Hallo,
und danke für das Hochladen der Abrechnung. Nach der Kurzprüfung möchte ich deine Fragen zur Abrechnung wie folgt beantworten.
1) Wieso steht auf Seite 2 bei "Miete/Wartung Rauchmelder 6,04€" und auf Seite 1 dann 19,12€? Die anderen Summen bleiben ja gleich, nur diese nicht.
Auf Seite 2 sind die haushaltsnahen Dienstleistungen aufgeführt, wie man sie in der Steuererklärung angeben kann. Bei diesen Kosten für die Steuererklärung dürfen aber nur die reinen Arbeitskosten angesetzt werden, kein Material etc. Letzteres muss heraus gerechnet werden. Und damit wären wir bei einem vermutlichen Fehler in der Abrechnung. Bezüglich der Rauchwarnmelder sind nur die Wartungskosten (also Funktionsprüfung) umlagefähig. Offenbar wurde aber auch die Miete der Geräte umgelegt, was der Betriebskostenverordnung widerspricht.
2) Auf Seite 4 steht bei "Verbrauchserfassung das Datum 5.9.2019" -> Warum, wenn doch der Zeitraum der Abrechnung nur bis Ende 2018 besteht?
Das sind die Kosten für die Berechnung durch delta-t. Also das Rechnungsdatum für deren Leitung, welche 2018 betrifft. Das ist okay.
3) Insgesamt wurde der Neubau ja erst im Mai/Juni 2018 fertig, kann man dann direkt in diesem Jahr schon eine Wartung für Aufzug etc anrechnen?
Normalerweise nicht. Es hängt aber davon ab, wann der tatsächliche Einbau stattfand. Mich macht aber eher der Betrag stutzig, für eine Wartung ist das zu viel. Ich empfehle die Belegeinsicht, um zu sehen, was sich genau hinter diesem Betrag verbirgt. Reparaturen o.ä. sind nicht umlagefähig.
4) Auf Seite 6 steht bei den Nebenkosten bei "miete Kaltwasserzähler" das Datum 22.5.2018. Zu diesem Zeitpunkt war ich aber noch kein Mieter (erst ab 15.6.) Darf diese Summe dann angesetzt werden von 161,22€?
Die Kosten entstehen meistens im Voraus, beziehen sich somit auf die Zeitraum ab Nutzung des Gebäudes. Einzelheiten dazu wird die Belegeinsicht beim Vermieter verraten.
5) Auf Seite 6, bei Summe Heizung und Wasser wird "+ Auslagen Nutzerwechsel" mit 17,85€" angerechnet. -> Kann dies überhaupt sein wenn ich doch der Erstbezug bin?
Ja, das kann nicht korrekt sein. Im Übrigen sind Nutzerwechselkosten niemals umlagefähig, auch nicht wenn es tatsächlich einen Nutzerwechsel gab. Denn dies sind Verwaltungskosten und somit laut Betriebskostenverordnung nicht umlagefähig.
Falls euch sonst noch etwas auffällt, gerne Bescheid sagen.
Die Kosten für den Hausmeister erscheinen zu hoch und sollten in der Belegeinsicht überprüt werden. Normal sind 29 Cent je m² im Monat laut Betriebskostenspiegel, aber das nur, wenn der Hausmeister auch Gartenpflege oder Gebäudereinigung macht. Hier sind es aber gute 70 Cent. Oftmals macht ein Hausmeister auch Reparaturen oder Verwaltungstätigkeiten (z.B. Wohnungsübergaben), dies ist heraus zu rechnen.