Schadenersatz bei Schaden durch Mieter - Höhe und Form

  • Hallo zusammen,

    In meiner Mietwohnung habe ich versehentlich die Front der Küche beim Staubsaugen durch unglückliches Auseinanderfallen des Rohres leicht beschädigt. Ein kleines Stück der Hochglanzfront ist dabei abgesplittert.

    Diesen Vorfall habe ich sowohl der Versicherung als auch der Vermieterin gemeldet.

    Von der Vermieterin wurde auf Anfrage der Versicherung gemeldet, dass die Küche 5 Jahre alt sei und vom Schreiner gefertigt wurde. Belege in Form von Rechnungen etc. wurden hierfür allerdings nicht zur Verfügung gestellt.

    Die Versicherung will auf Grund der fehlenden Belege lediglich einen Pauschalwert von 125 Euro bezahlen, was die Vermieterin ablehnt und stattdessen eine Angebotseinholung für Ersatz fordert.

    Kann mir jemand weiterhelfen, wie hier die Rechtslage ist? Muss die Kostendifferenz zwischen den 125€ und der Angebotshöhe von der Versicherung oder mir übernommen werden? Oder besteht ohne Belege kein weiterer Anspruch mehr?

    Muss generell nur ein Angebot eingeholt werden und diese Summe erstattet werden, oder muss die Reperatur veranlasst werden?

    Vielen Dank für die Hilfe!?

  • Hallo,

    du solltest dir mal die Norm § 249 BGB durchlesen. Darin steht das wichtigste für dich. Danach ist die Sache zu reparieren oder der Geldbetrag dafür zu zahlen, die Reparatur muss dann nicht ausgeführt werden. Jedoch gilt im Mietrecht, dass der Vermieter die Mietsache im Standhalten muss, wenn die Beschädigung einen Mangel darstellt, so muss der Vermieter diesen beheben.

    Bezüglich der Höhe des Schadens bzw. der Wert der Sache ist der Geschädigte beweispflichtig, kommt er den Beweis nicht nach, so kann das Gericht schätzen.

    Muss die Kostendifferenz zwischen den 125€ und der Angebotshöhe von der Versicherung oder mir übernommen werden?

    Das kommt auf die Versicherung an, einfach mal in die Unterlagen schauen oder direkt da nachfragen.

    Gruß

  • und stattdessen eine Angebotseinholung für Ersatz fordert.

    Hierzu möchte ich noch anmerken, dass bei Beschaffung von Ersatz der Vermieter niemals den vollen Wert der Ersatzbeschaffung als Schadenersatz geltend machen kann, sondern nur einen angemessenen Zeitwert. Die Küche ist ja gebraucht, und mit einem nagelneuen Teil wäre der Vermieter besser gestellt als wenn es den Schaden nicht gegeben hätte. Das darf nicht sein. Es kann also nach Ermittlung des Zeitwertes nur noch ein Betrag übrig bleiben, der vielleicht niedriger als die 125€ ist.

    Für einen Vermieter ist eine Reparatur immer vorteilhafter als eine Ersatzbeschaffung, denn bei der Reparatur kann der volle Betrag angesetzt werden, bei einer Neubeschaffung bekommt der Vermieter immer nur den Zeitwert. Das weiß die Versicherung natürlich und hat das in der Schätzung berücksichtigt. Der Vermieter unterliegt also einem Irrtum, wenn er glaubt, durch die Angebotseinholung einen wesentlich höheren Betrag zu bekommen.

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