Hallo Wolf,
man muss das Rechtsverhältnis zum Vermieter und zwischen den beiden Mietern unterscheiden. Zum Vermieter haften beide gesamtschuldnerisch, wie du schon selber gesagt hast. Der Vermieter kann sich also aussuchen, von wem er das Geld fordert. Was dann beide untereinander machen, betrifft den Vermieter nicht.
Davon unabhängig ist wie gesagt die Vereinbarung zwischen den Mietern. Wenn diese Vereinbarung, wie du sie beschrieben hast, bestenfalls auch nachweisbar ist, dann kann A durchaus das Geld von B fordern, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Diese Vereinbarung, wenn auch nur mündlich geschlossen, ist wie ein Vertrag.
A kann die Forderung auch ohne Anwalt stellen. Einen Antrag auf Mahnbescheid kann man sogar online stellen. Und auch wenn B widersprechen sollte und es dann vor Gericht geht, kann man das selber machen, denn beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Jedoch sind dann einige Formalitäten für den Antrag und den Prozess einzuhalten, womit man vielleicht überfordert ist. Für einen Anwalt ist es Routine.
B hat möglicherweise viele Schulden und am Ende kann auch ein Gerichtsvollzieher vielleicht nichts von B pfänden, weil er nichts hat. Somit würden die ganzen Kosten an A hängen bleiben. Darüber sollte sich A bewußt sein. Insofern ist es manchmal sinnvoll, den Verlust als Lehrgeld abzuhaken und nicht weitere Kosten zu verursachen. Aber das muss jeder für sich überlegen. Auf der anderen Seite ist ein Titel mind. 30 Jahre gültig und so kann man hoffen, dass sich die Vermögnsverhältnisse auch mal ändern, sofern die Schuldensituation nicht so schlimm ist, dass man in Privatinsolvenz geht.