Bauliche Veränderungen der Mietsache sind alle Veränderungen, die sich bei
Auszug des Mieters nicht ohne weiteres wieder entfernen lassen, die in die
Bausubstanz eingreifen, die die optische Einheitlichkeit einer Wohnanlage
gefährden oder unerwünschte Folgen für andere Bewohner haben.
Beispiele:
Herausreißen oder Einziehen von Wänden
Einbau einer anderen Heizungsanlage
Ankleben von Styroporplatten (Feuergefahr)
Austausch der Einbauküche
Verglasen des Balkons
Ersetzen der elektrischen Leitungen
Austausch von Fußböden
Einbau einer Überwachungskamera durch Einzelbewohner am Haupteingang
des Mehrfamilienhauses. Die meisten Standardmietverträge enthalten eine
Klausel, nach der bauliche Veränderungen an der Mietsache nicht ohne
Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden dürfen. Auch ohne diese
Klausel ist dies ohne Erlaubnis unzulässig und kann zu Schadenersatzansprüchen
gegen den Mieter führen (Wiederherstellung des alten Zustandes).
Zulässig sind geringfügige Veränderungen, die sich noch im Rahmen des
vertragsgemäßen Gebrauchs bewegen. Beispiele: Anbringen neuer Steckdosen,
Entfernen von Einbauschränken, Herstellen eines Telefonanschlusses, Dübellöcher
(soweit in angemessener Menge und schonend z. B. für Fliesen).
Ebenfalls genehmigungsfrei eingebracht werden können Einrichtungen des Mieters,
die wieder entfernt werden können und nur vorübergehend mit der Mietwohnung
verbunden sind. Beispiele: Unverklebter Teppichboden, Aufstellen einer
transportablen Duschkabine in der Küche, neue Wasserhähne.