Zwei Mieterhöhungen - Modernisierung und Erhöhung ortübliche Vergleichsmiete

  • Hallo zusammen,

    ich habe von meinem Vermieter Anfang Januar eine Mieterhöhung wg. Modernisierung erhalten, der ich auch zugestimmt habe, sofern sich der Betrag nicht erhöht => +30,88 EUR/mtl.

    Soweit so gut.

    Nun ist die zweite Mieterhöhung reingeflattert, mit der ich weniger gerechnet habe - wo ich nochmal mit einer zusätzlichen Mieterhöhung wg. Inflation etc. konfrontiert werde => +61 EUR/mtl

    In Summe also 91,88 EUR Erhöhung.

    Bevor ich zu einem Mieterschutzbund renne, ist dieser Vorgang des Vermieters überhaupt zulässig, oder habe ich eine Handhabe dagegen?


    Kurz nochmal zu den Eckdaten für eure bessere Übersicht:


    Einzug 01.10.2020

    Damalige Kaltmiete 749 EUR

    Garage 60 EUR

    Stellplatz 30 EUR

    Nebenkosten 200 EUR


    Mieterhöhung 1 wg. Modernisierung: +30,88 EUR

    Mieterhöhung 2: +61 EUR

    in Summe: +91,88 EUR


    dazwischen einige Nebenkosten Anstiege, die nach Prüfung plausibel aussahen

    von 200 EUR auf 260 EUR auf 335 EUR (zuletzt letztes Jahr 2024 im Sommer)


    Nun folgende Schritte:

    02.01.2025 Brief von Vermieter bzgl. Modernisierung

    05.01.2025 Zustimmung meinerseits via E-Mail mit unterschriebenem Dokument im Anhang mit Hinweis in der E-Mail, dass Monatsbetrag die besagten 30,88 EUR nicht übersteigt

    10.01.2025 Rückmeldung Vermieter, dass die Anpassung des Dauerauftrags erst nach Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.

    24.02.2025 Brief von Vermieter bzgl. Mieterhöhung

    Die Dokumente (geschwärzt) könnt ihr dem Dateinanhang entnehmen.

    Ich danke vorab für eure Hilfe!


    Zuletzt: Das Mietverhältnis ist mir nicht komplett egal, aber wir haben vor, maximal 3-5 Jahre noch in der Wohnung zu verbleiben.

  • Bevor ich zu einem Mieterschutzbund renne, ist dieser Vorgang des Vermieters überhaupt zulässig

    Grundsätzlich ja, da bei den Jahresfristen bei einer Mieterhöhung (Miete muss 15 Monate unverändert sein und max. 20% Erhöhung in 3 Jahren) aufgrund Vergleichsmieten, bzw. Mietspiegel die Mieterhöhungen aufgrund Modernisierungen nicht mit einfließen.

    Es kann aber trotzdem Sinn machen, den Anwalt aufzusuchen, um die Mieterhöhungen inhaltlich und formell prüfen zu lassen.

    Problematisch ist die Tatsache, dass Du der Modernisierung zugestimmt hast. Hier fehlt mir in der Ankündigung beispielsweise der Abzug von fiktiven Instandhaltungskosten (z.B. der Ausbau der Eingangstür).

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Grundsätzlich ist eine Erhöhung der Miete nach §558 (ortsübliche Miete) und §559 (Modernisierung) zeitlich so nah aufeinander möglich, das gestattet §558 explizit. Erhöhungen der Nebenkostenvorauszahlungen bleiben unberücksichtigt, hier werden ja nur entstandene Kosten weitergegeben.

    Allerdings sollte man sich die Mieterhöhungen selbst in Detail näher anschauen. Ein Instandhaltungsanteil von nur 10 % ist m.M.n sehr gering. Der pauschale Ansatz bei kleineren Maßnahmen sieht 30 % vor, hier könnte man vom Vermieter eine Erklärung verlangen, warum er den Anteil als so gering annimmt. Eine Tür muss instandgehalten werden, die Modernisierung ist nur der Mehrwert z.B. an Dämmwert, Lichteinfall,..., nicht die Tür an sich bzw. der Ein- und Ausbau. Andererseits - die Glasbausteine würden tatsächlich ewig halten, ohne Instandhaltungen, sind aber energetisch eine Katastrophe. Von daher ist das vielleicht auch so in Ordnung.

    Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete dagegen ist meiner Meinung nach sehr weit entfernt von ausreichend begründet. Gibt es einen Mietspiegel, wo der Vermieter die genannten Zahlen hernimmt? Oder handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach nur um Angebotspreise aus Inseraten? Der Vermieter muss klar benennen, wie er auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt, damit du das überprüfen kannst. Hierbei muss es sich um tatsächlich vereinbarte Mieten im Mietvertrag oder nach Mieterhöhungen aus den letzten Jahren handeln, entweder in einem Mietspiegel oder als konkret benannte Vergleichswohnungen.

    Andererseits: solltest du der Meinung sein, dass die genannten Preise tatsächlich realistisch sind und ggf. auch ein Mietspiegel existiert oder der Vermieter einen eigenen Immobilienbestand hat, aus dem er Vergleichswohnungen nehmen kann, dann wäre es evtl. schon eine Überlegung wert, dem einfach zuzustimmen. Aus meiner Sicht ist eine Erhöhung um 61 € bzw. 91 € incl. Modernisierungserhöhung, wenn auch 150 € möglich wären (20 % bei 750 € Kaltmiete) nicht so schlecht für dich. Danach muss die Miete mind. 15 Monate unverändert bleiben laut Gesetz. Wenn du dem nun nicht zustimmst und sich der Vermieter anwaltlich beraten lässt, ist am Ende die Erhöhung mit Sicherheit am Maximum dessen, was rechtlich zulässig ist. Dass die Kosten, insbesondere im Bau- und Handwerkerbereich drastisch gestiegen sind (ein Plus von 40 Prozentpunkten beim Baupreisindex seit 2020) ist kein Geheimnis und dass ein Vermieter das auf die Mieter umlegen muss, dass der Handwerker jetzt 40 % für mehr eine Reparatur will, ist auch nachvollziehbar. Per se begründet das aber keine Mieterhöhung, die Begründung kann nur über die ortsübliche Vergleichsmiete kommen.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung. Das ist auf jeden Fall hilfreich.

    Die Reihenfolge ist so i. O.?

    Ich hatte mal gelesen, dass es immer zuerst Mieterhöhung und dann Erhöhung wg. Modernisierung erfolgen muss.

  • Die Reihenfolge ist egal. Wie gesagt, die beiden Mieterhöhungen sind komplett unabhängig voneinander zu betrachten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich hatte mal gelesen, dass es immer zuerst Mieterhöhung und dann Erhöhung wg. Modernisierung erfolgen muss

    Muss nicht, ist für den Vermieter aber besser. Dann kann er in der Regel höher erhöhen, weil er erst das Maximum der Vergleichsmiete angehen und danach noch über die Modernisierung darüber hinaus erhöhen kann.

  • ich habe von meinem Vermieter Anfang Januar eine Mieterhöhung wg. Modernisierung erhalten

    Was im angehängten Dokument zu sehen ist, ist keine Mieterhöhung, sondern nur eine Ankündigung der Maßnahme. In dieser Ankündigung muss die voraussichtliche Mieterhöhung sehr wohl abgeschätzt werden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Mieterhöhung selbst kann aber erst nach Abschluss der Arbeiten gefordert werden. Solang dieses Schreiben nicht vorliegt, gibt es keinen Rechtsanspruch, diese Erhöhung zu zahlen.

    Nun ist die zweite Mieterhöhung reingeflattert, mit der ich weniger gerechnet habe - wo ich nochmal mit einer zusätzlichen Mieterhöhung wg. Inflation etc. konfrontiert werde => +61 EUR/mtl

    Wenn man dieser Mieterhöhung zustimmt, sollte man sich bewusst sein, dass dies eine freiwillige Zustimmung nach §557 BGB ist. aber keine nach §558 BGB, zu der man gerichtlich gezwungen werden kann, denn es fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür in dem Schreiben.

  • Hallo zusammen,

    nochmals vielen Dank das ihr euch die Zeit nehmt für Feedback.

    Wir möchten die Vermieter nun mit Mängeln konfrontieren (schriftlich, teilweise mit Bezug auf Mietmangel und Androhung Vorbehalt Abzug Miete, sofern der Mangel nicht beseitigt wird), die wir bisher bewusst verschwiegen hatten, da wir eigentlich auf ein ruhiges Vermieter/Mieterverhältnis gehofft hatten. In Summe sind das über 15 Mängel, wie z. B. abbrechende Fußleisten, abplatzende Wandfarbe, schwacher Wasserdruck, Hausmeister macht Winterdienst nicht, elektrische Rolläden gehen nicht, Taubenkot auf dem Balkon usw. Mir ist bewusst, das solche Sachen laut Recht eigentlich unverzüglich gemeldet werden sollten und auch nicht immer einen echten Mietmangel darstellen. Wie würdet ihr euch aufstellen? Ich wurde von Verwandten vorgewarnt, dass wir nicht alles auf einmal senden sollen.

  • (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

    Ich denke, dieser Paragraph dürfte die Frage selbsterklärend beantworten.

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