Hallo,
wir sind am 01.09.2013 in eine Altbauwohnung gezogen und haben zum 01.08.2013 unseren Mietvertrag gekündigt, da wir in eine andere Stadt ziehen müssen. Kurz nach der Kündigung erhielten wir vom Vermieter einen Brief, den ich im Folgenden zitieren möchte: "Gemäß BGB haben Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ... alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Schönheitsreparaturen, zu erfüllen."
Im Mietvertrag steht unter Schönheitsreparaturen Folgendes:
§4, 6
Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper, einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. [...]
Nun meine Frage:
Ist diese Klausel seitens des Vermieters rechtswidrig? Kann er mich, auch aufgrund der Mietdauer von 23 Monaten, zu diesen Schönheitsreparaturen verpflichten?
Farblich haben wir in der Wohnung nichts verändert, an einzelnen Stellen müsste man aber mit weißer Farbe streichen (kleinere Stellen, nix Großes)
Für Antworten danke ich im Voraus!!!
Gruß
Martin