Die Aussage des Mieterschutzbundes ist so oder so nicht richtig. Denn ob es einen Schadenersatzanspruch gibt, hängt nicht davon ab, ob die Schwiegermutter tatsächlich einzieht. Das allein reicht nicht als Kriterium, wie ich oben schon versucht habe zu erklären.
Es kommt darauf an, wie die Vereinbarung formuliert ist, aber zunichte macht man sich damit nichts. Ich habe mal ein Urteil gelesen (jetzt nicht mehr vorliegend) wo der Vermieter mit der längeren Frist von 9 Monaten gekündigt hat wegen der langen Mietzeit, der Mieter hat dann mit 3 Monaten gekündigt, weil er schneller eine Wohnung gefunden hat. Hier war der Schadenersatzanspruch auch nicht verwirkt, weil er ja anlässlich des Eigenbedarfs gekündigt hat und nicht aus eigenem Wunsch.