Beiträge von Fruggel

    Hallo,

    ich habe deine Frage in die Kategorie Mietrecht Sonstiges verschoben, weil Strom nicht zu den Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung gehört. Es ist thematisch also etwas anders.

    Es liegt bei uns der Verdacht nahe das unser Vermieter seine eigenen Stromkosten auf unseren Zähler laufen lässt.

    Das kannst du selbst heraus finden, indem ihr mal alle Stromverbraucher in der Wohnung ausschaltet, auch Kühl- und Gefrierschrank. Dann einige Minuten warten und den Stromzähler beobachten. Es darf dann keinerlei Verbrauch mehr zu sehen sein. Wenn doch, dann läuft tatsächlich irgend etwas anders über euren Zähler und ihr könnt den Vermieter fragen, was es ist.

    Ist eine Mieterhöhung der Garage von 15€ auf 40€ rechtens?

    Wie darkshadow schon erklärt hat, gelten bei Garagen, die eine rechtliche Einheit mit dem Wohnungsvertrag bilden, die gesetzlichen Vorschriften des §558 BGB. Das bedeutet, die Höhe der neuen Miete muss entweder mit dem Mietspiegel oder mit 3 Vergleichsmieten oder mit einem Gutachten begründet werden. Ein Vermieter kann also nicht die Garage für sich allein genommen erhöhen, es geht nur im Zusammenhang mit der Miete für die Wohnung.

    Hallo Frank,

    auch eine Genossenschaft hat sich bei Mieterhöhungen an die gesetzliche Regelung zu halten, die in §558 BGB definiert sind. Demnach ist die Kappungsgrenze von Erhöhungen bei 15% innerhalb von 3 Jahren, die Erhöhung muss ordnungsgemäß begründet sein, z.B. mit dem qualifizierten Mietspiegel. Als Mieter erfordert die Mieterhöhung der Zustimmung, andernfalls kann der Vermieter die Zustimmung bei Gericht einklagen. Du solltest das Mieterhöhungsverlangen also prüfen, ob es gesetzeskonform geschrieben ist, oder dir von einem Anwalt oder Mieterverein dabei helfen lassen, wenn du unsicher bist.

    Hallo Ciko,

    zu deiner Kündigung kann ich nichts sagen. Ich kann dir nur die Bestimmung im Gesetz erklären. Und danach muss ein Rückstand mehr als eine Monatsmiete sein um fristlos kündigen zu können, eine reicht nicht aus. Das ist so in §543 BGB festgelegt.

    Zweitens, auch wenn die fristlose Kündigung wirksam sein sollte, kann man diese durch Zahlung der Schulden heilen, sofern man das nicht schon in den letzten 2 Jahren gemacht hat.

    Eine hilfweise ordentliche Kündigung ist erlaubt. Ob diese jedoch wirksam ist muss man sich im konkreten Fall anschauen. Das lässt sich nicht allgemein beantworten.

    Wenn du trotz dieser allgemeinen Information noch unsicher bist, dann geh zu einem Anwalt oder Mieterverein und lass dort deine Kündigung anschauen, denn nur die Leute dort dürfen das.

    und stattdessen eine Angebotseinholung für Ersatz fordert.

    Hierzu möchte ich noch anmerken, dass bei Beschaffung von Ersatz der Vermieter niemals den vollen Wert der Ersatzbeschaffung als Schadenersatz geltend machen kann, sondern nur einen angemessenen Zeitwert. Die Küche ist ja gebraucht, und mit einem nagelneuen Teil wäre der Vermieter besser gestellt als wenn es den Schaden nicht gegeben hätte. Das darf nicht sein. Es kann also nach Ermittlung des Zeitwertes nur noch ein Betrag übrig bleiben, der vielleicht niedriger als die 125€ ist.

    Für einen Vermieter ist eine Reparatur immer vorteilhafter als eine Ersatzbeschaffung, denn bei der Reparatur kann der volle Betrag angesetzt werden, bei einer Neubeschaffung bekommt der Vermieter immer nur den Zeitwert. Das weiß die Versicherung natürlich und hat das in der Schätzung berücksichtigt. Der Vermieter unterliegt also einem Irrtum, wenn er glaubt, durch die Angebotseinholung einen wesentlich höheren Betrag zu bekommen.

    Dh. der Bezug zum Hauptmietvertrag ist sehr wage.

    Wenn man sich auf den Absatz des Hauptmietvertrags beziehen möchte, dann muss es der Vermieter auch ermöglichen, dass man von dessen Inhalt Kenntnis erlangt, entweder indem man den Text in den Vertrag mit einfügt, oder dass der Hauptvertrag beigefügt wird. Im Zweifel gilt die Vereinbarung für en Untermieter nicht.

    Im Detail kann hier im Forum nicht darauf eingegangen werden, da Vertragsprüfung Rechtsberatung wäre. Es wäre daher vielleicht zu überlegen, ob du einen Termin bei einem Anwalt machen möchtest und ihn um Prüfung deines Vertrags zu bitten.

    Wenn der Vermieter die Kaution nicht korrekt auszahlt, wirst du diese notfalls mit gerichtlicher Hilfe einfordern müssen.

    Hallo astour,

    aber man kann sich gegen Abmahnungen ja nicht wehren

    Man kann einem Vermieter natürlich nicht verbieten, eine Abmahnung auszusprechen. Das lässt sich nicht verhindern. Aber man kann sich überlegen, wie man damit umgeht.

    1. Möglichkeit: Man hält die Abmahnung als Mieter für berechtigt. Dann stellt man das beanstandete Problem ab.

    2. Möglichkeit: Man muss auf eine Abmahnung überhaupt nicht reagieren. Ist man sich sicher, dass eine folgene Kündigung unwirksam wäre, weil der Grund nichtig ist, kann man das tun.

    3. Möglichkeit: Man schreibt eine Stellungnahme dazu, in der man erklärt, warum man die Abmahnung für unbegründet hält oder etwa dass der Sachverhalt falsch dargestellt wurde. Das kann Sinn machen, wenn man dem Vermieter zutraut, dass er eine Kündigung aussprechen wird, und durch die Gegendarstellung dieser nochmal über seinen Plan nachdenken kann.

    dass man den überall knappen Wohnraum nicht umwidmen darf

    Ja da gibt es etwas. In §573b BGB darf ein Vermieter eine Teilkündigung für vertraglich zugesicherte Nebenräume wie z.b, einen Kellerraum aussprechen. Veraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vermieter dafür Wohnraum schaffen möchte. Airbnb hingegen ist kein Wohnraum im Sinne des Gesetzes, sondern eine gewerbliche Nutzung.

    das tut er aber nicht weil er es vergssen hat. Ich solle aber für 2018 nachzahlen

    Dann solltest du dir die Belege zeigen lassen beim Vermieter. Der Betrag ist für ein Jahr unglaubwürdig hoch. Es sollte überprüft werden, ob der Vermieter vielleicht nur behauptet, dass das die Kosten für 2018 sind, weil er weiß, weiter zurück nichts verlangen zu können, in Wirklichkeit aber die Kosten der Vorjahre stillschweigend mit einberechnet sind. Das wäre zumindes theoretisch denkbar. Nur mit der Belegeinsicht kannst du das heraus finden.

    Hallo Karlos,

    ich habe deine Frage in ein neues Thema verschoben. Es wär toll, wenn du künftig immer gleich ein neues Thema anfängst für deine eigenen Fragen, da sonst ein Durcheinander entsteht.

    Der Vermieter hat 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Innerhalb dieser Zeit kann er auch noch Nachforderungen stellen, wenn er etwas vergessen hat. Aber danach ist es zu spät, außer der Vermieter hat selber die Rechnung zu spät bekommen, dann kann er nichts dafür.

    Bei Versicherungen ist es wichtig, dass nur solche umlegbar sind, die sich aufs Gebäude beziehen. Andere Versicherungen sind nicht umlagefähig.

    Möglicherweise hatte der Vermieter die Jahre zuvor auch die Kosten, diese aber vergessen umzulegen. Aber das sind alles Spekulationen. Du wirst es nur mit der Belegeinsicht heraus finden können. Dazu kann auch der Vertrag zwischen Winterdienst und Vermieter relevant sein. Wenn dem Vermieter die Kosten entstanden sind, darf er sie auch umlegen (korrekte Vereinbarung für die Nebenkosten im Mietvertrag vorausgesetzt).

    Ich möchte ergänzend noch eine weitere allgemeingültige Information geben. Man ist als Mieter überhaupt nicht in der Pflicht, mit der Firma oder dem Monteur einen Termin direkt zu vereinbaren. Sebstverständlich ist das in der Regel sinnvoll, einen Termin auf direktem Weg zu vereinbaren, weil sich so schneller ein geeigneter Termin finden lässt, als wie wenn diesen der Vermieter vermittelt. Doch wenn das mit dem Monteur auf Schwierigkeiten stößt, kann man jederzeit zum Vermieter sagen, er möchte sich darum kümmern und der Vermieter möchte einen Termin vermitteln. Immerhin hat ja der Vermieter die Instandhaltungspflicht.

    Hallo,

    Allerdings stellt sich mir die Frage, ob ich die Nachzahlung 22 Monate nach dem Abrechnungszeitraum überhaupt bezahlen muss?

    Ein Vermieter hat 12 Monate Zeit, die Abrechnung der Nebenkosten zu erstellen. Diese Frist beginnt jedoch nicht mit dem Auszug oder dem Vertragsende, sondern mit dem Ende des Abrechnungzeitraums. Unabhängig von deinem Nutzungszeitraum (1 Monat) ist der Abrechnungszeitraum aber immer 1 Jahr. Also nehmen wir fiktiv an, der Abrechnungszeitraum wäre der 1.1.18 bis 31.12.18, dann hat der Vermieter bis 31.12.19 Zeit für die Abrechnung.

    U.a. entspricht der Warmwasserverbrauch in der unbewohnten Wohnung etwa dem Verbrauch von 7 Monaten zuvor.

    Dazu lässt sich leider nichts sagen ohne die Abrechnung zu sehen. Diese muss geprüft werden, wie der Vermieter gerechnet hat. Du verstehst sicher, dass Mutmaßungen, wo der Fehler sein könnte, nicht weiter helfen.

    Hallo olligato,

    das hängt davon ab, wofür diese Räume benutzt werden. Denn gemäß §573b BGB ist eine Teilkündigung durch den Vermieter möglich unter der Voraussetzung, dass es sich um Nebenräume handelt, die nicht zu Wohnzwecken vorgesehen sind, also z.b. Abstellraum/ Keller/ Dachboden/ Waschraum und ähnliches.

    Ja, die Polizei kannst du rufen. Aber davon unabhängig ist der Vermieter trotzdem auch in der Plicht, sich darum zu kümmern. Das liegt am §535 BGB, laut dem sich der Vermieter verpflichtet hat, deine Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Und damit sind nicht nur technische Dinge gemeint, sondern auch, dass man von außen nicht übermäßig gestört wird. Wegen Störung des Hausfriedens kann der Vermieter sehr wohl gegen die Nachbarn vorgehen.

    Vielleicht möchtest du mal die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen, denn dieser kann dir sagen, um wieviel du dir Miete für deinen konkreten Fall mindern kannst.

    Hallo,

    das kann man nicht so allgemein beantworten, ob man den Vermieter zur Behebung zwingen kann. Denn das hängt vom Zustand ab. Es macht einen Unterschied, ob es nur etwas wackelt, oder ob es so schlimm ist, dass man beispielsweise stürzen könnte dadurch.

    Wie auch immer, man sollte in jedem Fall den Vermieter informieren. Und dazu ist man per Gesetz sogar verpflichtet. Denn wenn man nichts sagt und der Schaden vergrößert sich mit der Zeit, dann kann es passieren, dass man als Mieter teilweise selber dafür aufkommen muss, nur allein deshalb, weil man den Vermieter nicht informiert hat.

    Hallo,

    im Normalfall wäre es schon zu bevorzugen, über den Vermieter zu gehen und diesem mehr Druck zu machen, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Es ist seine Pflicht, wenn sich ein Mieter nicht an die allgemeinen Regeln hält. Störung des Hausfriedens nennt man das Ganze, und das kann auch zur Mietminderung berechtigen.

    Die andere Möglichkeit ist der Weg übers Gericht, um dort den Nachbarn zur Einhaltung der Ruhezeiten zu zwingen. Die Kosten hierfür müsstest du aber vorstrecken. Aus diesem Grund will man meistens erst mal alle Möglichkeiten über den Vermieter ausschöpfen.

    Kennt sich jemand aus, ob ich §§ zitieren sollte

    Das kommt ein wenig darauf an, wie gut das sonstige Verhältnis zum Vermieter ist. Jeder muss es für sich selber entscheiden, wieviel er klären möchte. Aber im Allgemeinen sollte man das juristisch nicht näher begründen, denn erstens wäre das Rechtsberatung, obwohl es Sache es Vermieters ist, sich hinsichtlich seiner Pflichten beraten zu lassen. Und zweitens könnte man ihm Informationen geben, die der Vermieter dann noch zu seinem Vorteil nutzen könnte.

    Im Grundprinzip muss man gar nicht widersprechen. Wenn aber doch, dann nur zum Ausdruck bringen, dass die Erklärung nicht gesetzeskonform ist oder ähnliches.

    der Vertrag von Schönheitsreparaturen ohne feste Zeitabstände spricht - diese jedoch beim Auszug verlangt

    Auch eine Klausel für die Renovierung zum Auszug muss den tatsächlichen Zustand und Bedarf berücksichtigen. Wenn dort stehen würde, dass der Mieter in jedem Fall streichen muss, auch wenn die Wände in Ordnung sind, wäre das eine Benachteiligung und die Klausel wäre somit unwirksam.

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