Erst wenn die Posten für erhebliche Verschiebungen führt muss man diese in Abzug bringen, so zumindest die Rechtssprechung bei Nebenkosten bezüglich von Mischgewerbe
Der Vorwegabzug bei gemischter Nutzung ist ein ganz anderes Thema, das ist mit dieser Frage nicht vergleichbar. Denn der Allgemeinstrom ist nach der Definition in der Betriebskostenvorordnung wirklich nur für Zwecke, die die Allgemeinheit betreffen. Die private Nutzung ist eine komplette Zweckentfremdung dieser Kostenart. Und man darf den Strombedarf nicht unterschätzen, da kommt einiges zusammen, wenn man einmal die Woche wäscht.
Nur weil jemand das Kellerlicht anlässt muss der Vermieter den Anteil nicht kürzen.
Wenn der Vermieter nichts unternimmt, z.B. indem er den Mieter ermahnt, oder vielleicht technische Maßnahmen ergreift, dann kann ihm unter Umständen vielleicht eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitgebotes vorgeworfen werden. Betonung liegt auf vielleicht, es kommt auf die Umstände an, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass man sich wehren kann gegen die Untätigkeit des Vermieters.