Selbstschuldnerische Bürgschaft bedenkenlos unterschreiben?

  • Unser Sohn zieht jetzt nach der Ausbildung in seine erste eigene Wohnung. Aus dem neuen Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass er die Miete und Kaution selbst zahlen kann. Dennoch wünscht der Vermieter zusätzlich eine Bürgschaft, die wir übernehmen wollten.

    Wir kannten den Begriff "selbstschuldnerische Bürgschaft" bzw. "auf erstes Anfordern" nicht. Uns wurde jetzt abgeraten, dass unser Sohn die Wohnung nimmt, weil es wohl für den Vermieter zulässig wäre Mietrückstände oder Schäden zu erfinden und dann müssen wir sozusagen doppelt zahlen. Sogar ein befreundetes Paar, das selbst ein Haus vermietet, meinte das wäre sehr verdächtig und man sollte versuchen, daraus eine normale Bürgschaft zu machen.

    Wie können wir uns absichern? Hat jemand Erfahrungen mit diesem Bürgschaftstyp?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Bei der Bürgschaft sollte man allerdings genau hinschauen, was

    der Vermieter da verlangt:

    Die bekann­testen Arten der Bürgschaft sind:

    • Gewöhnliche Bürgschaft oder Ausfallbürgschaft: Der Bürge springt ein, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Durch die „Einrede der Vorausklage“ wird dabei vorausgesetzt, dass der Gläubiger versucht hat, das Geld beim Schuldner einzutreiben und damit erfolglos blieb.
    • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Die Mitunter häufigste Form der Bürgschaft – durch den damit verbundenen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann der Gläubiger den Bürgen direkt finanziell belangen, ohne eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner anstreben zu müssen. Diese Art wird häufig als „Elternbürgschaft“ bei der Mietkaution festgelegt. Die Eltern haften dann für Schulden aus dem Mietverhältnis bis zu einer Höhe von drei Nettokaltmieten, also dem verabredeten Bürgschaftsumfang.
    • Bankbürgschaft: Hier übernimmt die Bank – normalerweise gegen Gebühren – die Bürgschaft. Bei einer Bankbürgschaft handelt es sich meist um eine sogenannte Bürgschaft auf erste Anforderung. Das bedeutet, dass der Vermieter sich mit Forderungen direkt an den Bürgen wenden kann und nicht vorher vom Mieter Erfüllung verlangen muss.
    • Freiwillige Bürgschaft: Verlangt der Vermieter keinen Bürgen, wird in vielen Fällen trotzdem eine Bürgschaft angeboten, etwa um die Chancen auf die angestrebte Wohnung zu erhöhen und dem Vermieter ein Gefühl der Sicherheit zu vermitteln.
    • Rettungsbürgschaft: Der Mieter ist zahlungsunfähig und wird „gerettet“ – ein Bürge tritt im Nachhinein dazu und muss in unbegrenzter Höhe für die finanziellen Verpflichtungen des Mieters aufkommen.

    man sollte versuchen, daraus eine normale Bürgschaft zu machen.

    Sollte man, da der Sohn genug Einkommen hat, um die Miete zu zahlen

    Als Zusatzinformation für den Sohn: Kleiner Leitfaden Wohnraummietrecht

    Gruß



  • Hallo, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sagen wir, der Vermieter will das nicht in eine normale Bürgschaft ändern. Was wäre denn dann das schlimmste was passieren kann? Da für Mietrückstände zumindest ein Beweis vorliegen muss.

  • weil es wohl für den Vermieter zulässig wäre Mietrückstände oder Schäden zu erfinden

    Nein. Diese Sorge ist unbegründet. Ein Vermieter kann auch vom Bürgen keine ausgedachten Forderungen verlangen, sondern nur solche, die berechtigt sind und dem Vermieter zustehen. Man muss nicht blind zahlen, was der Vermieter verlangt, sondern man kann das prüfen. Der Vermieter kann vom Bürgen nichts verlangen, was er nicht auch vom Mieter verlangen könnte.

    Da für Mietrückstände zumindest ein Beweis vorliegen muss

    Es ist anders herum. Wenn es keine Mietrückstände gibt, dann lässt sich die Zahlung problemlos mit dem Kontoauszug nachweisen. Und dann hätte es sich erledigt mit einer Mietforderung des Vermieters.

    Dennoch wünscht der Vermieter zusätzlich eine Bürgschaft

    Wenn der Vermieter eine Kaution nimmt, dass ist die von ihm zusätzlich verlangte Bürgschaft unwirksam. Auf diese kann er sich nicht berufen. Denn nach dem Gesetz darf die Absicherung nicht mehr als drei Monatsmieten umfassen, und beides zusammen ist dann eine Übersicherung, die dem Vermieter nicht zusteht. Etwas anderes gilt nur, wenn man die Bürgschaft freiwillig angeboten hat um die Chance auf die Wohnung zu verbessern.

  • Hallo Fruggel, vielen Dank für die Erklärung! Darf ich nachfragen,

    1. würdest du dann auch abraten von der Wohnung?

    2. Dass er sich auf den Bürgen nicht berufen darf ist dann unabhängig davon ob wir die Bürgschaft unterschreiben oder nicht? Wir haben sie ja nicht angeboten, sondern es wäre Voraussetzung um die Wohnung mieten zu dürfen

    Vielen Dank!


    Ich muss noch ergänzen - dass die Bürgschaft notwendig ist um als Bewerber in Frage zu kommen haben wir nicht schriftlich, das heißt für einen Außenstehenden würde es wohl als freiwillige Bürgschaft zählen.

  • Nein, ich rate von der Wohnung nicht ab. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist weit verbreitet, ja sogar Normalität. Gegen unberechtigte Forderungen kann man sich als Bürge wehren genau wie man es auch als Mieter kann.

    Und nicht zu vergessen, bei einer Bürgschaft, die man nicht freiwillig gegeben hat, ist die Höhe ebenfalls auf 3 Monatsmieten begrenzt, was der Vermieter fordern kann.

    Ja, die Bürgschaft kann man unterschreiben. Wenn der Vermieter gleichzeitig eine Kaution von 3 Monatsmieten hat, kann er den Bürgen nicht beanspruchen.

    das heißt für einen Außenstehenden würde es wohl als freiwillige Bürgschaft zählen

    Das müsste dann der Vermieter im Streitfall nachweisen, dass die Bürgschaft freiwillig angeboten wurde. Deshalb würde er das in der Bürgschaft dazu schreiben.

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