Beiträge von Fruggel

    Ich habe seit der Kündigung mehrmals das Gespräch gesucht, wurde aber sehr respektlos behandelt und sehr kurz gehalten

    Verstehe. Die Dinge, die du beschreibst deuten dann wirklich darauf hin, dass ein Gesprächsversuch keinen Sinn macht, das scheint aussichtslos.

    Es liegt jetzt einzig und allein an dir, ob du die Sitaution so hinnehmen möchtest aufgrund der angelaufenen Kündigungsfrist, oder ob du deine Rechte durchsetzen möchtest, und wenn es nur dazu ist, dem Vermieter zu zeigen, dass er so nicht mit euch umgehen kann. Die Entscheidung kann dir keiner abnehmen.

    und die Guthaben der letzten Jahre bereits einbehalten ohne es im Folgejahr zu verrechnen

    Man sollte die übliche Verjährungsfrist beachten. Diese beginnt in der Regel mit dem Erhalt der jeweiligen Abrechnung, weil das Guthaben üblicherweise zu diesem Zeitpunkt fällig ist.

    Wie hatten hier auch mehrere Versuche gemacht es anders zu regeln, aber es war kein Durchkommen

    Das Gesetz bietet in §556b Abs.2 BGB die Möglichkeit, das Guthaben mit der Miete zu verrechnen, also entsprechend weniger Miete zu bezahlen, wenn man das mind. 4 Wochen vorher ankündigt.

    Widerspruch geschickt nach der Sozialklausel.

    Ach so, nach §574 BGB. Ich dachte, es war wegen der Kündigungsfrist.

    Nun, hier kommt es jetzt darauf an, wie du den Widerspruch genau begründet hast. Aber das können wir hier nicht im Detail besprechen, da dies in die unerlaubte Rechtsberatung gehen würde.

    ist das im Gespräch vom Vermieter betont wurde, dass man uns nicht rausschmeissen möchte.

    Ich kann es für euch natürlich nicht beurteilen, da ich nicht dabei war. Aber möglicherweise wurden Fehler in der Art der Kommunikation gemacht. Daher könnte man versuchen, sich nochmal zusammen zu setzen, an dieser letzten Aussage anknüpfen, und versuchen, irgend eine Einigung zu finden.

    Der nächste Schritt wäre dann Räumungsklage von den Vermietern?

    Richtig. Aber das geht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, nicht vorher. In diesem Räumungsprozess würde das Gericht dann auch deinen Widerspruch prüfen, um entsprechend entscheiden zu können.

    Vor Ablauf der Kündigungsfrist kann der Vermieter höchstens eine Feststellungsklage machen um bestimmen zu lassen, ob die Kündigung wirksam ist.

    Ich hatte vor noch einmal ein Schreiben mit Vorschlag zur Fortsetzung zu machen

    Ich bin der Meinung, ein Schreiben wird aufgrund der räumlichen Nähe zum Vermieter nicht sinnvoll sein und kein Ergebnis versprechen. Wenn du den Hauch einer Chance siehst, sich mit dem Vermieter gütlich zu einigen, dann meiner Meinung nach ausschließlich persönlich.

    Man soll einfach in der Tabelle die 3 Jahre vergleichen

    Und dort sehe ich, dass die Belieferung an Brennstoff ja tatsächlich auch zurück gegangen ist.

    Vermutlich wird über die Fernwärme auch die Energie für die Erwärmung des Warmwassers genommen. Daher kann man aus dem Verhältnis des Rückgangs an Fernwärme gar nichts ableiten, ohne weitere Details zu kennen.

    1 MWH weniger als im letzten Jahr, muss aber fast das doppelte bezahlen.

    Das würde ich dir gern beantworten, warum dein Betrag verdoppelt wurde, aber es ist unmöglich das aus deiner Tabelle heraus zu lesen. Dazu muss man sich in der Abrechnung anschauen, wie sich dein Anteil genau errechnet.

    70% Verbrauchskosten

    Bei Fernwärme werden die Kosten üblicherweise im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Denn Fernwärme hat naturgemäß einen höheren Wärmeverlust durch die Leitungen. Bei der Aufteilung 30:70 ist das in dem Fall eine Benachteiligung der Mieter mit höherem Verbrauch.

    Vielen Dank für deine ausführliche Beschreibung. Da ich selber Vermieter bin (wenn auch nicht mit Einliegerwohnung), kann ich das schon etwas nachvollziehen. Es muss nicht immer ein bestimmter Vorfall sein, der Auslöser ist. So diverse Dinge können im Laufe der Zeit nerven und dann reicht irgend ein nichtiger Anlass. Bei einer Einliegerwohnung ist halt das Problem, dass man gegenseitig unweigerlich vieles mitbekommt.

    Um auf deine Frage zurück zu kommen. Die schlechte Nachricht ist, dass ein Vermieter einer Einliegerwohnung tatsächlich nach §573a BGB vereinfacht kündigen kann, indem er dafür keinen Grund angeben muss. Und das ist dann auch wirksam, wobei sich die Kündigungsfrist automatisch auf das korrekte Datum verlängert. Das hast du dem Vermieter mitgeteilt, eine weitere Reaktion von ihm ist nicht erforderlich. Die Kündgung gilt dann (sofern sie ansonsten korrekt formuliert ist) unter Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist. So ist es laut Gesetzgebung vorgesehen.

    Auch während der Kündigungsfrist muss er Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nachkommen. Du hast diesbezüglich Rechte, wie darkshadow schon erläutert hat. Für die Heizung ist es aber noch zu bald. Die Gerichte gehen meistens von 17° aus, die im Tagesdurchschnitt bei geschlossenem Fenster unterschritten sein müssen, dass ein Mangel vorliegt. Man muss also zwingend Messungen vornehmen, wenn man in dem Punkt gerichtlich irgend was durchsetzen will.

    Und was ist noch so alles vorgefallen, was du noch nicht erzählt hast?

    Entschuldigung, wenn ich das so direkt frage, ich meine es nicht verächtlich oder so. Doch in dem Text erscheint als allereinziger Auslöser vor der Kündigung das Guthaben um dessen Auszahlung ihr gebeten habt. Diese Sache sollte sich im Gespräch klären lassen. Dadurch habe ich das Gefühl, es muss mehr Vorkommnisse oder Hintergrund zur Sache geben. Das kann nicht alles gewesen sein.

    Hallo,

    ich kann leider deine Frage nicht verstehen. Denn die Menge an Fernwärme ging ja tatsächlich zurück, von 407.900 auf 389.500. Und ich kann nicht nachvollziehen, wie du von den 64 Einheiten auf 3 MWh schießen kannst.

    Eventuell wäre es einfacher, wenn du deine Abrechnung mal anonymisiert und als PDF hier im Forum hochladen möchtest. Dann wird es vielleicht klarer.

    Wenn ich Vermieter wäre und in meinen Wohnungen gesundheitsgefährdende Öfen verbaut hätte

    Das ist eher unwahrscheinlich, dass das ein Vermieter machen würde. Denn im Streitfall würde ein Gericht einen Gutachter beauftragen, um die Sache klären zu können. Das sollte ein Vermieter wissen. Es ist eher wahrscheinlich, dass irgend ein früherer Mieter den Ofen lackiert hat und dabei das Typenschild übermalt hat. Ich kann daher deine Annahme, der Vermieter wollte sich aus der Verantwortung ziehen, nicht teilen, das ist eher unwahrscheinlich.

    Ich bin mir nicht sicher, ob der Vermieter die Kosten für die Ermittlung des Modells tragen muss oder nicht, vielleicht konnte man das oben in meinem Beitrag auch merken. Es ging mir eher darum, dass man meiner Ansicht nach nichts unversucht lassen sollte, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden, bevor man mit der Gesetzeskeule schwingt.

    Es ist von Vorteil, wenn man als Mieter und Vermieter ein gutes Verhältnis miteinander pflegt. Es kann ja jederzeit mal passieren, dass man den Vermieter um einen Gefallen bitten muss, welchen dieser dann ablehnen könnte. Daher versuche ich auch oft einen diplomatischen Weg zu vermitteln. Es geht nicht immer nur um Gesetze.

    Hallo charlotte,

    Wenn allgemein gesagt eine Klausel zur Schönheitsrenovierung gesetzeskonform sein will, dann muss sie unbedingt auf den tatsächlichen Bedarf der Renovierung ausgerichtet sein. Das bedeutet, dass die angegbenen Fristen für die Durchführung nur eine allgemeine Empfehlung sind. Wenn die Wände aber noch vollkommen okay sind, dann muss auch nicht renoviert werden, eben bedarfsabhängig wie gesagt. Und das Gleiche gilt dann auch für den Auszug. Es ist sehr unterschiedlich, wie abgewohnt eine Wand aussehen kann, das lässt sich nicht verallgemeinern und man muss es sich jeweils anschauen.

    Außerdem kommt es darauf an, dass man die Wohnung renoviert bekommen hat, oder eine finanziellen Ausgleich vom Vermieter bekommen hat.

    Aber ich dachte eigentlich, dass der Vermieter in die Pflicht gesetzt werden kann, dem Mieter die Info über das verbaute Modell zu geben

    Ist mir nicht bewußt, dass das möglich ist. Immerhin kann er das ja möglicherweise nicht, wenn er das Haus selber gekauft hat und keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Dann nützt dir auch ein Gerichtsbeschluss nichts. Du könntest den Vermieter bitten, ob er mit dem vorherigen Eigentümer Kontakt aufnehmen kann, um Informationen zu bekommen.

    Ich würde versuchen, ob es irgend wie möglich ist, die Farbe vom Typenschild ein wenig ab zu bekommen. Im Baumarkt gibt es ja so einige Mittel, vielleicht funktioniert es irgend wie.

    Ich erkenne in deiner Frage zwischen den Zeilen, dass du dich durch die neue Eigentümerin ziemlich verunsichert fühlst. Das ist aber gar nicht nötig, denn du scheinst schon ein sehr gutes Bauchgefühl zu haben, was richtig und falsch sein könnte.

    Die Vermieterin hat den Vertrag so zu übernehmen wie er ist. Und da der vorherige Eigentümer das Okay gegeben hat, gilt das nun auch für die neue Vermieterin weiter. Jetzt nachträglich kann das nicht so einfach anders gesehen werden.

    Davon abgesehen, die Kinder, die ihr aufgenommen habt, sind nicht Dritte im Sinne des §553. Denn die Rechtsprechung spricht einstimmig von "engen" Familienangehörigen, welche keine "Dritten" sind, Es sind also keine direkten Verwandten gemeint, sondern solche, zu denen man in irgend einer Weise im individuellen Einzellfall ein besonders enges Verhältnis hat. Und letzteres ist ja ganz offensichtlich gegeben, wenn man die Vormundschaft übernimmt.

    Würde dies bei einem Neuvertrag also neu beginnen und die Kündigungsfrist wieder mit 3 Monaten anlaufen?

    Nein, das passiert nicht. Denn das Gesetz spricht bei der Regelung der verlängerten Kündigungsfrist nicht vom Datum des Vertragsabschlusses, sondern es spricht vom Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums.

    Aber reden wir offen. Es ist ganz offensichtlich, dass die Vermieterin in den neues Mietvertrag eine wesentlich höheren Miete eintragen wird. Denn die Änderung der Personenzahl im Vertrag zu ändern ist nicht erforderlich, ganz egal aus welchem Grund jemand dazu gekommen ist.

    Die Informationen, die ich dir hier gegeben habe, sind allgemeiner Rechtsgrundsatz und aus einheitlicher Rechtsprechung. Daher ist das auch keine Rechtsberatung gewesen. Es steht dir aber frei, den Vertrag und die individuellen Umstände von einem Anwalt prüfen zu lassen. wenn du noch unsicher bist.

    Hallo Tobias,

    ich habe mir für dich einmal verschiedene Urteile zu dem Thema angeschaut. Leider ist die Rechtsprechnung dazu nicht so eindeutig. Daraus hat sich aber ergeben, dass Asbest im Nachtspeicherofen in der Regel dann als Mangel angesehen werden kann, wenn entweder durch Messungen eine erhöhte Konzentration an Partikeln in der Luft nachgewiesen werden kann, oder aber wenn das verwendete Modell des Ofens inzwischen dafür bekannt ist, dass die Gefähr der Abgabe von Asbest in die Luft erhöht ist.

    Das bedeutet mit anderen Worten, dass man einen Vermieter auch nur dann zum Handeln zwingen kann, wenn eines von beiden Fakten gegeben ist. Die bloße Angst vor Asbest, also eine abstrakte Gefahr, reicht nicht aus.

    Daraus ergibt sich nach meiner Ansicht, dass du den Fachmann bezahlen musst, sofern keine erhöhte Gefährdungslage festgestellt werden kann. Andernfalls jedoch, bei einer Gefährdungslage, muss der Vermieter den Fachmann bezahlen, denn dann gehört dies zu seinen Instandhaltungspflichten dazu. Zumindest könntest du die Kostentragung mit dem Vermieter in der Form gütlich vereinbaren.

    Die Rechtsprechung dazu ist nicht eindeutig wie oben schon gesagt. Daher ist meine Antwort nur als ein erster grober Anhaltspunkt anzusehen und du solltest im Zweifel einen Anwalt dazu befragen, sofern du mit dem Vermieter keine einvernehmliche Lösung finden kannst.

    Hallo Blechmeister,

    das ist in der Tat keine Mietrecht Frage. Aber da ja Eigentumswohnungen oftmals auch vermietet werden, kann es leicht mal Berührungspunkte zwischen den Rechtsgebieten geben.

    Es dürfen nur die Eigentümer mit einer Garage an den Kosten der Garagen beteiligt werden. Der Verwalter sollte wissen, dass er eine separate "Nutzergruppe Garagen" zu bilden hat.

    Das war die allgemeingültige Antwort. Wenn du einen Anwalt fragen würdest, würde sich dieser für die spezielle Beurteilung die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung anschauen. Daraus könnten sich dann noch Überraschungen ergeben, an die keiner gedacht hat. Daher solltest du dort mal nachlesen.

    Freut mich, dass wir dir helfen konnten.

    Es kommt einem so vor, als bezahlt man jetzt einen höheren Betrag als bei jährlicher Erhöhung. Aber das stimmt nicht, wenn jährlich erhöht worden wäre, wäre die Miete die gleiche wie jetzt mit dieser Erhöhung. Das muss so sein, weil die Differenz des Index in % unter dem Strich die gleiche ist.

    Nunja, immerhin kann durch den Index die Miete auch sinken, weil auch der Preisindex sinken kann. Das ist zwar unwahrscheinlich, weil tendenziell alles eher teurer wird, aber ist theoretisch möglich.

    der Verzicht des "alten" Hausbesitzers auf Mieterhöhung 11 Jahre lang spielt dabei keine Rolle?

    Ja richtig, das spielt keine Rolle. Das Gesetz in §557b BGB sagt, dass abhängig von der Preissteigerung die Miete erhöht werden kann, und das ist nun erfolgt. Ein Jahr lang muss eine Miete mindestens gleich bleiben, das ist die einzige Einschränkung.

    daß der neue Hausbesitzer damals keine Rechte hatte?

    Was meinst du damit? Natürlich hatte er das Recht, die Miete zu erhöhen. Es ist dein Vorteil, dass er darauf verzichtet hat. Aber er hätte es tun können.

    Für mich wirkt das wie eine rückwirkende Mieterhöhung

    Nein, rückwirkend ist das nicht. Rückwirkend wäre, wenn du beispielsweise für 2 Jahre zurück die Differenz nachzahlen musst. Das ginge natürlich nicht. Die Erhöhung darf nur ab dem übernächsten Monat ab der Mitteilung wirken.

    Aber ...

    Was aber?

    Ich versteh deinen Ärger, dass du jetzt so viel mehr Miete zahlen musst. Aber rechne dir doch mal aus, wieviel mehr Miete du in den letzten 11 Jahren gezahlt hättest, wenn der Vermieter jedes Jahr die Erhöhung eingefordert hätte. Da kommt ein ordentlicher Betrag zusammen, den du gespart hast. So gesehen sollte sich dein Ärger in Grenzen halten.

    bucht mehrfach die erhöhte Miete ab und Du nimmst dies so hin.

    Nein. Das ist falsch!

    Sicherlich muss die Zustimmung nicht schriftlich gegeben werden, dies ist auch konkludent möglich. Das stimmt schon. "Konkludent" bedeutet aber "schlüssiges Verhalten des Mieters". Schweigen ist kein schlüssiges verhalten, und Hinnehmen der Lastschrift Abbuchung ist auch nichts anderes als Schweigen. Es gibt im Vertragsrecht nur wenige Ausnahmen, wo Schweigen eine Zustimmung ist, hier nicht.

    Wenn du mir nicht glaubst, siehe das Urteil des LG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2011 - 13 S 41/11.

    Zählt als Ausgleich Bsp. das ich für den ersten halben Monat nur die Nebenkosten zahlen musste?

    Ein Ausgleich in der Form eines Mieten Erlasses zählt zwar. Aber ohne zu wissen, wie der Zustand in deiner Wohnung genau war, ist ein halber Monat normalerweise nicht genug, um davon eine ganze Wohnung renovieren zu können. Die Gerichte gehen meistens von Minimum 1 Monatsmiete aus, meistens aber eher 2-3.

    Übrigens bedeutet eine wirksame Renovierungsklausel, dass man je nach Bedarf renovieren muss, also abhängig vom tatsächlichen Zustand der Wände. Das bedeutet, dass du vielleicht gar nicht unbedingt neu Tapezieren musst sofern die Tapete noch unbeschädigt ist. Es würde dann Streichen genügen, um Flecken oder sonstige Verfärbungen zu beseitigen.

    Hallo Hoedur,

    sofern es erforderlich ist, eine Grundierung auf die Wand aufzubringen, dann gehört das zum Arbeitsgang des Tapezierens dazu. Eine andere Situation wäre gegeben, wenn beispielsweise der Putz mit herunter kommt beim Ablösen der Tapete. Denn dann ist es eine Instandsetzung, für die per Gesetz der Vermieter wiederum verantwortlich ist.

    Die Wohnung wurde mir laut Mietvertrag unrenoviert/ renovierungbedürftig übergeben.

    Des weiteren bestehen aber laut Mietvertrag meine Verpflichtungen bezüglich Schönheitsreparaturen

    Diese beiden Sätze widersprechen sich gegenseitig. Laut BGH Urteil kann ein Vermieter nur dann den Mieter zur Schönheitsreparatur verpflichten, wenn dieser die Wohnung renoviert bekommen hat, oder aber einen finanziellen Ausgleich für die unrenovierte Wohnung bekommen hat. Sollte letzteres nicht gegeben sein, besteht keine Pflicht, beim Auszug zu renovieren. Alles andere wäre eine unangemessene Benachteiligung.

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