Beiträge von der-Mieter

    Meiner Meinung nach darf der Vermieter den Gästen des Mieters kein Hausverbot für die Mieterwohnung erteilen. Dort at der Mieter Hausrecht und nur er kann und darf jemandem dort Hausverbot erteilen, bzw. den Zugang wieder gestatten.
    Unter Umständen hat der Betreuer aber Befugnis das Umgangsrecht des Mieters zu regeln. In dem Fall könnte der Betreuer ein Umgangsverbot, bzw. ein Hausverbot aussprechen.

    Der Vermieter kann lediglich Abmahnungen schreiben, wenn der Besuch des Mieters (und dieser auch selbst) den Hausfrieden maßiv stören. Irgendwann wird das vielleicht sogar eine Kündigung nach sich ziehen.

    Aber vielleicht müsste man da erstmal Miete mindern. Wenn Ihr Vermieter die Minderung als Schadenersatz beim Vermieter der Störer geltend macht, handelt der vielleicht sogar.

    Bevor ich aber auf all das warten würde, wäre ich schon 3x ausgezogen.

    "Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?"
    - Nein. Dies hätten Sie evtl. wegen Hausfriedensbruch. Aber das mit dem aufgestecktem Schlüssel klingt ja fast wie ne Einladung. Schlüssel in Zukunft nicht mehr stecken lassen und am besten sogar einen eigenen Schließzylinder anbringen (zum Auszug wieder gegen den alten austauschen).

    "Wohnungsschlüssel steckt da Aussen da dies so gefordert wurde"
    -> Fordern kann man viel. So einem Quatsch würde ich im Traum nicht nachkommen.

    "Wir haben somit weder eine Hausordnung noch Kündigungsfristen unterschrieben!"
    -> Ist auch nicht nötig. Kündigungsfristen ergeben sich schon aus dem Gesetz.

    "Muss ich Zusatzvereinbarungen unterschreiben, hier insbesondere die Abnutzungsgebühr der Küche sowie die "neue" Hausordnung?"
    -> Nein. Vertragsänderungen sind nicht mehr möglich. Außer Sie würden dem zustimmen.

    Das erste und wichtige was es zu klären gibt: Wer hat mit wem einen Vertrag.

    Sie und eine weitere Person sind Hauptmieter und haben demnach einen Mietvertrag mit dem Vermieter.
    Das Mietverhätniss kann nur von allen zusammen gekündigt werden (also von Ihnen und der weiteren Person). Dies ist scheinbar nicht geschehen.
    Wenn eine Person aus dem bestehenden Vertrag entlassen werden möchte, und dafür eine andere Person in der Vertrag eintritt, ist dies eine Vertragsänderung der ALLE (in dem Fall 4) beteiligten Personen schriftlich zustimmen müssen. Auch dies ist offenbar nicht passiert.

    Somit sind Sie immernoch Mieter mit allen Rechten und Pflichten (insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete, falls die anderen dem nicht nachkommen). Und solange das Mietverhältnis besteht, muss der Vermieter auch nicht über die Kaution abbrechen.

    Für mich sieht es so aus, als ob Sie Ihr Zimmer freundlicherweise jemanden zur Verfügung gestellt haben. Ob sich daraus ein Untermietverhätnis ergibt, kommt auf die Absprachen an. Wenn die Untermieterin Ihnen aber Kaution zahlen soll und sich für die Instandsetzung an Sie (als Ihren Vermieter) hält, spricht doch einiges für einen mündlichen Untermietvertrag.

    Ergänzung: Die Anwort des Vermieters auf das Einschreiben, dass ein "Teilhauptmietertausch" intern geregelt werden soll, wäre dann wohl aus Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung / Untervermietung zu deuten. Eine Vertragsergänzung (Austausch des Mieters) kann es meiner Meinung nach aber nicht sein, da dies nicht alleine zwischen dem Vermieter und einem der Mieter angestellt werden kann.

    Die Abholung des Sperrmülls ist in vielen Gemeinden schon in den Müllgebühren enthalten.
    Somit könnte einer oder zwei Mieter Sperrmüll anmelden (je nachdem wie viel Müll sich angesammelt hat.
    Am Tag vor der Abholung macht man dann eine "Sperrmüllparty". Also das ganze Haus schleppt den Unrat zusammen an die Strasse und hinterher setzt man sich noch gemütlich auf ein Bierchen zusammen oder grillst oder keine Ahnung.
    Dann ist die Entsorgung kostenlos und man hat einen positiven Effekt für der Zusammenhalt der Hausgemeinschaft.

    "Hierzu nun folgende Fragen:

    - ist meine Mietminderung haltbar wenn es hart auf hart kommt?"
    -> Das kommt auf mehere Faktoren an. Mietminderung wegen Modernisierung sind jetzt in der Tat nichtmehr möglich. Minderungen wegen Mängel, die trotz Aufforderung nicht beseitigt wurden, sind natürlich möglich.
    Hier kommt es aber auch auf die Höhe an. Bei verschiedene Mängel kann man nicht einfach die Prozente, (die in anderen Einzelfällen anerkannt wurden) zusammen addieren. Es kommt immer ganz individuell auf den Einzelfall und die Beeinträchtigung im Gesamten an.
    Zustimmen muss der Vermieter übrigens nicht.

    "ich habe E-Mails die beweisen, dass ich regelmäßg erinnert habe."
    -> Grundsätzlich ist es mit Emails immer schwer den Zugang zu beweisen. Wenn er aber geantwortet hat, und Ihre Email nochmal im Text anhängt oder er in der Antwort zumindest auf alles eingeht, dann dürfte das reichen.

    "- was meint er mit Änderung Mieterrecht?"
    -> Was ich oben schrieb: Dass man nicht mehr wegen Beeinträchtigungen mindern kann, deren Ursache in einer Modernisierungsmaßnahme liegen. (Es muss eine energetische Modernisierung, wie z.B. neue Fenster, Dämmung o.ä. sein - dann darf man für 3 Monate nicht mindern)

    "- m.E. kann er nicht aufgrund dessen fristlos kündigen. Nur wie argumentiere ich am besten?"
    -> Wenn die Minderung grundsätzlich begründet und berechtigt ist (!!!), dann kann der Vermieter nicht fristlos kündigen, auch wenn der Mieter in falscher Annahme zu viel gemindert hat. Im schlimmsten Fall muss er das, was er zuviel gemidner hat, nachzahlen.

    "Die Wohnung hat sich also im Vergleich zum Zustand bei Anmietung verschlechtert."
    - Nein, die Wohnung hat sich eben nicht verschlechtert. Lediglich das äußere Umfeld. Um da aber einen Minderungsgrund von wenigen %ten zu finden, müssten es schon schwerwiegende äußere Veränderungen (z.B. Großbaustelle vor der Haustür o.ä.) sein. Wegen der Tatsache, dass sich nunmal auch andere Menschen in Ihrer Nähe befinden - in einem Mehrfamilienhaus - damit wird man wohl leben müssen.

    "und genau so nach 7 Monaten weitergegeben."

    Nein. Sie haben das Zimmer an Ihren Vermieter zurück gegeben. Dieser hat es an den neuen Mieter vermietet.
    (auch wenn der Vermieter persönlich nicht bei der Übergabe dabei gewesen sein sollte und sich quasi durch die anderen vertreten gelassen hat)
    Somit kann/konnte nur der Vermieter Forderungen an Sie stellen.
    Wenn der neue Mieter etwas möchte, soll er sich an seinen Vertragspartner (also den Vermieter) wenden.

    ---------------------------------------------------------------------------------------------
    "Der nachmieter verweigert mir die Auszahlung der Kaution"

    Der neue Mieter muss eine evtl. vereinbarte Kaution an der Vermieter zahlen. Damit haben Sie nichts zu tun und das geht Sie auch nichts an.
    Der Vermieter muss die Kaution, die von Ihnen gezahlt wurde, auch nur mit Ihnen abrechnen.

    EDIT: Falls der neue Mieter per Nachtrag Ihren Mietvertrag "übernommen" hat, so bleibt die Kaution beim Vermieter (da das Mietverhältnis nicht beendet wurde). In den Fall müssten Sie das natürlich schon zivilrechtlich mit dem Nachmieter klären.

    In dem zitierten Urteil ging es aber darum, dass der Kündigungssausschluss für beide Seiten auf 5 Jahre vereinbart war. Das war zu lang.
    Der Vermieter alleine kann aber auf unbestimmte Zeit (sogar lebenslang) auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Dies benachteiligt den Mieter nicht, da dieser ja jederzeit kündigen könnte.

    "Wenn du die BK für 2011 meinst, diese habe ich im März 2013 erhalten - verjährt also."
    - verjährt ist nicht korrekt.
    Die Abrechnung wurde nicht fristgerecht (also zu spät) erstellt. Es können deshalb keine Forderungen mehr vom Vermieter gestellt werden.

    "RÜCKGABE DER MIETSACHE erfolgte am 06.01., laut MSB beginnt ab dann die 6-Monats-Frist. Eine korrekte Rechnung dazu muss bei mir laut MSB bis zum 06.07. eingehen."
    - Der Vermieter hat 6 Monate Zeit versteckte Mängel geltend zu machen.
    Der schadhafte Teppich wurde aber schon bei der Übergabe festgestellt und bemängelt. Somit noch innerhalb der 6 Monate.
    Wie lange er jetzt noch Zeit hat den Schadenersatz geltend zu machen, weiß ich nicht. Vielleicht muss er das auch noch innerhalb der 6 Monate.(?)

    und dann entdeckt, dass ALLE Decken einen leichten Grauschleier haben, ein Panel abgewischt, schwarze Finger, Ruß.
    - Das wäre dann kein versteckter Mangel und hätte bei der Übergabe bemängelt werden müssen. Wenn der Ruß sich aber leicht entfernen lässt, ist es doch kein Problem. Die Decken und Wände hat man auch schnell gestrichen. Vielleicht wollten Sie das sowiso machen?

    Des weiteren sind mehrere Steckdosen defekt,
    - Dies ist ein Mangel, den der Vermieter beheben muss. Schriftlich anzeigen und zur Beseitigung auffordern.

    in der Küche ist KEIN warm Wasser Anschluss, lediglich zwei Kaltwasser, von denen einer rot und einer blau ist,
    - Wird wohl so sein, dass man zur Küche dann ein Untertischgerät braucht. Ist denn schon eine Einbaukpche drin oder wird diese durch Sie angeschafft werden?

    und nicht einmal mehr die aufgeführten Mängel (defekte Termostate) beheben.
    - Wenn die Mängel im Übergabeprotokoll stehen, dann sind diese Ihnen bekannt und wurden "mitgemietet". Sie haben somit die Absicherung, dass man Ihnen später beim Auszug nicht unterstellen kann, dass die Mängel von Ihnen verursacht wurden.
    Klingt für mich nämlich so, als wären keine Vereinbarungen darüber getroffen, ob und bis wann die Mängel vom Vermieter noch beseitigt werden sollen.

    Muss man als Mieter mitm Phasenprüfer die elektrik Prüfen und auch alle Heizungen, die eventuell durch die aktuellen außentemperaturen gar nicht anspringen?
    - Nein. Das fällt meiner Meinung nach unter "versteckte Mängel".

    Auch sonst wurden mir diverse mündliche zusagen getroffen, von denen Mittlerweile keiner mehr etwas weiß.
    - Normal. Darum immer schriftlich machen.

    Ich habe laut Mietvertrag einen Keller, dieser befindet sich allerdings unter den gemeinschaftsschuppen im garten und ist komplett eingestürzt.
    - Schriftlich anzeigen und zur Beseitigung auffordern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!