Hallo,
ein alleinlebender Mieter stirbt plötzlich. Uns sind einige (ggf. nicht alle) Familienmitglieder bekannt. Muss/Müssen sich die Erben bei uns als Erbberechtigt melden (mit Erbschein o. ä.) oder müssen wir jeden, der sich als Familienmitglied ausgibt und einen Schlüssel hat, in die Wohnung lassen? Wer haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass wir den Zugang mangels Kenntnis der Berechtigung verweigern würden?
Alleinlebender Mieter verstirbt plötzlich. Habe Fragen zur Vertragserbschaft
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wwmj -
30. Juni 2026 um 17:11 -
Unerledigt
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Muss/Müssen sich die Erben bei uns als Erbberechtigt melden
Kraft Gesetz geht das Mietverhältnis auf die Erbengemeinschaft über, also auch auf die bisher vielleicht noch unbekannten Erben. Dadurch haben Sie natürlich ein Recht zu wissen, wer nun eigentlich die Erben sind, sprich mit wem Sie nun fortan einen Vertrag haben. Ein Erbschein ist dafür nicht nötig, es genügt auch irgend eine andere Bestätigung des Nachlassgerichts.
müssen wir jeden, der sich als Familienmitglied ausgibt und einen Schlüssel hat, in die Wohnung lassen?
Wer bereits jetzt einen Schlüssel hat, hat diesen vermutlich nicht unberechtigt, sondern aufgrund eines Besitzanspruchs. Den Zugang verwehren darf man also nicht. Es besteht ein laufender Mietvertrag.
Haben Sie die Absicht, das Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wofür man einen Monat ab der Kenntnis über den Tod des Mieters Zeit hat?
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Zitat
Haben Sie die Absicht, das Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wofür man einen Monat ab der Kenntnis über den Tod des Mieters Zeit hat?
Bei einer mir (aktuell) unklaren Erbensituation, wem gegenüber müsste ich die Kündigung aussprechen? Reicht die Addressierung "An den/die Erbe/Erbin/Erbengemeinschaft des verstorbenen Max Mustermann" per Post (Einschreiben)?
Nachtrag: Bleibt der bisherige Ausschluß der Untervermietung bestehen?
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wem gegenüber müsste ich die Kündigung aussprechen?
Für eine wirksame Kündigung gegenüber allen Erben namentlich benannt, und auch an alle Erben zugestellt. Außer einer der Erben wurde durch die anderen als Sprecher der Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Frist von einem Monat läuft unabhängig davon ob die Erben bekannt sind.
Bleibt der bisherige Ausschluß der Untervermietung bestehen?
Ein allgemeiner Ausschluss ist unwirksam. Bei beabsichtigter Untervermietung muss immer um Erlaubnis gefragt werden, da es auch ein berechtigtes Interesse nach §553 BGB geben kann. Man kann diese Frage daher nicht allgemeingültig beantworten.
Haben Sie schon mit dem Nachlassgericht Kontakt aufgenommen um zu fragen, ob die Ermittlung der Erben läuft, oder ob für die Zwischenzeit ein Nachlasspfleger bestellt wurde, an den die Kündigung rechtlich wirksam gerichtet werden könnte?
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