Beiträge von Fruggel

    Die Aussage des Mieterschutzbundes ist so oder so nicht richtig. Denn ob es einen Schadenersatzanspruch gibt, hängt nicht davon ab, ob die Schwiegermutter tatsächlich einzieht. Das allein reicht nicht als Kriterium, wie ich oben schon versucht habe zu erklären.

    Es kommt darauf an, wie die Vereinbarung formuliert ist, aber zunichte macht man sich damit nichts. Ich habe mal ein Urteil gelesen (jetzt nicht mehr vorliegend) wo der Vermieter mit der längeren Frist von 9 Monaten gekündigt hat wegen der langen Mietzeit, der Mieter hat dann mit 3 Monaten gekündigt, weil er schneller eine Wohnung gefunden hat. Hier war der Schadenersatzanspruch auch nicht verwirkt, weil er ja anlässlich des Eigenbedarfs gekündigt hat und nicht aus eigenem Wunsch.

    dass es nicht als Aufhebungsvertrag gilt und der Eigenbedarf damit nicht nichtig wird!?

    Der Eigenbedarf wird nicht nichtig, wenn man sich auf bestimmte Modalitäten einigt, z.b. eine längere Frist zum Auszug. Aber wie Leipziger82 schon schrieb, sollte man sich überlegen, welche Zugeständnisse man dem Vermieter im Gegenzug machen kann. Wenn der Eigenbedarf wasserdicht ist und der Vermieter die Kündigung problemlos von einem Gericht bestätigt bekommen wird, dann wird er wohl eher weniger Anlass sehen, auf die Wünsche einzugehen. Verhandeln bedeutet, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten ein gutes Ergebnis bringt, nicht nur für eine.

    Eine konkrete Formulierung wird es hier nicht geben, das kann ein Anwalt oder Mieterverein besser. Wir können nur über die Situation allgemein diskutieren.

    nicht jeder alte oder ältere Mensch ist automatisch dement oder senil

    Das hat niemals jemand behauptet hier. Es ist nur einfach nötig, die Situation zu verstehen. Beispielsweise ist es technisch nicht so einfach möglich, die Leitung mit zu benutzen. Das hätte nichts mehr mit bloßem Spionieren zu tun, sondern das wäre dann schon mit kriminiller Energie verbunden. Es lässt sich technisch heraus finden, woher das Datenvolumen verursacht wird.

    Wie soll ich ihr nachweisen, dass sie gar nicht einziehen wollte

    Das lässt sich nicht so allgemein beantworten. Es sind hier im Forum ja gar nicht alle Fakten bekannt. Wie gesagt ist es der Vermieter, der etwas nachweisen muss, dass der Eigenbedarf besteht. Und das beginnt bereits mit der Kündigung. In dieser genügt es nicht zu sagen, dass die Schwiegermutter einziehen will. Er muss es bereits in der Kündigung genauer erklären, warum die Wohnung benötigt wird und warum die Schwiegermutter nicht in der bisherigen Wohnung bleiben kann. Daraus ergeben sich vielleicht schon Ungereimtheiten.

    Jetzt mit 81 Jahren habe sich alles plötzlich geändert?

    Vielleicht soll sie zwecks Pflege näher da sein. Steht das so in der Kündigung?

    kam die Aussage "Wenn sie mal ausgezogen sind renoviere ich hier sowieso komplett"

    Sagt nichts über den Eigenbedarf aus.

    Er wollte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt also scheinbar nicht in einem ordentlichen Zustand halten.

    Tja, was soll ich dazu sagen, wenn man sein Recht nicht einfordert und es so hinnimmt.

    sodass sie mir nicht angeboten werden kann? Zufälle gibts...

    Reine Spekulation. Hilft juristisch gar nichts.

    Keinerlei persönliches Verhältnis durch Vermieter aufgebaut

    Darauf besteht ja auch kein Anspruch, und, davon abgesehen hat es auch mit dem Eigenbedarf nichts zu tun. Dieser kann auch bei einem freundschaftlichen Verhältnis bestehen.

    Alles nur Hinweise, ergeben zusammen für mich aber das Bild

    Subjektive Empfindungen beeindrucken nur leider einen Richter nicht.

    Die in der Kündigung angegebene berechtigte Person muss nicht zwingend eingezogen sein. Pläne können sich im Laufe der Zeit ändern, das ist der Lauf des Lebens. Aber es kommt vor Gericht auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Hat da der Bedarf für die Wohnung tatsächlich bestanden oder nicht. Das ist die entscheidende Frage.

    Als Mieter hat man es etwas einfacher, wenn man die begründete Vermutung hat, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht sein könnte. Denn man braucht diese Gründe im Prozess nur darlegen, aber man muss keine Beweise bringen, dass der Eigenbedarf nicht bestand. Sondern prozessual ist dann der Vermieter in der Beweislast, dass der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung bestand. Man kann also keineswegs so allgemein sagen, dass eine Eigenbedarfskündigung ein Freibrief für den Vermieter ist, einen Mieter los zu werden.

    Ich handele hier wie erwähnt auf Basis der Erfahrung aus anderen Eigenbedarfskündigungen aus dem Bekanntenkreis.

    Das ist keine gute Idee, sich allein darauf zu stützen, dass Bekannte Erfolg hatten mit ihrer Verhandlung beim Vermieter. Man müsste sich schon auch den Sachverhalt bei den Bekannten anschauen. Vielleicht war dort der Grund der Kündigung weitaus weniger eindeutig und der Vermieter hatte Zweifel, ob er bei Gericht damit durch kommen würde. Das wäre dann eine Situation, in der man als Mieter eine bessere Position für Verhandlungen hat. Man kann es nicht verallgemeinern.

    Es gibt da durchaus einen Ermessensspielraum, wie viele Mülltonnen benötigt werden. Das darf man nicht zu streng bewerten, wenn man dem Vermieter einen Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit vorwerfen will. Aber wenn er doch selber zugibt, Müll von anderen Grundstücken hier zu entsorgen, ist das doch eher eine klare Sache.

    Müllabfuhr, die Kosten für die allgemeinen Stromkosten sowie die Kosten für die Schornsteinreinigung komplett durch den Mieter zu tragen sind

    Das ist unzulässig wegen der Benachteiligung für den Mieter. Jede Wohnung muss in gleicher Weise berücksichtigt werden, auch wenn sie leer stehen würde.

    Weiterhin wird der Schlüssel für die Entwässerung auf "nach Verbrauch" festgelegt, obwohl dieser Posten üblicherweise nach Wohnfläche berechnet wird.

    Gemeint ist vermutlich nicht die Entwässerung, sondern das Niederschlagswasser. Und dieses muss tatsächlich nach Wohnfläche gerechnet werden.

    Und wenn es um die Wasserversorgung und Kanal geht, dann kann dieses nur nach Verbrauch gerechnet werden, wenn es in allen Wohnungen Wasserzähler gibt. Ansonsten wird auch das nach Wohnfläche gerechnet. Der Vermieter kann nicht durch irgend welche anderen Rechenmethoden Kosten von seiner Wohnung auf andere abwälzen.

    Ihre Mutter sollte die Einwände innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Abrechnung schriftlich mitteilen. Denn danach muss der Vermieter diese nicht mehr annehmen. Das ist die gesetzliche Frist.

    Für den Mietwucher nach §291 StGB und §5 WiStG ist es nicht Voraussetzung, dass man bedroht worden ist. Für diesen Straftatbestand kommt es unter anderem darauf an, dass der Vermieter eine Zwangslage, erhebliche Willensschwäche oder geistige Schwäche für die Urteilsfähigkeit des Mieters ausgenutzt hat. Dazu gehört dann auch, das es tatschlich und nachweisbar einen Mangel an ausreichenden Wohnungen in der Region gibt.

    Vielleicht haben Sie den Sachverhalt nicht richtig dargestellt, sodass der Beamte etwas anderes verstanden hat, oder die Voraussetzungen liegen wirklich nicht vor. Daher versuchen Sie es durchaus nochmal mit einer Online Anzeige.

    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

    Ich denke, dieser Paragraph dürfte die Frage selbsterklärend beantworten.

    Dann habe ich das falsch verstanden was Du in #6 geschrieben hast?

    Dort steht nichts von Zurückbehalt, sondern nur, dass wenn man selber den korrekten Betrag ausgerechnet hat, und sich dann ein Guthaben ergibt, kann man dieses von der Mietzahlung abziehen nach vorheriger Ankündigung.

    Ich habe aber gelesen, wenn man mir die Einsicht in die Abrechnungsbelege verweigert, dass ich die zukünftigen Nebenkostenvorauszahlungen zurückhalten (Zurückbehaltungsrecht) kann.

    Nur die Nachzahlung kann man dann zurück behalten.

    Es reicht aber nicht aus, wenn der Vermieter nicht reagiert. Keine Reaktion ist nicht gleichzusetzen mit Verweigerung. Da gehört mehr dazu. Man kann zum Beispiel zum Vermieter hin gehen und die Einsicht direkt persönlich verlangen. Wenn dann gesagt wird, das geht nicht, dann ist es eine Verweigerung.

    dass zu wenig Nebenkostenvorauszahlungen bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt worden sind.

    Wie schon gesagt, selber den korrekten Betrag mit der tatsächlichen Vorauszahlung berechnen. Eventuell auch die Abrechnung an service@nebenkosten-berechnen.de schicken und prüfen lassen, wenn man sich nicht ganz sicher ist.

    Nun schrieb uns der Vermieter, dass er die Miete wegen Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. des Lebenshaltungsindexes und der Inflation anpassen will: einmal ab Juli um 35 Euro, dann in zwei Jahren noch einmal um weitere 40 Euro.

    Will der Vermieter die Miete nach dem Lebenshaltungsindex erhöhen, dann muss dies im Vertrag so vereinbart worden sein. Andernfalls ist das nicht möglich. Nun ist der Vertragsinhalt zwar unbekannt, aber ich vermute, der Vermieter weiß nicht, was er tut. Denn sonst könnte er die Erhöhung nicht schon 2 Jahre im Voraus ankündigen, weil man doch noch nicht wissen kann, die der Verbraucherindex des statistischen Bundesamtes dann sein wird.

    Wir sollen gleichzeitig der Tatsache zustimmen, dass nach Ende der Heizperiode ein Fenster, das bisher keine Doppelverglasung hat, durch ein Fenster mit Doppelverglasung ersetzt wird.

    Die Zustimmung ist zunächst mal unproblematisch. Damit will der Vermieter nur sicher gehen, dass es keine Hindernisse bei der Umsetzung der Maßnahme gibt und er vielleicht Handwerker bestellt, die ihre Arbeit nicht machen können, weil sich Mieter quer stellen. Eine Mieterhöhung begründet das noch nicht. Und ob es überhaupt eine Modernisierung ist, müsste man dann erst prüfen, da die eine Glasscheibe mehr dafür nicht ausreicht, sondern es müssten schon Isolierglasfenster sein, um eine Kostenersparnis erreichen zu können.

    ich habe von meinem Vermieter Anfang Januar eine Mieterhöhung wg. Modernisierung erhalten

    Was im angehängten Dokument zu sehen ist, ist keine Mieterhöhung, sondern nur eine Ankündigung der Maßnahme. In dieser Ankündigung muss die voraussichtliche Mieterhöhung sehr wohl abgeschätzt werden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Mieterhöhung selbst kann aber erst nach Abschluss der Arbeiten gefordert werden. Solang dieses Schreiben nicht vorliegt, gibt es keinen Rechtsanspruch, diese Erhöhung zu zahlen.

    Nun ist die zweite Mieterhöhung reingeflattert, mit der ich weniger gerechnet habe - wo ich nochmal mit einer zusätzlichen Mieterhöhung wg. Inflation etc. konfrontiert werde => +61 EUR/mtl

    Wenn man dieser Mieterhöhung zustimmt, sollte man sich bewusst sein, dass dies eine freiwillige Zustimmung nach §557 BGB ist. aber keine nach §558 BGB, zu der man gerichtlich gezwungen werden kann, denn es fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür in dem Schreiben.

    Kann mir jemand weiterhelfen, ob ich die zukünftigen Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten kann und was ich dabei beachten muss?

    Nein, eine Zurückbehaltung ist nicht möglich, wenn eine formell korrekte Abrechnung vorliegt. Bei inhaltlichen Fehlern berechnet man den korrekten Betrag selbst, und man widerspricht der Abrechnung nicht nur, sondern man führt sachlich auf, was in der Abrechnung falsch ist. Sehr oft ist es dafür aber nötig, dass man sich die Rechnungen vom Vermieter zeigen lässt, wofür man einen Anspruch hat. Für die Geltendmachung von Einwänden hat man 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit.

    Daher weiß ich nicht, inwiefern es in meinem Mietvertrag eine Klausel gibt, die diese Antwort der Hausverwaltung berechtigt

    Es ist nicht erforderlich, dass eine Vereinbarung dazu im Mietvertrag steht und das wird sicherlich auch nicht der Fall sein. Man hat auch Pflichten aufgrund gesetzlicher Vorschriften, welche ich oben in Beitrag #8 bereits erläutert habe. Was die Hausverwaltung verlangt ist daher berechtigt.

    Besser gleich zum Anwalt, da es auf eine Klage hinaus laufen könnte.

    In jedem Fall muss der Vermieter eine Kautionsabrechnung geben, wo drin steht, wie viel genau er für welche Schäden einbehält. Einfach pauschal alles einbehalten geht nicht. Und für Dinge, die sich durch die übliche Benutzung verschlechtern, muss man als Mieter gar nicht aufkommen. Da macht es sich der Vermieter zu einfach.

    Der größte Teil der Kostensteigerung ist im Vergleich mit 2022 nicht mal das Gas selbst, sondern tatsächlich die Verbrauchseinheten von 10614. Die Zahlen auf dem Display der Geräte passen überein, also gibt es an der Zahl nichts zu zweifeln. Nun könnte bzw. sollte man sich im Rahmen der Belegeinsicht noch zeigen lassen, wie die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen sind. Vielleicht ergeben sich da Ungereimtheiten. Wenn nicht, dann heizt ihr wirklich so überdurchschnittlich viel, was im Vorjahr nur nicht aufgefallen ist, weil da zu 100% nach Wohnfläche gerechnet wurde.

    Ein anderer Punkt ist der Kaltwasser Verbrauch. Da steht als Anfangsbestand 168, was schon der Anfangsbestand von 2022 war. Das Wasser von 2022 wurde dadurch nochmal berechnet.

    Ich habe noch eine Reihe weiterer Dinge gesehen, die zumindest genauer angeschaut werden müssten. Aber die genannten Punkte machen das Meiste aus.

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