Beiträge von Schweinchenfan

    Dass sich in einem Mietzeitraum komplett in der Heizzeit eine Nachzahlung ergibt, ist praktisch garantiert. Es fehlen die Vorauszahlungen der Sommermonate, in denen nicht geheizt wird.

    Es ist auch korrekt, dass man das Kaltwasser für Warm- und Kaltwasser sowie die Erwärmung des Wassers in einzelnen Posten findet. Mir fällt da nichts ungewöhnliches auf.

    Kaltwasser mit 8 €/m3 ist nicht gerade günstig, aber auch nicht utopisch. Das lässt sich anhand der Belege aber leicht prüfen.

    Ich kenne tatsächlich nur sehr, sehr wenige Menschen, die es sich wirklich zutrauen, so eine Abrechnung zu verstehen und dann entsprechend Einwände zu erheben.

    Grundsätzlich hat jeder die Möglichkeit, sich bei Mietervereinen anzumelden und sich beraten zu lassen oder auch einen Anwalt einzuschalten, wenn er allein nicht weiter kommt. Die Beratung bei einem Mieterverein ist sehr kostengünstig. Es gibt auch Firmen, die für relativ kleines Geld Überprüfungen von Abrechnungen anbieten. Oftmals hilft auch schon eine Frage im Bekanntenkreis oder unter Kollegen. Oder in der Nachbarschaft.

    Hier dürfte die unrechtmäßige Umlage ja schon leicht auffallen, wenn man die Abrechnungen sowie die zugehörigen Belege prüft und wesentlich mehr Wasser und Strom verbraucht und abgerechnet werden. Dafür braucht es nur einfachste Mathematik.

    Wer dann keine Hilfe in Anspruch nimmt und sich nicht kümmert, selbst die Abrechnung zu verstehen, der muss damit leben. Möglichkeiten gäbe es jedenfalls, auch wenn man selbst nichts von der Abrechnung versteht.

    Wenn mein Mitbewohner auf der gleichen Etage heizen möchte, ist es also zwingend erforderlich, meine Heizung anzuschalten

    Habt ihr das tatsächlich ausprobiert? Auch bei einer Einrohrheizung kann das Heizungswasser in den meisten Fällen durch einem Bypass an einem Heizkörper vorbeifließen. Nur in sehr einfachen System müssen die Heizkörper durchströmt werden.

    Wenn es tatsächlich so sein sollte:

    Für den Fall, dass der Nutzer die Wärmeabgabe nicht beeinflussen kann (und das Gebäude vor 07/1981 bezugsfertig wurde) , sieht §11 der HeizkostenV vor, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung gemäß §3-7 nicht anzuwenden ist. Aus meiner Sicht wäre dies dann bei dir der Fall, sodass eine Abrechnung nach Verbrauch nicht zulässig wäre. Allerdings mir ist hierzu keine Rechtsprechung bekannt und basiert meiner Interpretation der Situation.

    Ich hatte immer einen sehr niedrigen Verbrauch (im Winter trotzdem 21 Grad).

    Dann muss man aber davon ausgehen, dass du dich gut von deinen Nachbarn hast wärmen lassen ;). 21 °C ist nicht wirklich sparsam, wenn du nicht gerade den ganzen Tag Server, Backofen und Co. betreibst.

    Grundsätzlich ist nach Verbrauch abzurechnen, aber es gibt immer Fälle, in denen das nicht möglich ist.

    Ohne Vorwarnung und Begründung berechnen sich die Heiz- und Wasserkosten nur über die Wohnfläche. (Trotzdem wurden mir 29€ Jahresgebühr für Wasserzähler und Messdienst in Rechnung gestellt.)

    Dafür kann es Gründe geben, die du beim Vermieter erfragen musst. Es könnte sein, dass defekte Geräte geliefert und eingebaut wurden, ggf. falsch verbaut, falsche Position am Heizkörper, Wohnungen wurden vergessen...Dann gab es keine korrekte Verbrauchserfassung und es kann dementsprechend auch nicht nach Verbrauch abgerechnet werden. Oder es konnten zu viele Geräte wegen mangelnder Kooperation der Nutzer nicht abgelesen werden...

    In der Heizkostenverordnung ist festgeschrieben, dass bei einem Geräteausfall bzw fehlenden Ablesewerten bei über 25% der Fläche zwingend nach Wohnfläche/umbauter Raum/Heizfläche abzurechnen ist. Wenn die Voraussetzungen nach §9 HeizkostenV vorliegen, besteht auch kein ein Kürzungsrecht, wenn der Vermieter den Ausfall nicht zu vertreten hat. Deshalb ist es hier entscheidend, nachzufragen, warum nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde.

    Daraus solltest du dann auch schließen können, ob das in Zukunft zu bleiben wird. Ich würde eher nicht davon ausgehen, dass das so bleiben wird, sondern dass man im ersten Jahr festgestellt hat, dass etwas nicht so wie geplant funktioniert hat und das für die Zukunft behoben ist. Ggf. sollte man dann mit einem Anwalt Rücksprache halten, ob die Minderung gerechtfertigt ist oder nicht.

    Hat der Vermieter rechtliche Möglichkeiten, eine korrekte Abrechnung zu verlangen?

    Grundsätzlich kann der Vermieter eine korrekte Abrechnung verlangen, aber wie ausgeführt, ist es durchaus denkbar, dass die verbrauchsunabhängige Abrechnung hier korrekt ist.

    Ich möchte auch nicht das Geld meines Vermieters, sondern, dass die Heizkosten gerecht abgerechnet werden.

    Ich denke, dass das auch im Interesse des Vermieters sein sollte, weil die Attraktivität seiner Immobilie durch die deutlich höheren Nebenkosten leidet.

    Die Frage nach der Gerechtigkeit sollte man sich nicht stellen, denn das geht nur im Einfamilienhaus ohne direkte Nachbarn. Wenn sich eine Wohnung von den Nachbarn mitheizen lässt und dementsprechend wenig Verbrauch erfasst wird, während die Nachbarn aufgrund der Wärmeverluste dorthin einen gesteigerten Verbrauch haben, ist es auch nicht fair. Wir wohnen aktuell im OG und sanieren das EG, das praktisch über das OG auf 10-15°C mitgeheizt wird. Das kostet uns locker 20% -30 % mehr. Analog gilt das natürlich auch im MFH. Vermutlich hat im MFH jeder eine andere Definition von "gerecht".

    Wenn es um die Attraktivität einer Wohnung im Hinblick auf Energieeffizienz geht, spielt im Grunde nur der Energieausweis und der Verbrauch des ganzen Hauses eine Rolle. Zumindest ich würde auf den Verbrauch einer einzelnen Wohnung nichts geben, denn das liegt zu sehr am Nutzerverhalten. Ggf. war der Nutzer kaum zuhause und hatte permanent nur 17 °C, weil er dort höchstens geschlafen hat.

    warum muss ich dann auch den fünffachen Preisanstieg z.B. für die Wartung und Schornsteinfeger, Heizkostenverteiler ect. bezahlen?

    Das ist ja nicht so.

    Wie die Grundkosten zu ermitteln sind, steht in der Heizkostenverordnung und genau daran muss man sich halten. Dort steht das, was Fruggel beschrieben hat. Es werden zunächst die Gesamtkosten für die Heizung ermittelt und dann verteilt. Diese Verteiler haben absolut nichts mit dem Anteil von fixen Kosten oder Brennstoffkosten zu tun, sondern wurden gesetzlich so definiert. Man kann die Grundkosten auch als "Bereitstellung" der Heizungsenergie sehen, dazu zählen zu einem gewissen Teil auch die Brennstoffkosten, denn die Anlage hat an diversen Stellen Verluste und es würde auch dann Brennstoff verbrannt, wenn keiner etwas abnimmt.

    Aber darum geht es nicht - man muss sich an die Heizkostenverordnung halten und dort steht, dass ein Schlüssel, der einen höheren verbrauchsabhängigen Anteil als 70% haben soll, explizit im Mietvertrag vereinbart sein muss. Oftmals ist der Verteilerschlüssel auch im Mietvertrag explizit enthalten. Dementsprechend braucht man gar nicht darüber zu diskutieren, ob das nun angemessen ist oder nicht, es gilt das, was im Mietvertrag oder mangels expliziter Vereinbarung, was im Gesetz steht.

    Der Vermieter darf auf Basis der Abrechnung die Vorauszahlungen anpassen, bei Zustellung im Oktober also durchaus für November und Dezember. Allerdings darf er pro Monat nur um 1/12 der Abrechnungssumme erhöhen und nicht einfach die Nachzahlung auf die verbleibenden Monate verteilen. Wenn er nicht so lange die Kosten vorstrecken möchte, müsste er die Abrechnung früher erstellen.

    Auch haben wir hier in den zehn Jahren das gesamte Haus ohne jegliche bezahlung umgebaut. Zu Anfang war es ein großes Einfamilienhaus welches wir in ein Mehrfamilienhaus mit drei separaten wohnungen umgebaut haben.

    Das ist alles vom Bauamt genehmigt worden? Ein EFH (Gebäudeklasse 1) in ein Mehrfamilienhaus (Gebäudeklasse 3) umzubauen ist rechtlich nicht immer so einfach wie es praktisch ist.

    Warum gehst du davon aus, dass eine Kündigung, die persönlich und ohne Empfangsbestätigung übergeben wurde, nicht rechtsgültig wäre? Natürlich kannst du den Erhalt abstreiten, aber evtl. hat dein Vater auch gute Argumente, dass er sie zugestellt hat, von denen du bisher nichts weißt. Letztlich ist dann die Frage, wem der Richter glaubt.

    Ansonsten sehe ich das wie Leipziger. Der neue Eigentümer wird vermutlich keine Wohnung an Jobcenterkunden günstig vermietet lassen und selbst in die Kellerwohnung ziehen. Der Eigenbedarf der neuen Eigentümer lässt sich wahrscheinlich leicht begründen lassen. In diesem Fall bestehen dann hohe Chancen, dass ihr ganz ausziehen müsst und die Alternativwohnung erst gar nicht angeboten wird. Zumindest ich würde das vermeiden, vor allem, weil ihr dort so viel gemacht habt und das Haus als euer Eigentum ansehen könntet. Sowas will man als Eigentümer klar vermeiden. Wohnt ihr dagegen schon in der Einliegerwohnung, dürfte die Anmeldung von Eigenbedarf deutlich unwahrscheinlicher und auch schwieriger sein, wenn die Hauptwohnung frei ist. So hättet ihr noch Gestaltungsmöglichkeiten beim Mietvertrag, wenn das in den Händen eines neuen Eigentümers liegt, wird es schwieriger.

    Es ist möglich, für die kommende Abrechnungsperiode eine Umstellung von einer Pauschale auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten durchzuführen. Hierzu sind dann natürlich Erfassungsgeräte notwendig, deren Installation der Mieter dulden muss. Sofern es sich hier nicht um ein Haus handelt, in dem die einzige weitere Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird (also 2-FH mit Vermieter), wäre die Pauschale ohnehin nicht zulässig gewesen und die Verbrauchserfassung gemäß Heizkostenverordnung zwingend Vorschrift.

    Der Vermieter kann dann meines Wissens nach auch entsprechende Vorauszahlungen verlangen. Bisher ist nicht es nicht zulässig, dass Vermieter höhere Vorauszahlungen aufgrund erhöhter Abschläge oder voraussichtlich höherer Kosten verlangen können. Aus Mietersicht ist es auch nur bedingt sinnvoll, auf niedrige Vorauszahlungen zu bestehen. Die Nachzahlung wird dann sicher kommen und das Geld sollte man so oder so zurücklegen. Derzeit läuft es auf freiwilliger Basis, wenn Mieter unabhängig von der Abrechnung deutlich höhere Vorauszahlungen vornehmen.

    Leider haben sich die Gaspreise wirklich so drastisch entwickelt. Wir haben aktuell noch einen Vertrag mit 5 ct/kWh, das war in 2021 noch problemlos abzuschließen. Mehr als 7 ct/kWh haben wir in den letzten Jahren nie bezahlt. Noch haben wir die Erhöhung zu Januar nicht bekommen, aber unser aktueller Versorger ruft bei Neukunden 34 ct/kWh auf. Selbst wenn es "nur" 25 ct/kWh für Bestandskunden werden, würden sich bisher 50 € Heizkosten auf 250 € erhöhen. Wenn du also in einer durchschnittlich isolierten DG-Wohnung mit 50 m² wohnst, halte ich die Erhöhung um 200 € bei einer Gasheizung (unter Berücksichtigung, dass die 500 € jetzt korrekt sind) für absolut realistisch. So hart das ist. Und Fakt ist auch, dass es nicht nur bei Preissteigerungen beim Gas bleiben wird. Die Strompreise ziehen auch gerade gut an, die ersten größeren lokalen Energieversorger gehen Richtung 60/70/80ct/kWh ab Januar. Heizungsstrom, ggf. Aufzug, Beleuchtung... wird auch erheblich teurer werden. Auch die Dienstleister müssen die erhöhten Spritkosten für die Anfahrt berücksichtigen und werden nach und nach die Preise anpassen müssen.

    Rein rechtlich kann der Vermieter nach bisheriger Rechtslage und -sprechung nicht um 200 € erhöhen, aber eine solche Situation hatten wir bisher auch noch nicht, in dem Sinne dass es jetzt schon absehbar ist, dass die Vorauszahlungen bei weitem nicht ausreichen werden, selbst wenn die Leute versuchen, einzusparen. Du hast nichts davon, wenn du auf die 42 € beharrst und dann 2000 € auf einmal nachzahlen musst. Es ist natürlich deine Entscheidung, ob du das Geld lieber behältst und selbst zurücklegst, aber letzteres würde ich auf jeden Fall tun, wenn du nicht mit der erhöhten Vorauszahlung einverstanden bist.

    Auf die sozialen Hilfen hat Grace schon verwiesen. Noch ist der Winter nicht richtig da und man kann sich zu Hilfen beraten lassen, ggf. auch zu richtigem Heiz- und Lüftverhalten und wie man wirklich effektiv Energie einsparen kann.

    Seit 1993 ist die Verwendung von asbesthaltigen Stoffen verboten. Liegt das Baujahr des Gebäudes danach, kannst du davon ausgehen, dass dort kein Asbest mehr zu finden ist. Auch Restbestände durften nicht mehr verbaut werden.

    Allerdings ist Asbest nicht das einzige gesundheitsschädliche Material, das so verbaut wurde. Auch nicht alles, was heute verbaut wird, ist "wohngesund". Insbesondere als Mieter, der weder Fliesen erneuert, Teppichböden oder alte Vinylbeläge entfernt oder Dächer neu eindeckt, kommt man im Rahmen der üblichen Nutzung einer Wohnung nicht mit freiem und damit gefährlichem Asbest in Berührung. Wie man damit umgeht und ob man Asbest komplett ausschließen will, muss jeder selbst wissen.

    Laut Internetrecherchen haben wir das Recht auf ein gedämmtes Dach. Nun wollten wir uns Ratschläge bei euch einholen, ob und was wir tun können.

    Es gibt seit einigen Jahren eine Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke oder Dach, das ist korrekt. Allerdings sind die Anforderungen an eine Nachrüstpflicht sehr gering und selbst 100 Jahre alte Holzbalkendecken mit Schlackefüllung o.ä. erfüllen in der Regel bereits diese Mindestnorm nach DIN 4108-2: 2013-02. Eine alte Betondecke erfüllt dies jedoch eher nicht, wenn sie nicht gedämmt ist. Ein Recht auf Mietminderung gibt es jedoch nicht, der Vermieter würde sich nicht an das GEG halten und könnte zu einer Strafzahlung verpflichtet werden, aber davon habt ihr nichts.

    ihr könnt natürlich mit dem Vermieter sprechen und ihn auf die Umstände hinweisen. Die Dämmung der obersten Geschossdecke bei einem nicht ausgebauten Dach ist eine der Maßnahmen, die am wirksamsten sind und vergleichsweise günstig umzusetzen. Daher wäre das in Anbetracht der aktuellen Situation sehr sinnvoll, nachzurüsten, auch wenn evtl. keine Pflicht besteht.

    Welcher Heizungsbauer würde sich auf sowas einlassen? Er träte dann gegenüber dem Vermieter mit einer erheblichen Teilsumme für vier Jahre in Vorlage. Wie soll der Heizungsbauer sich da vor Zahlungsausfall schützen?

    Das ist ein sehr ertragreiches Geschäftsmodell der großen Abrechnungsfirmen. Die verdienen sich bei der Vermietung der Geräte eine goldene Nase, weil die Miete erheblich teurer ist als die Geräte selbst zu kaufen. Letzteres kann der Vermieter jedoch nicht umlegen und deshalb mietet er lieber, egal ob das für die Mieter noch deutlich teurer ist. Der Zahlungsausfall bei Vermietern ist eher unwahrscheinlich, denn bei den meisten ist ja Vermögen durch die Immobilie vorhanden, zumal die Summen ja wirklich sehr überschaubar sind.

    An deiner Stelle würde ich auch gut überlegen, was man hier unternimmt. Wie Fruggel gesagt hat, ist diese Satz bzgl. der Miete wohl falsch und der Vermieter hat die Geräte schlicht und einfach gekauft. Damit darf er es eigentlich nicht umlegen. Andererseits ist die Summe letztlich fair, und wenn ihr euch beschwert, mietet der Vermieter vielleicht zukünftig von einem der großen Abrechnungsunternehmen tatsächlich incl. Abrechnungsservice und ihr zahlt am Ende viel mehr für die gleiche Leistung.

    Aber wenn ich zb in den ersten 6 Monaten des Abrechnungsjahr 500 Liter Warmwasser verbrauche wo ein liter als bsp 1 € kosten

    Und in den nächsten 6 Monaten 0 Liter verbrauche weil ich zb immer bei der Arbeit Dusche aber in dem Zeitraum kostet ein Liter Warmwasser 3€ würde ich doch für die 500 Liter keine 500€ Zahlen sondern 1000€ oder sehe ich das Falsch ?

    An sich ist die Überlegung natürlich schon richtig, aber die Kosten für die zusätzliche Abrechnung wird man auch tragen müssen und damit dürfte schon ein Großteil einer möglichen Einsparung. Deshalb wird das auch in der Gesamtbetrachtung kaum wirtschaftlich sein, selbst wenn man danach am Verbrauch einspart. Ein erheblicher Anteil ist ja ohnehin unabhängig vom Verbrauch.

    Wenn du Einwände gegen die Abrechnung hast, musst du diese entsprechend vortragen. "Kann nicht sein, ist zu viel" reicht logischerweise nicht aus.

    Hast du die Zählerstände kontrolliert? Warmwasser ist aus meiner Sicht utopisch für eine Einzelperson, das brauchen wir nicht einmal zu 5. ansatzweise. Nicht einmal die Hälfte. Es ist ungünstig, dass nirgendwo die Zählernummern stehen, dann könntest du prüfen, ob überhaupt die richtigen Zähler hier verwendet wurden.

    Genauso bei den Heizkosten. Die sind auch deutlich höher als der Rest des Gebäudes. Nicht, dass das prinzipiell nicht denkbar ist, wenn du z.B. eine rein nach Norden ausgerichtete Wohnung hast oder/und viel Außenfläche. Aber das wäre dann in den Vorjahren auch so gewesen. Auch hier solltest du also die Zählerstände kontrollieren.

    Ich würde aus dem Grund zunächst einmal anfordern, welche Zählernummern sowie Zählerstände hier die Grundlage der Abrechnung bilden und diese abgleichen. Dass mal Zählernummern vertauscht werden, kommt durchaus vor.

    Aktuell gibt es keinen besonderen Regeln, nach derzeitigem Rechtsstand könnte der Mieter die Miete zu 100% mindern, wenn im Winter keine Heizung funktioniert.

    Wenn es allerdings zum Ausfall der Gasversorgung oder dieses Szenario ernsthaft droht, sodass an allen Ecken und Enden gespart werden muss, gehe ich davon aus, dass eine Neuregelung von Seiten der Politik getroffen werden wird, dass Raumtemperaturen zu senken sind, Warmwasserbereitstellung eingeschränkt werden kann usw, ohne dass der Mieter hier etwas geltend machen kann.

    Nein, darauf hast du keinen Anspruch. Ob das überhaupt einfach möglich wäre, ist die nächste Frage, denn nicht jede Heizung lässt sich mit komplexer Steuerung ausrüsten.

    An deiner Stelle würde ich überlegen, ob es evtl sinnvoller ist, die Gasheizung grundsätzlich nur die 16/17 Grad liefern zu lassen und bei Bedarf elektrisch zuzuheizen, wenn du da bist.

    Ansonsten bin ich kein Freund der Nachtabsenkung, wir fahren gar keine Absenkung mehr. Absenkung und Aufholheizen spart nicht unbedingt so viel wie man annimmt. Unsere Heizung hat nach dem Absenkung extra eine Temperaturüberhöhung nachgeschaltet, damit es schneller wieder warm wird. Das, was ich also nachts gespart hätte, versuche ich morgens schnell wieder aufzuholen und jage dafür die Heizung höher, was Effizienz kostet. Außerdem kühlt man die Wände damit aus, kalte Wände reduzieren die Behaglichkeit und man braucht eine höhere Raumtemperatur für das gleiche Wärmeempfinden. Dann lieber 1-2° niedriger und gleichmäßige Temperaturen.

    Aber wenn man nie zuhause ist, ist es natürlich auch "verschwendet", dann lieber Grundtemperatur halten und bei Anwesenheit zuheizen.

    Alternativ wäre ein Ersatz des Heizsystems denkbar: Da keine Fußbodenheizung, sondern Heizkörper vorhanden sind, scheidet eine Wärmepumpe aus. Realistischerweise bleiben dem Vermieter zwei Möglichkeiten: Einbau einer Ölheizung oder Einbau einer Pelletheizung.

    Für den effizienten Betrieb einer Wärmepumpe braucht es keine Fußbodenheizung, das geht auch mit Heizkörpern.

    Realitisch hat der Vermieter im Moment kaum Möglichkeiten, etwas zu unternehmen, das das Problem im kommenden Winter lösen würde. Der Austausch des Heizungssystem bis zum kommenden Winter ist absolut unrealistisch. Es gibt weder zeitnah verfügbare Wärmepumpen noch die Fachkräfte, die diese einbauen. Bei Pelletheizungen kenne ich mich nicht so gut aus, wie da aktuell die Lieferzeiten sind, aber die Fachkräfte sind noch dünner gesäht. Die Installateure sind längst bis nach dem Winter ausgebucht. Jeder, dessen Heizung derzeit kaputt geht, steht vor einem großen Problem. Eine Ölheizung neu einzubauen wäre Unsinn, zumal man für Öl und insbesondere Pellets auch Lagerraum braucht, der oft kommend von einer Gasheizung im MFH schlicht nicht vorhanden ist. Das einzige, das noch realistisch ist, wäre die Installation von Klima-Splitgeräten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!