Beiträge von Grace

    Hallo!

    Eine dreifach Verglasung ist auch ein Hitzeschutz, der durch die

    Klimaveränderung in Zukunft dringend benötigt wird.

    Fenster und Fenstertüren mit Dreifachverglasung (auch 3-fach Verglasung geschrieben) zählen zur Kategorie der Mehrscheiben-Isoliergläser (kurz: MIG), für die auch die Begriffe Wärmedämmverglasung und Isolierverglasung geläufig sind. Mitunter werden Produkte mit Mehrscheibenverglasung auch als Klimaschutzglas, Thermoglas oder Wärmeschutzglas gehandelt.

    Es handelt sich dabei um Verglasungen aus drei einzelnen Glasscheiben, die zu einer Scheibe (Bauelement) für Fenster und Fenstertüren zusammengesetzt werden. Dabei befindet sich zwischen den einzelnen Scheiben ein Hohlraum, der wie ein Puffer als Wärmedämmung wirkt.

    Wertet man das Mehrscheiben-Isolierglas mit weiteren Eigenschaften wie Sonnenschutz, Sichtschutz; Einbruchschutz oder Schallschutz auf, erhält man entsprechende Gläser: Sonnenschutzglas, Sichtschutzglas, Einbruchschutzglas und Schallschutzglas.

    Das sind durchaus wünschenswerte Maßnahmen, um bei steigenden

    Außentemperaturen das Leben in einer Mietwohnung erträglicher

    zu machen.

    Die Begründung bezüglich der Gesundheit und dem geringeren Tageslicht wären auch kein Härtefall ?

    Nein! Modernisierungsmaßnahmen sind laut § 555d (1) BGB zu dulden.

    Gruß

    Hallo!

    Information zu Kabelgebühren! Das Nebenkostenprivileg gilt bis Mitte 2024.

    Vermieter dürfen die Kosten für Kabel-TV-Anschlüsse auf Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Urteil wirkt aber nur für kurze Dauer. Ab Juli 2024 greift eine Gesetzesänderung, dann ist das Nebenkostenprivileg endgültig Geschichte.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einem Musterverfahren mit der Grundsatzfrage beschäftigen, ob Vermieter Mietern ein Kündigungsrecht nach § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) für einen nicht genutzten Breitband-Kabelanschluss einräumen müssen – und hat sich dafür entschieden, nicht an der geltenden Rechtslage zu rütteln: Vermieter dürfen die Gebühren für den Kabel-TV-Abschluss vorläufig weiter auf ihre Mieter umlegen und über die Nebenkosten abrechnen, wenn das im Mietvertrag so geregelt ist (Urteil v. 18.11.2021, Az. I ZR 106/20).

    Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Schon zum 1.12.2021 tritt im Zuge der Reform des TKG ein Gesetz in Kraft, das diese Praxis verbietet. Für die Kabel-TV-Kündigung gibt es aber noch bis Ende Juni 2024 eine Übergangsfrist, ab dem 1.7.2024 bekommen dann alle Mieter die Wahlfreiheit und das sogenannte Nebenkostenprivileg ist endgültig Geschichte. .................

    Gruß

    Hallo!

    Information zu Begriffen und Klarstellung, bevor hier Missverständnisse

    entstehen.

    So suchen sich die Mietervereine sich ihre neuen Mieter selber aus.

    Nein, das ist nicht richtig! Mietervereine vermieten keine Wohnungen:

    Dachverband Deutscher Mieterbund

    nur gegen Wohnberechtigungsscheine zu vermieten sind

    Das Prozedere für den Wohnberechtigungsschein:

    Informationen zu Genossenschaftsgesetz:

    Genossenschaftsgesetz - Dejure.org

    Weitere Information zu Genossenschaft - Satzung und Genossenschaftsanteil:

    Genossenschaft - Satzung und Genossenschaftsanteil - Baugenossenschaft.info Lexikon

    Gruß

    Hallo!

    Vermieter dürfen die Kosten für Kabel-TV-Anschlüsse auf Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Urteil wirkt aber nur für kurze Dauer. Ab Juli 2024 greift eine Gesetzesänderung, dann ist das Nebenkostenprivileg endgültig Geschichte.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einem Musterverfahren mit der Grundsatzfrage beschäftigen, ob Vermieter Mietern ein Kündigungsrecht nach § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) für einen nicht genutzten Breitband-Kabelanschluss einräumen müssen – und hat sich dafür entschieden, nicht an der geltenden Rechtslage zu rütteln: Vermieter dürfen die Gebühren für den Kabel-TV-Abschluss vorläufig weiter auf ihre Mieter umlegen und über die Nebenkosten abrechnen, wenn das im Mietvertrag so geregelt ist (Urteil v. 18.11.2021, Az. I ZR 106/20).

    Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Schon zum 1.12.2021 tritt im Zuge der Reform des TKG ein Gesetz in Kraft, das diese Praxis verbietet. Für die Kabel-TV-Kündigung gibt es aber noch bis Ende Juni 2024 eine Übergangsfrist, ab dem 1.7.2024 bekommen dann alle Mieter die Wahlfreiheit und das sogenannte Nebenkostenprivileg ist endgültig Geschichte. .................

    Gruß

    Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (aktualisiert März 2023)

    Kleiner Leitfaden Wohnraummietrecht Stand Juli 2025 (überarbeitet)

    Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

    Hallo!

    Es gibt Vorgaben, um die Sicherheit zu gewährleisten:

    Prozess für den elektrischen Anschluss von steckerfertigen PV-Modulen (Balkon PV) nach DIN VDE 0100-551.

    Immer mehr Menschen beschäftigen sich privat mit der Energiewende. Denn schon Zuhause fängt sie an. Eine Möglichkeit, sie privat umzusetzen, sind zum Beispiel steckerfertige Photovoltaikanlagen für den Balkon. Eine Lösung, die die Chance bietet, sich am großen Energiesystem zu beteiligen und die eigene Stromrechnung zu reduzieren. Wichtig ist, dass Anschluss und Betrieb der kleinen Anlage in jeder Situation sicher sind. Grundlage dafür ist das VDE Vorschriftenwerk. Hier sind auch Erzeugungsanlagen mit speziellen Steckern – also beispielsweise steckerfertige PV-Anlagen – berücksichtigt. Welche Vorgaben der Anschluss und die Anmeldung solcher Stecker-Solargeräte fordern, stellt dieser Beitrag zusammen. ........

    Leitfaden zur Eigenversorgung - Bundesnetzagentur.de

    Im Juni 2023 gab es von der Bundesnetzagentur noch eine Warnung:

    Die Bundesetzagentur warnt vor möglichen Gefahren bei unzulässigen Wechselrichtern für Photovoltaik-Anlagen im stationären und im Onlinehandel.

    Die Bundesnetzagentur hat verschiedene Wechselrichter geprüft und zahlreiche Mängel festgestellt. ..........

    Gruß

    Hallo!

    Information bezüglich der pünktlichen Mietzahlung.

    BGH Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15 hat entschieden: Wer die Miete

    am dritten Werktag des Monats überweist, hat rechtzeitig gezahlt.

    Regelmäßig wird im Mietvertrag vereinbart, daß die Miete am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters einzugehen habe. Diese Klausel sei jedoch unwirksam. Es komme laut BGH aber nicht darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben werde. Gemäß § 556b, Abs. 1 BGB, der bestimme, daß die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten sei, komme es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, daß die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen sei. Es genüge, daß der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteile. ....

    Gruß

    Hallo!

    Ergänzende Information für einen unwissenden Sachbearbeiter zum

    Ausdrucken:

    Der Vermieter ist verpflichtet, einmal im Jahr eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten zu erstellen, um diese mit der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung aufzurechnen. Da das Mietrecht ein privates Rechtsgeschäft darstellt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Gesetzgeber hat hier geregelt, dass sich der Vermieter bei der Erstellung und Übersendung der Nebenkostenabrechnung an bestimmte Fristen zu halten hat. In der Regel beträgt diese gemäß § 556 Abs. 3 BGB zwölf Monate beginnend mit dem Ablauf des Abrechnungszeitraums.

    Heute 20. Juli 2023, also in der Frist und das Jobcenter hat die

    Nebenkostenabrechnung anzuerkennen. Da erübrigt sich jede

    Debatte mit dem Sachbearbeiter.

    Nehmen Sie Ihre Unterlagen, gehen damit zum Amtsgericht und

    lassen sich einen Beratungsschein für einen Anwalt ausstellen:

    Beratungshilfe und ­Prozesskostenhilfe

    Zusammenstellung von bundesweiten Beratungsstrukturen mit Verzeichnissen für Beratungsstellen und Anwälten

    Gruß

    Hallo!

    Bei der Bürgschaft sollte man allerdings genau hinschauen, was

    der Vermieter da verlangt:

    Die bekann­testen Arten der Bürgschaft sind:

    • Gewöhnliche Bürgschaft oder Ausfallbürgschaft: Der Bürge springt ein, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Durch die „Einrede der Vorausklage“ wird dabei vorausgesetzt, dass der Gläubiger versucht hat, das Geld beim Schuldner einzutreiben und damit erfolglos blieb.
    • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Die Mitunter häufigste Form der Bürgschaft – durch den damit verbundenen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann der Gläubiger den Bürgen direkt finanziell belangen, ohne eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner anstreben zu müssen. Diese Art wird häufig als „Elternbürgschaft“ bei der Mietkaution festgelegt. Die Eltern haften dann für Schulden aus dem Mietverhältnis bis zu einer Höhe von drei Nettokaltmieten, also dem verabredeten Bürgschaftsumfang.
    • Bankbürgschaft: Hier übernimmt die Bank – normalerweise gegen Gebühren – die Bürgschaft. Bei einer Bankbürgschaft handelt es sich meist um eine sogenannte Bürgschaft auf erste Anforderung. Das bedeutet, dass der Vermieter sich mit Forderungen direkt an den Bürgen wenden kann und nicht vorher vom Mieter Erfüllung verlangen muss.
    • Freiwillige Bürgschaft: Verlangt der Vermieter keinen Bürgen, wird in vielen Fällen trotzdem eine Bürgschaft angeboten, etwa um die Chancen auf die angestrebte Wohnung zu erhöhen und dem Vermieter ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln.
    • Rettungsbürgschaft: Der Mieter ist zahlungsunfähig und wird „gerettet“ – ein Bürge tritt im Nachhinein dazu und muss in unbegrenzter Höhe für die finanziellen Verpflichtungen des Mieters aufkommen.

    man sollte versuchen, daraus eine normale Bürgschaft zu machen.

    Sollte man, da der Sohn genug Einkommen hat, um die Miete zu zahlen

    Als Zusatzinformation für den Sohn: Kleiner Leitfaden Wohnraummietrecht

    Gruß

    Hallo!

    Es steht mir aber dennoch zu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, oder?

    Fruggel hatte diese Frage hier schon beantwortet:

    Denn das Wegnahmerecht ergibt sich aus §539 Abs.2 BGB. Allerdings hat der Vermieter dann einen Anspruch darauf, dass der Zustand wie beim Einzug wieder hergestellt wird, auch wenn das einen gewissen Aufwand bedeutet.

    Der ursprüngliche Zustand wäre wieder herzustellen. Rückbau des Kamins,

    selbst wenn es erheblichen Aufwand bedeutet.

    Gruß

    Hallo!

    Laut unserem Vermieter ist das bei unserem Ablesedienst nicht oder noch nicht möglich!

    Dazu folgende Information:

    (4) Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen.

    Gruß

    Hallo!

    Das unverständliche für uns hierbei ist, dass diese Familie Bürgergeld bezieht

    Das mag sein, dass es für Laien unverständlich ist. Aber die Reaktion

    der Familie im Leistungsbezug ist verständlich, denn das Jobcenter

    prüft jede Betriebskostenabrechnung. Eine plötzliche Erhöhung der

    Betriebskosten wird immer hinterfragt, da es Angemessenheitsgrenzen bei

    der Bruttokaltmiete Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete = Grundmiete plus

    Betriebskosten) gibt. § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    für die Nebenkosten noch nicht einmal aufkommen muss.

    Das Jobcenter aber auch nicht unbedingt, wenn die Kosten vermeidbar

    sind. Es ist ein Irrglaube, dass der Staat klaglos alles bezahlt.

    Was für Normalverdiener nach ein "paar Cent" aussieht, kann für die

    Familie im Leistungsbezug Ärger bedeuten. Das nur am Rand als

    Information.

    Gruß

    Hallo!

    Erstes Dokument Punkt 6 - Sonstige Vereinbarungen - sind die Pflichten

    des Mieters klar niedergeschrieben. Vermutlich Auszug aus Ihrem

    Mietvertrag, den Sie unterschrieben haben und eventuell jetzt

    übersehen. Als normaler Mieter müssten Sie diese auch übernehmen

    und würden dafür nicht bezahlt.

    Gruß

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