Miete von Mitmieter fordern

  • Ein Paar zieht gemeinsam in eine Wohnung.

    Beide stehen als Mieter im Vertrag.

    A gibt b die Hälfte der Miete im Glauben, dass dieser die Miete an den Vermieter überweist.

    Dieser zahlt sie jedoch mehrere Monate nicht.

    Nach ein paar Monaten trennt sich das paar und a bleibt in der Wohnung und steht ab da alleine im Vertrag.

    B schuldet dem Vermieter noch über 2000 Euro für die ersten Mieten die er nicht überwiesen hat. Laut BGB sind ja beide Mieter in diesem Fall Gesamtschuldner und der Vermieter fordert jetzt von A das ausstehende Geld (obwohl dieser ja seine Hälfte damals schon an B bezahlt hat was aber wohl nichts zählt).

    Wenn jetzt A die Summe zählt geht ja der Forderungsanspruch vom Vermieter auf ihn über gem 426 BGB.

    Kann a jetzt von b die gesamte Summe fordern oder nur die Hälfte? Eigentlich müsste sie ja die gesamte Summe bekommen weil sie b ihre Hälfte damals schon gezahlt hat. B hat ja quasi das Geld das er von A bekommen hat veruntreut und weder das noch seine eigene Hâlfte an den Vermieter gezahlt.

    Muss um diese Forderung zu stellen ein Anwalt hinzugezogen werden oder geht es auch ohne? Da b wohl schon öfter Schulden hatte und evtl auch hat wäre es ja evtl nur mit weiteren Kosten für a verbunden wenn man einen Anwalt konsultiert die man nie mehr wieder kriegt. Rechtsschutz ist nicht vorhanden.

  • Hallo Wolf,

    man muss das Rechtsverhältnis zum Vermieter und zwischen den beiden Mietern unterscheiden. Zum Vermieter haften beide gesamtschuldnerisch, wie du schon selber gesagt hast. Der Vermieter kann sich also aussuchen, von wem er das Geld fordert. Was dann beide untereinander machen, betrifft den Vermieter nicht.

    Davon unabhängig ist wie gesagt die Vereinbarung zwischen den Mietern. Wenn diese Vereinbarung, wie du sie beschrieben hast, bestenfalls auch nachweisbar ist, dann kann A durchaus das Geld von B fordern, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. Diese Vereinbarung, wenn auch nur mündlich geschlossen, ist wie ein Vertrag.

    A kann die Forderung auch ohne Anwalt stellen. Einen Antrag auf Mahnbescheid kann man sogar online stellen. Und auch wenn B widersprechen sollte und es dann vor Gericht geht, kann man das selber machen, denn beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Jedoch sind dann einige Formalitäten für den Antrag und den Prozess einzuhalten, womit man vielleicht überfordert ist. Für einen Anwalt ist es Routine.

    B hat möglicherweise viele Schulden und am Ende kann auch ein Gerichtsvollzieher vielleicht nichts von B pfänden, weil er nichts hat. Somit würden die ganzen Kosten an A hängen bleiben. Darüber sollte sich A bewußt sein. Insofern ist es manchmal sinnvoll, den Verlust als Lehrgeld abzuhaken und nicht weitere Kosten zu verursachen. Aber das muss jeder für sich überlegen. Auf der anderen Seite ist ein Titel mind. 30 Jahre gültig und so kann man hoffen, dass sich die Vermögnsverhältnisse auch mal ändern, sofern die Schuldensituation nicht so schlimm ist, dass man in Privatinsolvenz geht.

  • Rechtlich gesehen, hat A zwei unterschiedliche Ansprüche gegen B.

    Zu einem einen Anspruch auf 1.000€ aus der Gesamtschuld, eben die Hälfte von dem gezahlten.

    Zum anderen einen auf 1.000€ als Schadensersatzanspruch, da die 1.000€ pflichtwidrig anders verwendet worden ist bzw. einen Anspruch aus dem Bereicherungsrecht, weil die 1.000€ nicht ihren Zweck erreicht haben.

    Sonst gilt das von Fruggel gesagte.

  • Guten Morgen und schon Mal danke für die Antworten.

    Ab wann werden denn Kosten verursacht? Sobald der Mahnbescheid online gestellt wird oder erst wenn die ganze Sache vor Gericht geht? Und wie hoch sind diese ca?

    Wer überwacht denn dann in den 30 Jahren die der Titel gilt ob der Schuldner wieder Geld hat und mir jetzt was zahlen muss?

    Ist die Summe dann 1:1 die er A schuldet oder wird diese evtl durch irgendwelche Summen erhöht? Schadensersatz klingt für mich so wie wenn er dann noch mehr zahlen müsste weil es A ja Nerven und Zeit gekostet hat usw.

  • Habe Mal gerade zum Thema Mahnbescheid nachgelesen.

    Als erstes ist es wohl Mal wichtig, dass sie ihn selbst anmahmt. Soweit ich gelesen habe reicht 1x und nicht 3x. Mit einem ordentlichen Schreiben am besten per Einschreiben.

    A hat das soweit ich weiß bisher nur per Telefon oder WhatsApp gemacht worauf sie von b immer vertröstet wird mit Ausreden usw.

    Müssen eigentlich Belege für die Zahlung von a an b vorhanden sein wie zB eine Überweisung oder Nachweis der Abhebung wobei da b natürlich auch noch sagen könnte er hat nie Geld erhalten.

    Gar nicht so einfach die ganze Sache aber A ist so eine nette Person und hat es nicht verdient durch b so in Probleme und Geldnot gebracht zu werden.

  • Gerichtsgebühren sind immer im Voraus zu entrichten, egal ob für den Mahnbescheid oder eine Klage. Beim Mahnbescheid ist das aber nicht viel. Bei einem Streitwert von bis zu 2000€ sind es 44,50€.

    Den Titel überwacht entweder der Gläubiger selbst, oder ein beauftragter Anwalt oder Inkassobüro (zu letzterem kann ich aber nicht raten).

    Bei einer Fordungung gibt es immer auch Nebenforderungen. Das sind zumindest schon mal die Gerichtskosten, die man vorstrecken musste, des Weiteren Anwaltkosten, Zinsen oder sonstige Auslagen im Zusammenhang mit der Forderung. Um Zeit und Nerven geht es nicht, sonder nur um echte Auslagen.

  • Als erstes ist es wohl Mal wichtig, dass sie ihn selbst anmahmt

    Das hat damit zu tun, dass der Schuldner erst mal "in Verzug" gesetzt werden muss. Man kann natürlich vorher schon einen Anwalt beauftragen. Aber ohne dass sich der Schuldner im Verzug befindet, kann er sein, dass er zu dem Zeitpunkt noch keinen Schadenersatz leisten muss, sprich die Anwaltkosten ersetzen. Siehe hierzu §288 BGB.

    Der Mahnbescheid hat den Vorteil, dass hierbei überhaupt keine Belege oder Nachweise erbracht werden müssen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung hierbei nicht. Das würde im Falle eines Widerspruchs dann im Prozess erfolgen.

  • Also als erstes anmahnen per Einschreiben mit genauer Summe und eine Frist setzen. 2Wochen.

    Sollte daraufhin keine Zahlung eingehen Mahnbescheid online oder bei Gericht stellen mit dem nötigen Formular.

    Haben Sie den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, kümmert sich das Amtsgericht um die Zustellung.

    Der Empfänger des Mahnbescheids hat dann drei Möglichkeiten zu reagieren:

    • Er zahlt Ihnen das Geld – dann ist die Sache erledigt.
    • Er tut gar nichts – dann sollten Sie einen Vollstreckungsbescheid (siehe Schritt 4) beantragen. Mit einem Vollstreckungsbescheid können Sie Ihren Anspruch zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher durchsetzen lassen.
    • Er legt Widerspruch ein – dann kommt es zu einem "gewöhnlichen Prozess" vor dem zuständigen Gericht, wenn sie dies beantragt haben. Das zuständige Gericht ist in der Regel das Gericht am Wohnsitz oder Firmensitz des Zahlungspflichtigen.

      Das Gericht fordert Sie auf, Ihren Anspruch schriftlich zu begründen. Dies können Sie häufig selbst tun: Bei kleineren Klagesummen, für die die Amtsgerichte zuständig sind, besteht kein Anwaltszwang. Bei einfachen Sachverhalten, die Sie auch leicht beweisen können, können Sie theoretisch auf die Einschaltung eines Anwalts verzichten. Im Gerichtsverfahren sind allerdings vielerlei Fristen und Formalitäten zu beachten. Sie sollten also über eine gewisse Erfahrung verfügen, wenn Sie nicht das Risiko eingehen wollen, den Prozess allein durch formelle Fehler zu verlieren.
    • Haben Sie keine Durchführung eines streitigen Verfahrens beantragt, passiert bei Widerspruch der Gegenseite – gar nichts. Außer, dass Sie auf den Kosten für das Mahnverfahren sitzen bleiben.

    Muss man schon beim erstellen des Mahnbescheid entscheiden bzw auswählen ob man ein Verfahren will falls b Widerspruch einlegt.

    Ich kenne sogar zwei Gerichtsvollzieher privat die ich zur Not evtl Mal Fragen könnte fällt mir gerade ein

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