eine Absprache mit den vorherigen Mietern gab, dann ist es Eigentum des Vermieters und gehört zur Mietsache. In dem Fall kann der Vermieter die Entsorgung nicht verlangen. Der Vermieter hatte es damals versäumt, den das Eigentumsverhältnis zu klären.

    dass die im Vorjahr gar nicht richtig berechnet wurden

    Stimmt, da hat sich der Vermieter zu Ihren Gunsten verrechnet. Richtig wären in 2022 456,62€ gewesen.

    Dann frage ich mich noch, warum der Rauchwarnmelder 2* aufgeführt ist.

    Kann das auf dem Bild nur einmal finden. Aber dieses eine mal ist schon falsch, denn das ist die Miete dafür, und die ist nicht umlagefähig.

    Deutet die Erwähnung der gesetzlichen Kündigungsfrist darauf hin, dass es keine Umdeutung in Bezug auf die Kündigungsfrist gibt und die 6 Monate gelten?

    Nein. Denn die Frist von drei Monaten ist ebenfalls im Gesetz verankert und somit relevant. Der Unterschied ist nur, dass der Vermieter hierbei einen berechtigten Grund haben muss, bei der erleichterten Kündigung nach §573a eben nicht.

    Ohne einer Vereinbarung mit dem Untermieter, den Vertrag bei Beendigung des Hauptvertrags kündigen zu können, gilt dies im Allgemeinen nicht als berechtigter Grund und dem Hauptmieter in der WG bliebe dann nur die verlängerte Kündigungsfrist nach §573a.

    Welche Auswirkungen hat der Satz: "Bei Kündigung des Mietvertrages, endet mit gleichem Datum das Untermietverhältnis."

    Diese Vereinbarung ist zunächst mal unwirksam gemäß §572 Abs. 2 BGB. Der Vertrag mit dem Untermieter endet nicht automatisch, sondern muss gekündigt werden. Die Klausel kann unter Umständen aber derart umgedeutet werden, dass die Beendigung des Hauptvertrags ein berechtigtes Interesse zur Kündigung darstellen soll, die ansonsten oftmals nicht gegeben wäre. Das zu vereinbaren ist nämlich zulässig. Die Kündigungsfrist ist dann 3 Monate und nicht die verlängerte. Ob diese Umdeutung möglich ist, sollte aber mt einem Anwalt abgesprochen werden, da dies nicht so eindeutig ist.

    Die Alternative wäre ein Aufhebungsvertrag mit dem Untermieter. Vielleicht möchte dieser gern Hauptmieter werden, was mit dem Eigentümer entsprechend vermittelt werden könnte.

    will er nun das wir das Geld frei geben auf dem Bankkonto so das er es sich holen kann

    Was bedeutet freigeben genau, was für ein Konto ist das? Das ist unklar. Normalerweise ist es so, dass man als Mieter ein Konto eröffnet und dieses an den Vermieter verpfändet. Oder aber der Vermieter eröffnet selber ein sog. Treuhandkonto. In beiden Fällen braucht sich der Vermieter nur an die Bank wenden und dort das Geld beanspruchen ohne dass der Mieter etwas freigeben müsste.

    und ich mich an ihn wenden soll.

    Wie schon gesagt, es kann niemand verbieten, sich an den Nachbarn direkt zu wenden. Aber unabhängig davon ist es durchaus eine Option, den Vermieter über das Problem in Kenntnis zu setzen. Und dort ist die Beschwerde durchaus auch an der richtigen Stelle, denn die Nutzung der Wohnung ist nur eingeschränkt möglich, wenn ein Maß, das man unter normalen Umständen tolerieren muss, dann doch deutlich überschritten wird. Eventuell könnte der Vermieter auch verpflichtet sein, eine Vergesserung der Situation herbei zu führen. Betonung auf eventuell, denn das kann hier niemand genauer beurteilen.

    Man kann sich gegenüber dem Vermieter auch mit einem Teilbetrag der geforderten Summe einverstanden erklären. Der Vermieter könnte dann nur noch für den Rest Klage einreichen, wodurch aber sein Risiko steigt, dass er verliert. Außerdem sollten die 8,80€ je m² überprüft werden. Eventuell sind diese falsch ermittelt.

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