Beiträge von Köbes

    Vermieter und dieser "Gutachter" meinten das wäre völlig normal?!?!


    Für einen feuchten Keller oder ein Stallgebäude wäre das tatsächlich normal, für einen Wohnraum aber nicht. Ich vermute, dass hier versucht wurde eine sandige Wand mit Styropor und Rigips aufzuhübschen. Das ist aber total in die Hose gegangen, denn unter diesem Baupfusch blüht der Schimmel erst recht.

    Darum meine Fragen, wie alt ist die Hütte, sind andere Außenwände auch so behandelt und wie ist der Putz in den anderen Räumen, auch so sandig?

    Darf ich als Privatperson die Mietminderung selbst berechnen oder muss ich das über einen Anwalt für Mietrecht abwickeln? Falls nicht: Wo gibt es gesetzlich gültige Tabellen mit denen ich die Mietminderung berechnen kann.

    Solche Tabellen gibt es nicht, da jede Minderung der Miete auf den Einzelfall abgestellt ist. Was aber gibt sind Urteilssammlungen von Amtsgerichen. Z.B. hier:

    http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung.htm

    Eine Minderung der Miete würde selbst ich nicht ohne einen Anwalt für Mietrecht vornehmen. Habt ihr euren Schaden an eurem Eigentum aus dem Keller eurer Hausratversicherung gemeldet? Denn diesen Verlust reguliert keine Versicherung des Vermieters.

    Und das mit dem neuen Eigentümer muss euch der Vermieter erst dann mitteilen, wenn die Miete auf ein anderes Konto gezahlt werden muss. Vorher muss er nichts bekanntgeben.


    - Abschlagszahlung falsch angegeben 99€ statt gezahlter 128€ im Monat

    - Punkt "Fremdleistungen und Reparaturen"

    - Steigerungen im Vergleich zum Vorjahr von bis zu 150%

    - Die 348.- Euro sind ein ganzer Batzen Geld, auf den ich auch nicht verzichten würde.

    - Fremdleistungen und Reparaturen haben bei einer Betriebskostenabrechnung nichts verloren. Kann es sein, dass die Wohnung eine vermietete Eigentumswohnung ist? Da wären solche Posten sinnvoll.

    - Steigerungen, egal wie hoch, kann ein Mieter durch Einsichtnahme in die Unterlagen verlangen. Erst dann kann und sollte man reklamieren.

    Schreibe deinem Vermieter, am besten per Einschreiben, dass du sein Nichtstun nicht länger tolerierst und du zur Selbstvornahme greifst. Setze ihm eine Frist von 14 Tagen nach Datum (z.B. bis zum 11.09.). Danach Du wirst einen Handwerker beauftragen und die Rechnung mit der Miete verrechnen.

    Diese schriftliche Abmahnung ist nötig, damit sich der Vermieter nicht mehr rausreden kann, dass er keine Ahnung hat.

    Und die Mietminderung solltest du vergessen. Was bringen dir die paar Cent (mehr werden es nicht) außer Ärger?

    Bei der Wohnungssuche ist man froh, wenn die Anzeigen aussagekräftige Fotos haben. Bei der eigenen Wohnung ist man dann aber überkritisch.

    Ich erwarte als Wohnungssuchender, der ich im Moment bin, einen Grundriss der Wohnung mit Maßangaben, denn erst dann kann ich sehen, ob und wie meine Möbel Platz haben. Mit diesem Plan schaue ich dann bei der Besichtigung nach den Feinheiten (Herdanschluss, Wasser/Abwasser, Telefondose).

    Ich würde im Moment auch keine Fotos meiner Wohnung machen.

    Du kannst deine Mieterin mit Hinweis auf den § 573a problemlos kündigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich, wird sich aber sicherlich nicht verheimlichen lassen, warum auch du deine 7 Sachen packst.

    Hier der Text aus dem BGB für alle, die Schwierigkeiten haben, ihn zu finden:

    § 573a
    Erleichterte Kündigung des Vermieters

    (1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

    (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Habe Dich vollkommen verstanden. Mein Hinweis war nur bezogen auf den Schließzylinder, den es in einer normalen Wohnungstüre i.d.R. nicht gibt. Zugang zum Zimmer mit Steckschloss verhindern. Alles klar.

    Du verstehst wirklich nicht. Du hast Probleme mit den Begriffen Wohnungstür und Zimmertür. Eine Zimmertür hat ein Buntbartschloss, die Wohnung ist aber in der Regel durch ein Zylinderschloss gesichert. Jetz verstanden?

    Natürlich kannst du das verbieten, denn wenn deine Mitmieterin nicht anwesend ist, ist auch der Status Gast nicht mehr vorhanden. Wenn sie sich nicht an dein Verbot halten will, hast du außer einer Kündigung keine andere Möglichkeit. Außer vielleicht den Schließzylinder auszutauschen, wenn sie die eine Woche wegfährt. So kannst du den unliebsamen Besucher aus deiner Wohnung fernhalten.

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