Asbest in Nachtspeicheröfen - Pflichten des Vermieters

  • Hallo,

    vielleicht könnt ihr mir bei meinem Problem helfen.

    Ich wohne seit etwa 2 Monaten in einer Mietwohnung, in der ein Nachtspeicherofen vorhanden ist. Über den Vermieter bekomme ich leider keine verlässlichen Infos über das Alter der Heizung (auch nicht so genau über das Alter des Hauses (der hat das Haus "gebraucht" gekauft), vermutlich irgendwann in den 60er oder 70er Jahren). Da irgendein Schlauberger, ggf. auch der Vermieter selbst, die ganzen Nachtspeicheröfen in den Wohnungen (das ist ein 8-Parteien-Haus) überstrichen hat, konnte ich zwar das überstrichene Typenschild des Siemens-Nachtspeicherofens finden, aber leider nicht mehr lesen. Ich kann also das Modell des Ofens nicht bestimmten. Siemens kann mir anhand von Bildern auch keine verlässlichen Infos geben.

    Nun meine Frage: Besteht da rechtlich eine Auskunftspflicht seitens des Vermieters über das Modell des Ofens, d.h. ggf. dafür auch Fachleute zu bestellen und zu bezahlen, die diese Auskunft geben können (evtl. durch sachgerechtes Öffnen des Ofens)?

    Mich interessiert das besonders, da ich aufgrund von potentieller Asbestbelastung bei diesen Öfen zunächst einmal gerne das genaue Modell in Erfahrung bringen muss.
    Mir ist bewusst, dass die Gefahren solcher Heizungen erst dann größer werden, wenn man die Öfen nicht fachgerecht öffnet oder nicht fachgerecht entsorgt.

    Mein Vermieter hat mir nun gesagt, dass man gerne einen Fachmann zu Rate ziehen kann - aber er würde dafür selbst nicht die Kosten übernehmen. Ist das rechtens?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
    Tobias

  • Hallo Tobias,

    ich habe mir für dich einmal verschiedene Urteile zu dem Thema angeschaut. Leider ist die Rechtsprechnung dazu nicht so eindeutig. Daraus hat sich aber ergeben, dass Asbest im Nachtspeicherofen in der Regel dann als Mangel angesehen werden kann, wenn entweder durch Messungen eine erhöhte Konzentration an Partikeln in der Luft nachgewiesen werden kann, oder aber wenn das verwendete Modell des Ofens inzwischen dafür bekannt ist, dass die Gefähr der Abgabe von Asbest in die Luft erhöht ist.

    Das bedeutet mit anderen Worten, dass man einen Vermieter auch nur dann zum Handeln zwingen kann, wenn eines von beiden Fakten gegeben ist. Die bloße Angst vor Asbest, also eine abstrakte Gefahr, reicht nicht aus.

    Daraus ergibt sich nach meiner Ansicht, dass du den Fachmann bezahlen musst, sofern keine erhöhte Gefährdungslage festgestellt werden kann. Andernfalls jedoch, bei einer Gefährdungslage, muss der Vermieter den Fachmann bezahlen, denn dann gehört dies zu seinen Instandhaltungspflichten dazu. Zumindest könntest du die Kostentragung mit dem Vermieter in der Form gütlich vereinbaren.

    Die Rechtsprechung dazu ist nicht eindeutig wie oben schon gesagt. Daher ist meine Antwort nur als ein erster grober Anhaltspunkt anzusehen und du solltest im Zweifel einen Anwalt dazu befragen, sofern du mit dem Vermieter keine einvernehmliche Lösung finden kannst.

  • Hallo,

    Vielen Dank dazu erstmal. Ein wenig habe ich die Befürchtung, dass der Vermieter das Typenschild absichtlich unkenntlich gemacht hat, sodass man gar nicht erst das genaue Modell herausfinden kann. Diese Intention würde ich natürlich niemals beweisen können.

    Aber ich dachte eigentlich, dass der Vermieter in die Pflicht gesetzt werden kann, dem Mieter die Info über das verbaute Modell zu geben ...

    LG

    Tobias

  • Aber ich dachte eigentlich, dass der Vermieter in die Pflicht gesetzt werden kann, dem Mieter die Info über das verbaute Modell zu geben

    Ist mir nicht bewußt, dass das möglich ist. Immerhin kann er das ja möglicherweise nicht, wenn er das Haus selber gekauft hat und keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Dann nützt dir auch ein Gerichtsbeschluss nichts. Du könntest den Vermieter bitten, ob er mit dem vorherigen Eigentümer Kontakt aufnehmen kann, um Informationen zu bekommen.

    Ich würde versuchen, ob es irgend wie möglich ist, die Farbe vom Typenschild ein wenig ab zu bekommen. Im Baumarkt gibt es ja so einige Mittel, vielleicht funktioniert es irgend wie.

  • Danke nochmal. Ich habs schon versucht abzubekommen, habe dann nur noch Reste lesen können. Aber vielleicht gehts über die Öfen in einer der anderen Whg. ... muss ich mal schauen.

    Die von Siemens sagten mir damals, dass hinter den Lüftungsschlitzen am rechten Rand - innen - nochmal die genaue Gerätenummer steht. Dafür müsste ich aber wohl das Gerät öffnen. Das sollte man aber selber, glaube ich, besser nicht machen. Und die sagten auch, dass es sich potentiell um das Modell 2NF3 handeln könnte, wo zumindest meiner Recherche nach teilweise eine Asbestbelastung vorhanden ist.

    LG

  • Ja, selber öffnen sollte man das Gerät keinefalls. Aber wenn es nur um das Typenschild geht, für das man einen Fachmann braucht und nicht gleich ein Gefährdungsgutachten erstellt werden soll, dann halten sich die Kosten auch in Grenzen.

    Viel Erfolg, dass du noch irgend was heraus finden kannst. Berichte uns gern wieder.

  • Hallo,

    ich teile die Auffassung von Fruggel nicht im Ganzen. Ich bin der Meinung (mein Rechtsverständnis und nicht basierend auf ein Urteil, dazu konnte ich keines finden) das ein Vermieter im allgemeinen dazu verpflichtet, das konkrete Modell benennen zu können.

    Diese Ansicht begründe ich damit, dass für eine Gefährdungseinschätzung des Gerätes die Kenntnis des Modelles unabdingbar ist. Nur durch das genaue Modell lässt sich eine Gefahr überhaupt erst feststellen. Wenn man das Modell nicht kennt, so kann eben auch eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Wie Fruggel bereits sagte, ist es ausreichend, dass eine gewisse Gefahr von diesem Gerät ausgeht aufgrund vom Model, Abnutzung etc. Es bedarf also nicht der konkreten Nachweisung einer Gefährdung. Die Rechtsprechung nennt sowas eine gemischt-abstrakt-konkreten Untersuchungsmethode. Dazu einfach mal das Urteil vom LG Dortmund durchlesen.

    Ist das Modell also nicht bekannt, liegt eine latente Gefahr in meinen Augen vor, denn es kann durchaus sein, dass das verbaute Modell eben zu einer Gefährdung führt. Zumindest sollte man den Vermieter im Rahmen der Mangelbeseitung dazu verpflichten können, das genaue Modell zu benennen, denn durchaus können abstrakte Gefahren einen Mangel begründen.

    Dies ist aber nur meine Meinung. Möchtest du eine genauere Aussage, müsstest du einen Anwalt bemühen mit der Einschätzung der Rechtslage.

    Gruß

  • Vielen Dank auch an dich, darkshadow, für die ausführliche Einschätzung.

    Toll, das einem hier so schnell und ausführlich geholfen wird!

    Wenn ich Vermieter wäre und in meinen Wohnungen gesundheitsgefährdende Öfen verbaut hätte, könnte ich ja sonst einfach die Typenschilder unleserlich machen - und wäre damit erstmal aus der Verantwortung. Das kann doch nicht sein.

    Dann werde ich wohl mal einen Anwalt fragen müssen. Ich werde euch auf dem Laufenden halten.

    LG

  • Wenn ich Vermieter wäre und in meinen Wohnungen gesundheitsgefährdende Öfen verbaut hätte

    Das ist eher unwahrscheinlich, dass das ein Vermieter machen würde. Denn im Streitfall würde ein Gericht einen Gutachter beauftragen, um die Sache klären zu können. Das sollte ein Vermieter wissen. Es ist eher wahrscheinlich, dass irgend ein früherer Mieter den Ofen lackiert hat und dabei das Typenschild übermalt hat. Ich kann daher deine Annahme, der Vermieter wollte sich aus der Verantwortung ziehen, nicht teilen, das ist eher unwahrscheinlich.

    Ich bin mir nicht sicher, ob der Vermieter die Kosten für die Ermittlung des Modells tragen muss oder nicht, vielleicht konnte man das oben in meinem Beitrag auch merken. Es ging mir eher darum, dass man meiner Ansicht nach nichts unversucht lassen sollte, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden, bevor man mit der Gesetzeskeule schwingt.

    Es ist von Vorteil, wenn man als Mieter und Vermieter ein gutes Verhältnis miteinander pflegt. Es kann ja jederzeit mal passieren, dass man den Vermieter um einen Gefallen bitten muss, welchen dieser dann ablehnen könnte. Daher versuche ich auch oft einen diplomatischen Weg zu vermitteln. Es geht nicht immer nur um Gesetze.

  • Ob das ein Vermieter machen würde, und damit ein pot. Risiko im Streitfall eingeht, hängt wohl vom individuellen Vermieter ab. Ich wollte das meinem Vermieter auch nicht unterstellen. Es ist aber schon komisch, dass er das Überstreichen vermutlich in jeder seiner Wohnungen gemacht hat ...

    Zum guten Verhältnis: Das ist schon klar, aber wenn das Recht auf der eigenen Seite ist, hat man natürlich eine bessere, selbstsicherere Gesprächsgrundlage - und folglich bessere Argumente. Man schwingt deswegen ja noch nicht zwangsläufig mit der Gesetzeskeule.

    LG

    Einmal editiert, zuletzt von toitoi (20. September 2019 um 23:06)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!