Beiträge von anonym2

    Hallo zusammen,

    ich glaube nicht, das der "Fall" so simpel ist und er das Geöd zurückfordern kann.

    Er hat ja offensichtlich nicht mehr/zuviel KALTmiete bezahlt. Sein Ansinnen war, die Nebenkostenvorauszahlung anzuheben, um am Ende des Jahres keine Nachzahlung befürchten zu müssen.

    Also kann er meines unverbindlichen Wissens nach nur die fälligen Nebenkostenabrechnungen (der letzten 3 Jahre, da für die anderen Fälle Verjährung eingetreten ist) verlangen und hoffen, dass durch seine hohen gezahlten Beträge ein Plus herauskommt.

    Soweit meine unverbindliche Meinung;)

    Viele Grüße an alle,

    anonym2

    Hallo,

    ja, diese Widerrufsmöglichkeit gilt nur bei Abschluss von Mietverträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurden (und 1 Vetragspartei/Vermieter) Unternehmer ist.

    Da Du die Wohnung (physisch) besichtigt hast, entfällt die Möglichkeit eines Widerrufs sowieso.

    Viele Grüße,

    anonym2

    Hallo Pbfreak,

    und ICH denke, dass der Mietvertrag mit den Nachmietern -sofern er tatsächlcih abgeschlossen wurde- weiterhin seine Gültigeit hat und nur wieder -nach den gesetzlichen Vorgaben- von einer der Vertragsparteien gekündigt werden kann. Damit hast DU aber nichts zu tun...

    AAAAAABER:
    Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du deine jetzige Wohnung noch gar nicht gekündigt. Eine Wohnungskündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Sobald du also einen Mietvertrag für die neue Wohnung in der Hand hältst (MV können zwar auch mündlich abgeschlossen werden, ist aber meiner Meinung nach nicht empfehlenswert) solltest du also den jetzigen MV fristgerecht kündigen.

    Somit hat dein jetziger Vermieter nun also ein großes Problem: er hat zeitgleich 2 Mietverträge für die gleiche Wohnung im Umlauf, die beide gültig sind.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung.

    Hallo,

    naja, was richtig ist, entscheidet dann der Richter.

    Ich jedenfalls habe den Text des Fragestellers so verstanden, dass die gemeinsame (!!) Wohnung zum 30.06. gekündigt wurde und VOR Ablauf dieser Frist der Mann untergetaucht ist. Er hatte einen NEUEN Mietvertrag (ab 01.07.).
    Somit muss die gemeinsame Wohnung zum 30.06. an den Vermieter übergeben werden. Dass der "neue" Mieter der Mann ist, erscheint mir hier unerheblich, da es ja keine VertragsÄNDERUNG war, aus dem die Frau entlassen wurde, sondern BEIDE den ALTEN Vertrag ordnungsgemäß gekündigt haben. Somit müssen BEIDE (oder eben nur der "greifbarere Mieter") für eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe zum Ende des gemeinsamen Mietverhältnisses sorgen.

    Gruß,
    anonym2

    Hallo Pina,

    warum unterschreibt man einen Vertrag, mit dem man gar nichts zu tun hat!?

    Da du sicher nicht von deinem Mann "beauftragt/bevollmächtigt" wurdest, ist -meiner unverbindlichen Meinung nach- deine Unterschrift aber völlig egal/nicht relevant. Da kann ja jeder kommen, einen Vertrag "mit" Person A entwerfen und ihn dann vom Nachbarn B unterschreiben lassen.....

    Aber:

    Meiner Ansicht nach musst du tatsächlich auch für die Räumung der Wohnung sorgen, denn: in dem ersten (gemeinsamen) Mietvertrag warst du ja auch Vertragspartner. Und zum Ende der Kündigungsfrist (euerer gemeinsamen Wohnung) muss die Wohnung geräumt sein. Dabei ist es meiner Meinung nach unerheblich, dass ja eigentlich der Ehemann nahtlos die Wohnung weiter bewohnen wollte. Er hat ja einen neuen (!) Mietvertrag abgeschlossen.

    Für den gemeinsamen Mietvertrag haftet jeder einzele Mieter gesamtschuldnerisch. Der Vermieter kann sich also an die Person halten, die besser "greifbar" ist, um seine berechtigten Forderungen einzufordern (und ggf. sogar einzuklagen).

    Fazit: Meiner unverbindlichen Meinung nach hat also eher der Fragesteller den "schwarzen Peter" gezogen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo zusammen,

    man müsste, denke ich, erst einmal genauer erklären, was es mit der "Eigentumsumwandlung" auf sich hat.

    Also Domino44, ich versuche es mal;)

    Stell dir vor, 1 Eigentümer hat z.B. ein 4-Parteien Haus (z.B. selbst gebaut, geerbt oder als Ganzes gekauft). Nach Jahren möchte er nun einzelne Wohnungen davon verkaufen. Dazu benötigt er dann eine Teilungserklärung. Auch im Grundbuch wird diese Unmwandlung in Eigentumswohnungen festgehalten.

    Nun kann der Eigentümer die Wohnungen einzeln verkaufen (vorher geht dies nicht). Hat der Eigentümer diese Umwandlung vollzogen, WÄHREND DU die Wohnung schon angemietet hattest, DANN tritt die (im Normalfall) 3-jährige Sperrfrist in Kraft, da die Wohnung also während deiner Mietzeit in eine Eigentumswohung umgewandelt wurde.

    Begann dein Mietverhältnis erst, als das Haus bereits in Eigentumswohnungen "aufgeteilt" war, dann gilt die Sperrfrist nicht.

    Soweit meine unverbindliche Meinung dazu.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo zusammen,

    Dann muß der Vermieter die Kosten der "verschrumpften" 30 m² selbst tragen. So einfach ist das.

    Das ist (mathematisch gesehen) so nicht richtig. Der Fragestellere hat schon recht, dass sich sein Anteil ja durch die auf einmal (?) reduzierte Gesamtwohnfläche ja nun vergrößert hat.

    Mieter55: Du wohnst schon 4 Jahre dort. Seit wann wird mit der reduzierten "Gesamtwohnfläche des Hauses" bei dir abgerechnet? Wie begründet dies denn der Vermieter? Ich würde hierfür einen (Berechnungs-)Nachweis verlangen.

    Außerdem scheinst du Kontakt zum Vormieter der DG-Wohnung zu haben. Er könnte/sollte daher auch selbst mal Kontakt zum (ehemaligen) Vermieter aufnehmen und mitteilen, dass ihm zu Ohren gekommen ist, dass die DG-Wohnung offensichtlcih eine geringere Wohnfläche hat, als bei ihm damals immer abgerechnet. Dies möchte der Vermieter doch bitte erklären und ggf. zuviel gezahlte Nebenkosten zurückerstatten. (Die Verjährungsfrist dürfte ja erst zu laufen beginnen ab Kenntnis des Mangels.)

    Gruß,
    anonm2

    Hinweis: Dies alles ist nur meine unverbindliche Meinung zu einem fiktiven Fall und stellt keinesfalls eine Rechtsberatung dar.

    Hallo WGmieter,

    "Bei Aus- oder Einzug vereinbaren die Parteien eine Umzugspauschale von je € 100,-."

    Also, ich finde die Klausel super: Ich kann nirgends erkennen, dass dort steht, dass DU (bzw. der Mieter) die Pauschale an den Vermieter zahlen muss - oder nicht umgekehrt;)

    Also: Den Vermieter darauf hinweisen, dass er bitte bei Auszug des Mieters nicht vergessen soll, die Pauschale an euch zu zahlen...

    Nun mal im Ernst:
    Es ist nicht vermerkt, wer was an wen zu zahen hat. Da die Klausel also überhaupt nicht eindeutig ist, ist sie meiner Meinung nach sowieso unwirksam; denn: Eine zum Nachteil des Mieters vereinbarte Klausel ist lt BGB unwirksam.

    Außerdem würde die Klausel ja auch bedeuten, dass man 1x bei Einzug und 1x bei Auszug die Pauschale zahlen müsste. Wieder ein Grund für die Ungültigkeit der Klausel.

    ...und das von einer Rechtsanwältin aufgesetzt, oh je...

    Gruß,
    anonym2

    Nur meine unverbindliche Meinung zu einem fiktiven Fall und keinesfalls Rechtsberatung

    2. Nachtrag;)

    Ich würde sicherheitshalber doch noch die Vereinbarung widerrufen (14-Tage-Frist).

    Wie erfolgte denn die Widerrufsbelehrung?

    Hast du den ganzen langen Text der Widerrufsbelehrung bekommen?
    Kannst du ihn einscannen (Firmen-Namen, Adresse od. ähnliches unkenntlich machen)

    Wie lautet der Wortlaut des vermeintlichen "Verzichts auf Widerruf"?
    Man kann nämlich NICHT auf sein Widerrufsrecht "verzichten" - sondern unter bestimmten Voraussetzungen "erlischt" es.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche mienung - keine Rechtsberatung

    Nachtrag:

    Und natürlich würde ich die Wohnung nicht anmieten, wenn ich diese nicht (mehr) wirklich will.

    Allerdings kann es dann durchaus möglich sein, dass du dem Vermieter Schadenersatz für "verloren gegangene Mieteinnahmen" zahlen musst - wenn sich der Beginn der Mietzahlungen durch einen neuen Mieter - aufgrund der nun erforderlichen erneuten Suche nach einem Mieter- verschieben würde.

    Hallo Clavis,

    hier meine unverbindliche Einschätzung (zu diesem fiktiven Fall):

    Erst einmal möchte ich Dir sagen, dass ich selbst Maklerin bin und mich solche "Machenschaften" anderer Makler sehr wütend machen - sind derartige Arbeitsweisen doch der Grund für den schlechten Ruf der gesamten Maklerbranche (in der es aber eben auch seriöse Makler gibt).

    Du hast auf ein bestehendes Inserat geantwortet - also bist du definitiv nicht der Auftraggeber (Bestellerprinzig).

    Direkt bei der 1. Besichtigung bereits eine derartige Reservierungsvereinbarung unterzeichnen zu lassen ist höchst unseriös und nutzt die "Notlage" des Interessenten aus, durch möglicherwiese fehlende Unterzeichnung dieser Reservierungsvereinbarung keinerlei Chance zur Anmietung zu haben. (Gab es z.B. an diesem Tag /gleichzeitig noch andere Interessenten, die die Wohnung besichtigt haben?). Dies würde die "Notlage bei Wohnungsknappheit" untermauern.

    Selbst wenn - wovon ich hier keinesfalls ausgehe- eine Reservierungsvereinbarung an sich in Ordnung wäre, so ist ja auch die Höhe der "Strafgebühr" exorbitant zu hoch. Gerichte tun sich schon mit 10 % des Gesamt-(Courtage)betrages schwer und finden dies zu hoch. (wobei wir hier ja allerdings nicht von Maklerprovision/Courtage reden, sondern von "einer Gebühr")

    Dein Zitat:
    "Die Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber nach Ablauf von 3 Wochen seit Abschluss der Vereinbarung keine Erklärung zur Anmietung mehr abgibt."
    ....wird vor Gericht wahrsceinlich auch zerpflückt werden. Dies bedeutet nämlich, dass der Makler ja jedem Interessenten bei der Besichtigung eine derartige Reservierungserklärung unterschreiben lässt und so -selbst wenn keiner dieser Personen die Wohnung letztendlich anmietet- von JEDEM diesen Betrag verlangen kann.

    Alles in allem denke ich, dass du gute Karten hast, diese Reservierungsgebühr nicht zahlen zu müssen, da sie nicht rechtens ist (meiner unverbindlichen Meinung nach).

    Ich würde dem Makler erst einmal nur schreiben, dass du seine Forderung nicht bezahlen wirst, da du ja nicht der Auftraggeber warst. (siehe ja auch seine Verwendung des Vokabulars "Auftraggeber" - nicht etwa "Mietinteressent".

    Sein Auftraggeber war der Vermieter.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung zu einem fiktiven Fall - keine Rechtsberatung.

    Hallo onelove,

    kannst du bitte den genauen Wortlaut des Nachtrages hier einstellen (persönliche Datenunkenntlich machen!)?
    Wurde der Nachtrag von beiden Vetragsparteien unterzeichnet?

    Lt. deiner Aussage steht im Mietvertrag: KM 420,37 EUR. Steht in diesem MV noch irgend etwas anderes bezüglich der Kaltmiete (z.B. Erhöhung um 10 EUR, nachdem die Handwerksarbeiten fertig sind - oder so ähnlich?)

    Gruß,
    anonym2

    Hallo,

    mir drängen sich 2 Fragen auf:

    1. Hattest du den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt oder hast du aufgrund eines bereits inseriertes Objekt hin den Makler kontaktiert? (spielt das ganze im Jahr 2017?)
    2. Wie lautet der genaue Wortlaut der Reservierungsvereinbarung?

    Gruß,
    anonym2

    Da du ganz offensichtlich beratungsresistent und uneinsichtig bist, ist dies hier mein letzter Kommentar zu diesem Thema:

    Es ist egal, ob du den Defekt im Winter oder Sommer angemahnt hast. Es geht mir um´s Prinzip: Wenn ich dem Vermieter ein Schreiben von einer vermeintlichen "Fachstelle" -nämlich dem Mieterbund- zusenden lasse und ich höre dann eine ganze Weile nichts vom Vermieter - DANN HAKE ICH DOCH MAL NACH!!!!!!!!!!

    Und da Sommer war - wartest du eben 2 Wochen auf eine Antwort - ABER NICHT EIN HALBES JAHR:

    So. Punkt. Aus. Ich habe fertig!

    Gruß,
    anonym2

    Soll das jetzt Spaß sein?

    Ich glaube nicht. Wenn Du eine einigermaßen richtige Antwort erhalten willst, ist es wichtig, wirklich JEDES Detail der Sachlage zu kennen.

    Das gilt übrigens auch gegenüber deinem Anwalt;)


    Wir geben dem Vermieter einen Monat Zeit sonst werden wir eine Firma damit beauftragen. Wir haben dann ein halbes Jahr gewartet und dann die Reparatur vornehmen lassen.
    Drei Monate nach Reparatur habe ich dem Vermieter eine Kopie der Rechnung zugestellt .....

    Also ehrlich, deine Zeitfenster sind so was von unlogisch!

    Wenn du 6 Monate warten kannst, dann ist es mit der entsprechenden "Notsituation" nicht weit her....

    Na ja, ich bleibe dabei: DU hast den Fehler gemacht und musst das jetzt ausbaden - zu recht. Einzig an der Höhe der Vergleichssumme würde ich mich stören und hier "nach unten" verhandeln bzw. vor Gericht die Schadensminderungspflicht des Vermieters (in Bezug auf Neuvermietung nach deiner fristlosen Kündigung) hervorheben.

    Gruß,
    anonym2

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