Nebenkostenabrechnung Heizkostenverteilerschlüssel ZU zu hoch?

  • Hallo,

    meine Freundin hat ihre Abrechnung bekommen für das letzte Jahr. Da sie eigentlich erst abends immer heim ist, nur duschen geht, nie Wanne und auch nicht so viel heizt, sind wir etwas über die Abrechnung verwundert. Die Hausnebenkosten die fest sind wie Hausgebäudeversicherung 130 und Grundstücksteuer 120 Euro (bei 50qm Wohnung mit Terrasse), ergeben noch Sinn mit rund 700 Euro Kosten. Allerdings bei den Kosten für Wasser und Heizung mit 1000 euro kommen uns sehr hoch vor. Bei den Heizkostenverteilern neben Wohnzimmer Schlafzimmer usw gibt es noch einen Punkt "Heizkostenverteiler ZV" mit gut 700 Einheiten, der genauso hoch ist wie alle anderen Verteiler zusammen. Dabei handelt es sich ja um die Kosten für die Energie die irgendwie durch die Rohre verloren geht. Meine Frage nun....die Einheiten sind für unseren Verbrauch ZV genau angegeben. Woraus kann ich denn erkennen ob das wirklich der Ablesewert ist? Ist das nur eine Pauschale? Es wird ja laut Ablesewert nicht durch alle Wohnungen im Haus verteilt. heißt das bei Heizkosten die meine Freundin verbraucht wird noch mal knapp 100% Aufschlag dazu kommen für den Heizkostenzähler ZV? Vielleicht ist die Abrechnung deshalb so hoch.

  • Das ist aus deinen Informationen nicht zu erkennen, was der Verteiler ZV bedeuten könnte. Das lässt sich so nicht beantworten. Vielleicht habt ihr einen beheizbaren Kellerraum oder ähnliches, an was man nicht gleich denkt.

    Vergleiche nochmal die Zähler, insbesondere auch die Zählernummern mit der Abrechnung. Manchmal kommt es vor, dass eine Verwechslung mit einer anderen Wohnung entsteht. Auf den Zählern an den Heizungen kann man die Zählernummer ablesen, auch bei elektrischen.

  • Habe bei der ISTA nachgefragt. Es handelt sich um einen virtuellen Zähler. Allerdings sei die Formel zu komplex um es einen zu erklären wie man auf diesen Zählerstand kommt. Wenn ich richtig verstanden habe ist es die verlorene Energie die bei den Rohren entsteht bis sie zur Wohnung kommt. Aber es muss doch nachweisbar sein der Wert irgendwie. Sind immerhin 90% Aufschlag zu den wirklich verbrauchten heizkosten ja

    Einmal editiert, zuletzt von Tracid81 (22. Juli 2019 um 16:25)

  • Kann es eventuell möglich sein, dass in dem Gebäude die meisten Heizrohre in den Wohnungen frei liegen ohne Isolierung? Somit heizt man immer, auch wenn die Heizung gar nicht aufgedreht ist. Man braucht also die Heizung im Endeffekt viel weniger.

    Für diesen Fall gibt es tatsächlich eine Berechnungsformel, um diese Wärme abschätzen zu können. Das wäre dann korrekt. Aber wenn die Rohre in den Wänden liegen und gedämmt sind, gibt es keinen Fall, bei dem so ein virtueller Zählerwert korrekt wäre.

  • Was noch aufgefallen ist, im Mietvertrag steht bei umlagefähigen Kosten nicht die Wohngebäude Versicherung und Grundsteuer mit drin. Auf der Abrechnung schon. Man bezieht sich auf Paragraph 2 Nr.17 der Betriebskostenverordnung. Wären die 2 Punkte damit hinfällig ?

  • Nein es liegen keine Rohre frei.

    Dann gibt es keinen Grund, warum hier ein fiktiver Verbrauch hier berechnet wird. Du kannst die Abrechnung entsprechend beanstanden und um Korrektur bitten. Das brauchst du nicht näher begründen, einfach nur sagen, bzw. schreiben, dass das falsch ist. Falls der Vermieter anderer Meinung ist, muss er dir das begründen. Er ist in der Nachweispflicht, wenn er meint, dass seine Abrechnung korrekt ist.

    Man bezieht sich auf Paragraph 2 Nr.17 der Betriebskostenverordnung.

    Grundsteuer gehört zu Nr. 1 und Versicherung zu Nr. 13. Somit kann es folglich nicht mehr zu Nr. 17 gehören.

    Im Mietvertrag genügt es, wenn dort allgemein geschrieben ist, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Die Kostenarten müssen nicht einzeln aufgeführt sein. Wenn sie jedoch aufgeführt, angekreuzt oder sonst wie benannt sind, dann hat das auch so seine Gültigkeit.

  • Das kann ich nicht beurteilen, da ich den Vertrag nicht kenne, diesen aber auch nicht prüfen darf, da das Rechtsberatung wäre.

    Ich habe daher allgemein gesagt, dass wenn die Kostenart nicht im Vertrag vereinbart ist und auch nicht allgemein steht, dass der Mieter alle Betriebskosten zu tragen hat, dann darf das nicht abgerechnet werden. Und das mit Nr. 17 zu begründen geht schon mal gar nicht.

  • So sieht das aus im Vertrag zwecks Hausgebäudeversicherung und Grundstücksteuer. Für 50qm 130 Euro ist schon heftig

    Foto des Vertrags gelöscht. Vertragsprüfung ist individuelle Rechtsberatung, was wir nicht leisten dürfen.

    Fruggel

    Einmal editiert, zuletzt von Tracid81 (23. Juli 2019 um 16:06)

  • Für 50qm 130 Euro ist schon heftig

    Als Mieter hat man die Möglichkeit, die Kosten zu überprüfen, nämlich durch persönliche Belegeinsicht. Man vereinbart einen Termin mit dem Vermieter, wo man die Rechnungen einsieht, die als Grundlage der Berechnung dienen. So kann man überprüfen, ob die angegebenen Beträge dem Vermieter tatsächlich entstanden sind. Wenn ja, darf er diese auch umlegen.

  • Hm verstehe es leider einfach nicht mit der Wohngebäudeversicherung oder Grundsteuer wenn diese unter den Punkten der umlagefähigen kosten nicht mit aufgeführt ist, ob dies automatisch unter Betriebskosten fällt wenn der Satz mit drin steht.

  • Ok hat sich erledigt steht mit in der Betriebskostenverordnung

    Das genügt nicht. Die Kostenart muss im Vertrag stehen, sofern dort nicht "alle Betriebskosten sind vereinbart" steht. Und bei deiner Freundin steht da eine Liste an Kosten, also kommt es drauf an, welche dort aufgeführt sind.

    dann nur das Problem mit den virtuellen heizkostenzähler

    Das wurde oben in Beitrag #8 schon beantwortet.

  • na aber wenn da steht: der Mieter trägt die Heiz- und Betriebskosten der Wohnung..Umfassen die Kostenarten gemäß § 1 und 2 Nr.1-17 der Betriebskostenverordnung...dann zählt dies doch dazu oder? In der Auflistung die als weitere umlagefähige Kosten abgerechnet sind steht dann u.a. Sach- und Haftpflichtversicherung. Nehme an Sachversicherung heißt Wohngebäudeversicherung

  • Nun kam eine Antwort auf unseren Widerspruch. Antwort:

    Wir haben aus aufgrund Ihres Widerspruchs ebenfalls mit dem Wärmemessdienst in Verbindung gesetzt und um fachliche Ausführung zu den Berechnungsmethoden gebeten. Diese wurden vor Anwendung der VDI 2077 bereits erörtert, nachfolgend aber Ihnen gegenüber dargelegt (Rechnung zur Formel anbei). Die VDI 2077 behandelt nicht ausschließlich Fälle, in welchen freiliegende Heizungsrohre vorhanden sind, sondern gerade auch Fälle, in welchen Heizungsleitungen nicht sichtbare im Estrich und noch vor den Zähleinrichtungen verlegt. Das bedeutet das unerwünschte Rohrwärme über den Fußboden abgegeben wird. Diese für die Nutzer neutrale Wärme kommt wiederum denjenigen zugute, welche wenig oder nicht heizen. Diesen Umstand trägt die VDI 2077 nun Rechnung.

    Sollten sie weiterhin Zweifel an der Abrechnung haben, bitten wir nunmehr um die Nachweisführung der Unrichtigkeit der Abrechnung durch...

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