Beiträge von Schweinchenfan

    - Türanlage kaputt, die Tür schließt nicht richtig

    Dies muss instandgesetzt werden, sodass die Tür ihre Funktion erfüllen kann.

    - Keller feucht

    Je nach Baujahr des Hauses und/oder Nutzungsverhalten ist das normal bzw zu erwarten. Wenn "Altbau" wirklich Altbau vor dem 2. Weltkrieg bedeutet, dann sind feuchte Keller normal, denn damals hatte man keine Abdichtungen am Keller. Wenn man einen solchen Altbau anmietet, kann man keinen trockenen Keller erwarten, es sei denn das ist explizit vereinbart. Unser Keller aus dem BJ ist auch feucht. Ist eben so, seit über 100 Jahren, und lässt sich auch nicht einfach und schon gar nicht schnell und kostengünstig beheben.

    - Fenster veraltet und teilweise undicht

    Wenn dies bei Abschluss des Mietvertrages bereits auch so war, stellt dies keinen Mangel dar. Alte Fenster per se sind kein Mangel, erst wenn sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen.

    - Immer wieder Probleme mit der Heizung

    Es steht dem Vermieter frei, ob er reparieren oder ersetzen will. Zumal es aktuell auch gar nicht so einfach ist, überhaupt Handwerker und/oder Material für einen Heizungsaustausch zu bekommen. Da wartet man Monate.

    Diese "Mängel" sind letztlich alle im Entscheidungsbereich des Vermieters. Er muss die Funktion gewährleisten, sei es bei den Fenstern, der Tür oder der Heizung. Nicht mehr und nicht weniger. Zumal diese Sachen mit wirklich sehr hohen Kosten verbunden sind, die man auch erst einmal bezahlen können muss und die sich aus den Mieten finanzieren müssen.

    Soweit mir bekannt ist, geht es bei der Mietpreisbremse nur um das Baujahr bzw Jahr des Erstbezugs. Mieterwechsel spielen keine Rolle, ein Neubau im Sinne des Gesetzes bleibt die Wohnung trotzdem.

    Das "erstmalig genutzt" legt nur das Jahr fest, denn es könnte ja BJ 2013 sein, welches aber erst 2014 erstmalig bezogen wurde. In dem Fall zählt dann 2014 als maßgeblicher Jahr.

    Man wollte ja durch die Mietpreisbremse nicht den Neubau von Mietwohnungen hemmen, indem bereits ein sehr kurzes erstes Mietverhältnis dafür sorgt, dass zukünftig die Mietpreisbremse gilt.

    Bauliche Mängel müssen behoben werden. Beim Schimmel ist hier zunächst die Ursache zu klären. Mietminderung können selbstverständlich nur die geltend machen, deren Wohnungen einen Mangel aufweisen, der Rest sollte das tunlichst unterlassen.

    Ansonsten ist es dem Eigentümer überlassen, wofür er wie viel Geld ausgibt. Es ist nicht die Entscheidung der Mieter, welche Maßnahmen sinnvoll sind und welche nicht.

    Besonders geschickt war es nicht, hier etwas zu verändern. Allerdings sollte ein vernünftiger Vermieter auch wissen, dass es sich bei Silikonfugen um Wartungsfugen handelt, die alle paar Jahre erneuert werden müssen, sonst kommt es zu solchen Schäden. Insofern sollte er hier kein großes Drama machen, dass ein Mieter nicht einfach so Silikon entfernt, ist eigentlich offensichtlich.

    Meldet den Schaden dennoch unbedingt euren Vermieter. Dieser kennt die Bausubstanz (hoffentlich ;)) und kann abschätzen, ob es wirklich damit getan ist, die Ecke zu trocknen und neu auszufugen oder ob feuchteempfindliche Bauteile wie Gipskarton im Flur, Holzdecke unter dem Bad... vorhanden sind, nach denen man genauer schauen muss.

    Der Boden wurde nur deshalb teilweise abgetragen, weil das Korkparkett nicht unter die Tür gepasst hat. War einfacher als die Tür zu schleifen.

    Auf die Idee, dass er als Mieter weder Boden abtragen noch Türen schleifen darf, ist er nicht gekommen? Dann hätte er eben einen dünneren neuen Boden wählen müssen, wenn man das nicht mit simplen Beilagscheiben in den Scharnieren und Ausschnitte für die Zarge hätte lösen können.

    So kann ich Fruggel nur zustimmen. Als Vermieter würde ich hier längst beim Anwalt sitzen und die Beseitigung des Schadens auf den Mieter abwälzen. Er hat allein durch vertragswidrige Handlung den Mangel, der nun beseitigt werden muss, zu verantworten und darf nun die Behebung bezahlen. Wenn der Vermieter hier nichts tut, ist der Mieter noch gut bedient. Allerdings die Nachmieter weniger...

    Die Abrechnung für 2020 kann nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändert werden, da brauchst du dir keine Sorgen machen. Die Belegeinsicht für 2021 steht dir zu. Es sieht ja grundsätzlich seltsam aus, dass 2021 plötzlich doppelt so viel eingekauft wurde, aber die erfassten Verbräuche nahezu gleich sind. Diese Frage muss sich der Vermieter schon gefallen lassen, ich denke, da seid ihr nicht die einzigen, die hier nachfragen.

    Tatsächlich ist die Abrechnung für 2020 absolut unplausibel.

    In 2020 würden aus 17 MWh Gas 26 MWh Heizenergie und 6,7 MWh fürs Warmwasser gemacht. Das ist völlig unmöglich.

    In 2021 sieht das mit eingekauften 40 MWh bei 23 MWh für Heizung und 9 MWh fürs Warmwasser deutlich realistischer aus, auch wenn die Verluste ziemlich hoch sind. Je nach Position der Zähler aber nicht undenkbar.

    Wurden evtl 2021 Zähler gewechselt? Evtl war hier in der Vergangenheit etwas nicht korrekt, denn so wie sie Zahlen auf der Rechnung stehen, kann es physikalisch nicht sein.

    Evtl hat der Vermieter auch keine korrekte Abgrenzung der Brennstoffkosten zwischen den Jahren vorgenommen und eine Nachzahlung aus 2020 in 2021 mit abgerechnet. Das kannst du in der Belegeinsicht prüfen.

    Dies ist hier eine Betrachtung des Einzelfalls. Es dürfte maßgeblich davon abhängen, wie der Widerspruch des Mieters aussah. Wenn dieser nur damit begründet war, dass der Mieter davon ausgeht, dass alles vorgetäuscht war, könnte man tatsächlich von einem freiwilligen Auszug ausgehen, sodass der Schadenersatzanspruch entfällt.

    Wir waren tatsächlich in der gleichen Situation und mussten auch vor Gericht die Argumentation des Vermieters, dass wir ja freiwillig ausgezogen wären, auch entkräften. Die Kündigung war unwirksam, da die Erbengemeinschaft gemeinsam hätte kündigen müssen, allerdings wussten wir gar nichts davon, dass es diese Erbengemeinschaft überhaupt gab, da sich nur einer (der, der auch gekündigt hat), als neuer Vermieter gemeldet hatte. Daher wurde kein Urteil über den Inhalt der Kündigung gefällt. Wir hatten jedoch in unserem Widerspruch nur auf Härte hingewiesen und nicht darauf, dass wir die Kündigung anzweifeln (hier hilft ein guter Anwalt, die das explizit herausgelassen hat, vermutlich aus genau diesem Grund). Aus diesem Grund kann ich mir schon vorstellen, dass das hier schwierig wird, wenn der Mieter von Anfang an dargelegt hat, dass er den Wahrheitsgehalt der Kündigung bestreitet.

    Das Kostenrisiko ist hier sehr erheblich und wenn der eigene Anwalt bereits davon abrät, ist man hier gut beraten, dem zu folgen. Dieser kennt den gesamten Schriftverkehr und kann das deutlich besser einschätzen.

    Tatsächlich sind Fahrzeuge mit Saionkennzeichen auch außerhalb der Saison beitragsfrei versichert, sofern sie nicht komplett abgemeldet sind (und die Versicherung gekündigt ist). Es darf nur nicht im Straßenverkehr bewegt werden.

    Ich sehe hier keinen Grund, warum der Vermieter hier etwas unternehmen könnte. Er trägt keine finanziellen Risiken. Wenn euer Fahrzeug beschädigt wird, tragt ihr ohnehin die Kosten, sofern kein Schädiger ermittelt werden kann. Da ihr dann vermutlich nicht beweisen könnt, wer was gemacht gat, und euer Fahrzeug außerhalb der Saison nicht durch die Versicherung abgedeckt ist für derartige Schäden, bleibt ihr auf dem schaden sitzen. Aber das ist allein euer Risiko und hat mit dem Vermieter nichts zu tun.

    Einliegerwohnung ist rechtlich nicht definiert. Was das in deinem Mietvertrag heißen soll, kann ich nicht beurteilen. Alle Gesetze im Zusammenhang mit Wohnraum sprechen nur von einem Haus mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt. Ob das bei euch tatsächlich der Fall ist und damit die Regelungen für das vom Vermieter genutzte 2-FH gelten, mag ich nicht beurteilen, das ist Rechtsberatung im Einzelfall.

    Wenn man davon ausgeht, dass dies der Fall ist und der Vermieter mit im Haus wohnt, hat der Vermieter auch ein besonderes Kündigungsrecht, d.h. er kann ohne berechtigtes Interesse den Mietvertrag kündigen. Das sollte man auch bedenken und sich beraten lassen, bevor man hier auf seine Rechte gegen den Vermieter pocht.

    Du willst eine Vertragsänderung und wenn der Vermieter dem nicht zustimmt, dann kannst du diese nicht erzwingen, dann bleibt es bei dem WG-Zimmer.

    Eine Kündigung kann nicht an Bedingungen gebunden sein, das geht nicht. Das hilft dir also nicht, denn eine solche Kündigung wäre ohnehin nicht wirksam.

    Letztlich geht es hier um Vertrauen. Wenn du dem Vermieter nicht traust, dann solltest du dir einfach eine andere Wohnung suchen. Eine Möglichkeit, hier etwas gegen den Willen des Vermieters zu ändern, gibt es nicht.

    Zum Guthaben: bisher gilt dein Mietvertrag. Wenn es da keine Abrechnung gibt, gibt es für dich auch kein Guthaben. Du hast, zumindest so wie bisher beschrieben, mit dem Vertrag und evtl Guthaben des Mitbewohners nichts zu tun.

    Wenn im Haus nicht der Vermieter, sondern die Eltern des Vermieters wohnen, ist eine Pauschale incl der Heizkosten ohnehin nicht zulässig. Über die Heizkosten muss nach Verbrauch abgerechnet werden.

    Ansonsten: die Heizkosten auf Basis aller fossilen Brennstoffe sind explodiert, das ist Fakt, "nur" dreifach geht noch, andere mit früher günstigen Erdgasverträgen, die keine Preisbindung haben, trifft es noch härter. Wir haben noch unter 5ct/kWh Erdgas, neue Verträge liegen bei 20ct. Den Preis kannst du online selbst nachschauen, ich halte eine Verdreifachung aber für sehr realistisch. Dass der Vermieter dies weitergeben will, ist auch klar und aus meiner Sicht absolut in Ordnung. Wir reden hier nicht mehr von 10€, über die man hinweg sehen kann.

    Wenn du weiterhin dort wohnen willst, wirst du das wohl akzeptieren müssen, ansonsten wird das Wohnen da vermutlich ungemütlich. Bei einem Umzug treffen dich die Preiserhöhungen auch. Du kannst natürlich die Verbrauchserfassung verlangen, das wäre legitim und bei den Brennstoffkosten relativieren sich die zusätzlichen Kosten auch etwas.

    Ich habe eben interessehalber mal in die Abrechnungen geschaut, was der Mess-Dienstleister (überregional tätig) in unserem Objekt (3 WE) abgerechnet hat, bevor wir es übernommen und die Verträge gekündigt haben:

    278€ für den Abrechnungsservice Heizung, 140€ für 2 Wärmemengenzähler und 75€ für 7 Zähler Kaltwasser und 70€ für die Abrechnung Kaltwasser. Das waren Werte für 2017, also immerhin schon 5 Jahre her.

    Die andere Beträge für Miete sind auch marktüblich. Dass die Kosten für die Software umlagefähig sind, halte ich für sehr zweifelhaft und denke, dass das typische Verwaltungskosten sind, die nicht umlagefähig sind. Aber ich würde deshalb trotzdem keinen Stress machen, denn ohne die Software wird es der Vermieter am Ende einfach nicht mehr selbst machen und jemanden beauftragen, der dann noch deutlich teurer ist.

    Die Kosten für Verbrauchserfassung und Abrechnung sind erheblich, aber der Gesetzgeber meint, dass Mieter dadurch Heizenergie sparen. Die Kosten dürften durch die Pflicht zu fernablesbaren Geräten sowie die monatliche Verbrauchsinformationen noch mal deutlich ansteigen.

    Das Definitv nur frage ich mich , ob es sinn macht als Vermieter 1x mal im jahr aufs Konto zu schauen.

    Sinn macht das sicherlich nicht, aber solange die Forderungen noch nicht verjährt sind, spielt das keine Rolle. Innerhalb dieser Zeit kann der Vermieter sie immer noch geltend machen. Euch hätte das aber ja auch auffallen müssen, dass es Rücklastschriften gab.

    Damit bleibt nur das von Fruggel beschriebene Vorgehen: prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind und dann entweder nachweisen, dass die Mieten gezahlt wurden oder umgehend nachzahlen.

    Auch eine Mieterhöhung schützt in der aktuellen Situation nicht vor Eigenutzern. Diese sind im Grunde immer bereit, mehr zu bezahlen als Kapitalanleger, vor allem wenn die Miete nur auf dem Niveau der Kosten der Unterkunft liegt. Das ist im Grunde für Kapitalanlager kaum attraktiv bzw der Preis für Selbstnutzer immer attraktiver.

    Die einzige Möglichkeit wäre aus meiner Sicht, allerdings ohne rechtliche Beratung an dieser Stelle durchzuführen, ein neuer Vertrag mit Kündigungsausschluss. Hier sollte aber dringend ein Anwalt befragt werden, ob man dies nur für den bevorstehenden Verkauf tatsächlich wirksam vereinbaren kann. Und dies wird sich sicherlich negativ auf den Verkaufspreis auswirken, das sollte deinen Eltern auch klar sein.

    Je nachdem, wie eilig der Verkauf ist, könnte man auch mit der Mieterin sprechen, ob sie bereit wäre, sich etwas neues zu suchen und man finanziert/organisiert den Umzug und reduziert so den Stress. Wir haben schon vor 7 Jahren eine Wohnung mit Mietern verkauft, die Eigenbedarf sehr lange hätten rauszögern können und das stand auch schon in der Anzeige. Trotzdem haben sich zu 95% Selbstnutzer gemeldet, die das Risiko eingehen wollten und gern mehr zahlen wollten als von uns veranschlagt. Jetzt sieht das auf dem Markt nicht besser aus, wenn es um den Mieterschutz geht.

    Letztlich wird das ziemlich sicher darauf hinauslaufen, dass ihr die Kaution einklagen müsst, denn da sitzt die Vermieterin am längeren Hebel im Moment. Wenn sie der Meinung ist, dass ihr für die Schäden verantwortlich seid, wird sie diese einbehalten und da gibt es rechtlich nur die Möglichkeit zu klagen. Ihr habt schon Informationen eingeholt, die sind auch korrekt, aber vermutlich nimmt das die Vermieterin erst von einem Richter an.

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