Beiträge von Fruggel

    Hallo anaslaura,

    bei einem gemeinsamen Vertrag, also wo beide WG Bewohner gemeinsam im Vertrag stehen, gilt §553 BGB für die Untervermietung. Und nach diesem Gesetz kann der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern, wenn man ein berechtigtes Interesse hat. Und der wirtschaftliche Ausgleich wegen der Abwesenheit ist ein berechtigtes Interesse.

    Das Gesetz sieht zwar auch vor, die Erlaubnis von einem Aufschlag zur Miete abhängig zu machen. Das muss aber sachlich begründet sein, z.b. mit einer erhöhten Abnutzung der Wohnung. Wenn die Personenzahl aber gleich bleibt, gelingt diese Begründung nicht.

    Ich fände es echt gut, wenn hier mal Gesetze erlassen werden, die der Narrenfreiheit der Vermieter bei erhöhter Nachfrage ein Ende setzen.

    Egal welches Gesetz du dir dazu überlegen würdest, das Grundproblem bleibt bestehen. Nämlich dass es schlichtweg zu wenig Wohnungen gibt für die ganzen Wohnungssuchenden. Kein Gesetz zaubert mehr Wohnungen her, die müssen gebaut werden. Doch die Bauunternehmen sind langfristig bereits ausgebucht. Daher wird es noch länger dauern, bis es sich wieder normalisiert.

    Ich halte daher von der Mietpreisbremse und dem Mietendeckel nichts, denn beides löst das Grundproblem nicht.

    Hallo,

    Gibt es da eine Kontrollinstanz, ein "Organ", welches dem Vermieter "auf die Füße treten" kann

    Nein, so etwas gibt es nicht. Und zwar aus dem einfachen Grund, dass es sich bei dem Vertrag um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den Vertragsparteien handelt. Das haben die Parteien untereinander zu regeln, und im Streitfall wird ein Gericht darüber entscheiden.

    Eine Unterlassung gegen den Vermieter kann man beispielsweise erwirken, wenn er Fehler in deiner Werbung macht, denn dann geht es um unlauteren Wettbewerb. Aber das ist ein anderes Thema.

    und möchte zusätzlich, wenn die Miete mehr als ein Drittel des Einkommens beträgt, einen Bürgen.

    Da es sich um eine Übersicherung handelt, müsste der Bürge niemals eintreten. Den Bürgen kann man also getrost benennen. Und wenn die Vermietung den Bürgen in Anspruch nehmen will, kann dieser sagen, dass er nicht einzutreten hat wegen der Überscherung. Der Vermieter muss sich mit den 3 Monatsmieten begnügen.

    Hallo,

    du irrst dich da in einigen Punkten.

    zu 2 - Wasser nur nach Zählerstand unseres Zählers zahlen werden und sonst nichts

    Falsch. Zur Berechnung nach Verbrauch ist es zwingend erforderlich, dass in allen Wohnungen Zähler vorhanden sind. Ansonsten funktioniert die Verteilung nicht korrekt. Gehe also davon aus, dass nach der Anzahl der Personen verteilt wird.

    wir keinerlei Stromkosten u.a. für irgendwelche Beleuchtung in/um das Haus entrichten werden

    Falsch. Ein Vermieter darf die gesamten Kosten für die Beleuchtung der gemeinschaftlichen Wege sowie für das Treppenhaus umlegen. Ob einer der Mieter einen Teil der Wege nicht benutzen braucht, spielt keine Rolle.

    Kosten für Hauswart in keiner Weise berechnet werden können

    Wenn es keinen Hauswart gibt, können natürlich auch keine Kosten für einen solchen entstehen. Der Vermieter darf jedoch seine Arbeitszeit für die Tätigkeiten mit einem angemessenen Stundenlohn umlegen.

    zählen hier nur Erwachsene oder auch kleine Kinder?

    Alle Bewohner zählen als vollwerteige Personen, auch Kinder und Säuglinge.

    Sie brennt oft fast die ganze Nacht, da der Bewegungsmelder ständig auf bewegte Äste reagiert.

    Wenn es irgend ein Problem gibt, dann muss das dem Vermieter mitgeteilt werden. Der Vermieter kann nicht alles bemerken und ist auf Informationen angewiesen. Er hat dann die Möglichkeit, die störenden Äste zu beseitigen.

    Hallo,

    ja, das ist zulässig. Man kann auch Kopien verlangen, aber dafür kann der Vermieter eine Gebühr verlangen, daher ist das Smartphone besser.

    Hintergrund dessen ist, dass man die Möglichkeit haben muss, eine fachkundige Person über den einen oder anderen Beleg zu fragen, wenn man sich in irgend einem Punkt unsicher ist. Ohne diese Möglichkeit der Prüfung gilt die Belegeinsicht als nicht ordnungsgemäß erfolgt.

    Deine Pflicht ist es, die Wohnung zurück zu geben. Das bedeutet aber gleichzeitig auch, dass der Vermieter die Wohnung zurück nehmen muss. Und wenn es die Schuld des Vermieters ist, dass die Übergabe nicht stattfinden kann, dann ist er im Verzug der Rücknahme. Das hat zur Folge, dass der Vermieter keinen Schadenersatz für die verspätete Rückgabe verlangen kann.

    Ja, es kann terminlich manchmal nicht anders klappen als dass man die Wohnung erst nach Ende des Mietverhältnisses zurück geben kann, vielleicht auch erst ein paar Tage danach. Wenn sich dann leichter ein Termin finden lässt, kann man einen vereinbaren.

    Natürlich hast du ein Mitspracherecht. Einen Termin zu vereinbaren erfordert immer Absprache. Niemand kann jederzeit etwas ausmachen. Mach dem Vermieter einfach mehrere Vorschläge.

    Du kannst auch eine Person deines Vertrauens für die Übergabe hin schicken, falls dir das möglich ist und leichter zu organisieren. Man muss das nicht persönlich machen.

    nur den Mist wieder auf alle Mieter umlegen

    Ja das ist leider so.

    Doch dann könnte man mal darüber nachdenken, ob der Vermieter vielleicht die Möglichkeit hätte, etwas gegen diese Zustände zu unternehmen. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass er aus Faulheit oder Nachlässigkeit nur nichts unternimmt, dann käme das Gebot der Wirtschaftlichkeit ins Spiel. Ist aber nur so ein Gedanke, kommt auf die individuellen Zustände an.

    Es ist mir bewußt, dass es schwierig ist bei einem großen Objekt, da kann man nicht alles überwachen. Vielleicht kann Leipziger82 was dazu sagen. Er verwaltet ein großen Objekt mit 120 Wohnungen und hat dazu vielleicht Erfahrungen.

    Hallo canna,

    Sein Vorschlag war, die Wohnung vor dem 21. Zu übergeben

    Das kann der Vermieter natürlich vorschlagen. Aber dem musst du nicht zustimmen. Denn aufgrund des Vertrags hast du das Recht, die Wohnung bis zum letzten Tag der Mietzeit zu nutzen.

    Leider zeigt dich der Vermieter kein bisschen flexibel.

    Das ist dann sein Problem. Denn gemäß §546 BGB muss man die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück geben. Sollte der Vermieter nicht bemüht sein, einen Termin zu finden, wo es euch beiden möglich ist, während du Termine und somit deine Bereitschaft zur Rückgabe angeboten hast, ist der Vermieter im Annahmeverzug.

    Man kann auch vereinbaren, die Rückgabe dadurch zu vollziehen, in dem du die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters einwirfst. Aber das muss vorab abgesprochen sein, da in der Regel die Übergabe persönlch in der Wohnung erfolgen sollte. Doch es ist als Ersatzlösung möglich.

    Hallo,

    Ja was denn nun ? Wer hat da nun Recht ?

    Meines Erachtens der Vermieter. Denn der Müll stammt offenbar von den Bewohnern, also seinen Mietern. Und somit hat er eine Mitverantwortung für die Sachen.

    Mein Rat ist, dass du dich nun ans Ordnungsamt der Stadt wendest und die Problematik schilderst. Es wird dann jemand raus kommen, sich die Gegebenheiten vor Ort anschauen und die Sache dann bewerten. Sollte der Vermieter in der Pflicht sein, wird das Ordnungsamt es ihm erklären. Dagegen kann er sch dann nicht wehren.

    Als erstes ist es wohl Mal wichtig, dass sie ihn selbst anmahmt

    Das hat damit zu tun, dass der Schuldner erst mal "in Verzug" gesetzt werden muss. Man kann natürlich vorher schon einen Anwalt beauftragen. Aber ohne dass sich der Schuldner im Verzug befindet, kann er sein, dass er zu dem Zeitpunkt noch keinen Schadenersatz leisten muss, sprich die Anwaltkosten ersetzen. Siehe hierzu §288 BGB.

    Der Mahnbescheid hat den Vorteil, dass hierbei überhaupt keine Belege oder Nachweise erbracht werden müssen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung hierbei nicht. Das würde im Falle eines Widerspruchs dann im Prozess erfolgen.

    Gerichtsgebühren sind immer im Voraus zu entrichten, egal ob für den Mahnbescheid oder eine Klage. Beim Mahnbescheid ist das aber nicht viel. Bei einem Streitwert von bis zu 2000€ sind es 44,50€.

    Den Titel überwacht entweder der Gläubiger selbst, oder ein beauftragter Anwalt oder Inkassobüro (zu letzterem kann ich aber nicht raten).

    Bei einer Fordungung gibt es immer auch Nebenforderungen. Das sind zumindest schon mal die Gerichtskosten, die man vorstrecken musste, des Weiteren Anwaltkosten, Zinsen oder sonstige Auslagen im Zusammenhang mit der Forderung. Um Zeit und Nerven geht es nicht, sonder nur um echte Auslagen.

    wobei man den Vertrag auch einfach ändern könnte, aber daran scheint der Vermieter kein Interesse zu haben.

    Ich denke nicht, dass es von Bedeutung ist, woran der Vermieter ein Interesse hat. Denn es war die beiderseitige Absicht, dass der Mieter das Zimmer wechseln soll. Damit war der Vermieter einverstanden. Es war laut der Fragestellung nie die Rede davon, dass der Mieter ein weiteres Zimmer zusätzlich möchte. Somit dürfte ein Gericht im Streitfall diesen "neuen" Vertrag im Rahmen der nachträglichen Vertragsauslegung im Sinne von §133 BGB vermutlich als Vertragsänderung bewerten.

    Das hätte zur Folge, dass das bisherige Zimmer nicht gekündigt werden muss und die Miete nicht mehr für das bisherige Zimmer zu zahlen ist.

    Hallo Diana,

    als erstes sollte man den Vertrag hinsichtlich der Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen prüfen oder vom Anwalt prüfen lassen. Vertragsprüfung kann ein Forum leider nicht leisten. Denn vor 25 Jahren sind oftmals Formulierungen in den Verträgen verwendet worden, die heute einer juristischen Überprüfung nicht mehr standhalten würden. Das hätte zur Folge, dass man nichts tun muss.

    Einfach nur die Tapeten abzureißen kann jedenfalls nicht verlangt werden. Das kann ich so allgemeingültig so sagen, weil es von der Rechtsprechung so festgelegt wurde. Entweder hat der Mieter die Pflicht zu den Schönheitsreparaturen sofern wirksam im Vertrag vereinbart, dann hat er es komplett zu erledigen inkl Streichen und wenn nötig neu Tapezieren, oder man muss nichts tun.

    Farbige Wände können wie eine Beschädigung angesehen werden und hätten somit dann gar nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun. Diese zu streichen könnte also vielleicht in jedem Fall verlangt werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass man die Wohnung beim Einzug in hellen neutralen Farben übergeben bekommen hat.

    Hallo Wolf,

    man muss das Rechtsverhältnis zum Vermieter und zwischen den beiden Mietern unterscheiden. Zum Vermieter haften beide gesamtschuldnerisch, wie du schon selber gesagt hast. Der Vermieter kann sich also aussuchen, von wem er das Geld fordert. Was dann beide untereinander machen, betrifft den Vermieter nicht.

    Davon unabhängig ist wie gesagt die Vereinbarung zwischen den Mietern. Wenn diese Vereinbarung, wie du sie beschrieben hast, bestenfalls auch nachweisbar ist, dann kann A durchaus das Geld von B fordern, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Diese Vereinbarung, wenn auch nur mündlich geschlossen, ist wie ein Vertrag.

    A kann die Forderung auch ohne Anwalt stellen. Einen Antrag auf Mahnbescheid kann man sogar online stellen. Und auch wenn B widersprechen sollte und es dann vor Gericht geht, kann man das selber machen, denn beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Jedoch sind dann einige Formalitäten für den Antrag und den Prozess einzuhalten, womit man vielleicht überfordert ist. Für einen Anwalt ist es Routine.

    B hat möglicherweise viele Schulden und am Ende kann auch ein Gerichtsvollzieher vielleicht nichts von B pfänden, weil er nichts hat. Somit würden die ganzen Kosten an A hängen bleiben. Darüber sollte sich A bewußt sein. Insofern ist es manchmal sinnvoll, den Verlust als Lehrgeld abzuhaken und nicht weitere Kosten zu verursachen. Aber das muss jeder für sich überlegen. Auf der anderen Seite ist ein Titel mind. 30 Jahre gültig und so kann man hoffen, dass sich die Vermögnsverhältnisse auch mal ändern, sofern die Schuldensituation nicht so schlimm ist, dass man in Privatinsolvenz geht.

    Hallo,

    Besteht die Möglichkeit das wir hier erfolgreich Schadensersatz einfordern können?

    Ja, das ist durchaus denkbar. Denn ein Vermieter ist schadenersatzpflichtig, wenn sich heraus stellt, dass die Kündigung wegen Eigenbedarf vorgetäuscht und somit rechtsmißbräuchlich war.

    Etwas schwierig ist es aber, einem Gericht glaubhaft darzulegen bzw. nachzuweisen, dass der behauptete Eigenbedarf in Wirklichkeit gar nicht bestand zum Zeitpunkt der Kündigung. Aus diesem Grund solltet ihr die Beratung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen, der die Sache genauer prüft. Ich halte es aufgrund deiner Schilderung für nicht ausgeschlossen, dass ein Anwalt auch eine Schadenersatzpflicht sehen könnte.

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