Verbindliche Reservierungsvereinbarung

  • Hallo,

    angenommen A hat bei Besichtigung einer Wohnung eine "verbindliche Reservierungsvereinbarung" des Maklers unterzeichnet und trägt sich nun (4 Tage nach der Besichtigung) mit dem Gedanken, die Wohnung nicht zu mieten.

    In der Reservierungsvereinbarung ist eine Entschädigung in Höhe einer Nettokaltmiete genannt. Zu einem Mietvertragsabschluss ist es noch nicht gekommen.
    A hat die Reservierungsvereinbarung unterschrieben, der Makler nicht.

    Leider wurde auch schriftlich auf die 14tätige Widerrufsfrist verzichtet.

    Dass dem Makler kosten entstanden sind, ist durchaus verständlich und A würde dies auch gerne gegen Entgelt honorieren; allerdings ist die geforderte Monatskaltmiete vom 2.050 EUR inkl. USt als Entschädigung des Aufwands nach Ansicht von A utopisch.

    Wie ist die Rechtslage?

  • Wie ist die Rechtslage?


    Hierüber würde im Ernstfall ein Gericht entscheiden.
    (Makler sind nicht dumm ...:o)
    Übrigens betrifft Deine Frage nicht Mietrecht im mietrechtlichen Sinn gem BGB.

  • Hallo,

    mir drängen sich 2 Fragen auf:

    1. Hattest du den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt oder hast du aufgrund eines bereits inseriertes Objekt hin den Makler kontaktiert? (spielt das ganze im Jahr 2017?)
    2. Wie lautet der genaue Wortlaut der Reservierungsvereinbarung?

    Gruß,
    anonym2

  • Hallo,

    mir drängen sich 2 Fragen auf:

    1. Hattest du den Makler mit der Wohnungssuche beauftragt oder hast du aufgrund eines bereits inseriertes Objekt hin den Makler kontaktiert? (spielt das ganze im Jahr 2017?)
    2. Wie lautet der genaue Wortlaut der Reservierungsvereinbarung?

    Gruß,
    anonym2

    Hallo anonym2,

    1. ich habe nicht beauftragt; das Objekt war im Lokalteil einer Zeitung inseriert (Vermieter beauftragte Makler).
    2. welche Teile interessieren dich besonders? Die Vereinbarung beschreibt das Objekt, die Kaltmiete, Einzugstermin etc. und verpflichtet den Makler, für die Dauer der Vereinbarung das Objekt keinen anderen Interessenten zu zeigen. Die Entschädigungsregelung lautet: "Will der Auftraggeber von der Anmietung des o.g. Objekts Abstand nehmen, hat er hierfür eine Entschädigung in Höhe von 2.050 EUR inkl. USt (eine Monatskaltmiete) an den Vermittler zu zahlen. Die Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Zeitpunkts der Erklärung des Auftraggebers, er werde das Objekt nicht anmieten, fällig. Zusätzlich wird der Vermittler dem Auftraggeber hierfür eine Rechnung stellen. Die Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber nach Ablauf von 3 Wochen seit Abschluss der Vereinbarung keine Erklärung zur Anmietung mehr abgibt."
    Danach folgt die Belehrung über die Widerrufsfrist und (leider) der Verzicht darauf.

    Die Vereinbarung wurde noch während der Besichtigung im Objekt unterzeichnet, uns aber erst auf Nachfrage ausgehändigt (ohne Unterschrift des Vermittlers).

  • Hallo Clavis,

    hier meine unverbindliche Einschätzung (zu diesem fiktiven Fall):

    Erst einmal möchte ich Dir sagen, dass ich selbst Maklerin bin und mich solche "Machenschaften" anderer Makler sehr wütend machen - sind derartige Arbeitsweisen doch der Grund für den schlechten Ruf der gesamten Maklerbranche (in der es aber eben auch seriöse Makler gibt).

    Du hast auf ein bestehendes Inserat geantwortet - also bist du definitiv nicht der Auftraggeber (Bestellerprinzig).

    Direkt bei der 1. Besichtigung bereits eine derartige Reservierungsvereinbarung unterzeichnen zu lassen ist höchst unseriös und nutzt die "Notlage" des Interessenten aus, durch möglicherwiese fehlende Unterzeichnung dieser Reservierungsvereinbarung keinerlei Chance zur Anmietung zu haben. (Gab es z.B. an diesem Tag /gleichzeitig noch andere Interessenten, die die Wohnung besichtigt haben?). Dies würde die "Notlage bei Wohnungsknappheit" untermauern.

    Selbst wenn - wovon ich hier keinesfalls ausgehe- eine Reservierungsvereinbarung an sich in Ordnung wäre, so ist ja auch die Höhe der "Strafgebühr" exorbitant zu hoch. Gerichte tun sich schon mit 10 % des Gesamt-(Courtage)betrages schwer und finden dies zu hoch. (wobei wir hier ja allerdings nicht von Maklerprovision/Courtage reden, sondern von "einer Gebühr")

    Dein Zitat:
    "Die Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber nach Ablauf von 3 Wochen seit Abschluss der Vereinbarung keine Erklärung zur Anmietung mehr abgibt."
    ....wird vor Gericht wahrsceinlich auch zerpflückt werden. Dies bedeutet nämlich, dass der Makler ja jedem Interessenten bei der Besichtigung eine derartige Reservierungserklärung unterschreiben lässt und so -selbst wenn keiner dieser Personen die Wohnung letztendlich anmietet- von JEDEM diesen Betrag verlangen kann.

    Alles in allem denke ich, dass du gute Karten hast, diese Reservierungsgebühr nicht zahlen zu müssen, da sie nicht rechtens ist (meiner unverbindlichen Meinung nach).

    Ich würde dem Makler erst einmal nur schreiben, dass du seine Forderung nicht bezahlen wirst, da du ja nicht der Auftraggeber warst. (siehe ja auch seine Verwendung des Vokabulars "Auftraggeber" - nicht etwa "Mietinteressent".

    Sein Auftraggeber war der Vermieter.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung zu einem fiktiven Fall - keine Rechtsberatung.

  • Nachtrag:

    Und natürlich würde ich die Wohnung nicht anmieten, wenn ich diese nicht (mehr) wirklich will.

    Allerdings kann es dann durchaus möglich sein, dass du dem Vermieter Schadenersatz für "verloren gegangene Mieteinnahmen" zahlen musst - wenn sich der Beginn der Mietzahlungen durch einen neuen Mieter - aufgrund der nun erforderlichen erneuten Suche nach einem Mieter- verschieben würde.

  • 2. Nachtrag;)

    Ich würde sicherheitshalber doch noch die Vereinbarung widerrufen (14-Tage-Frist).

    Wie erfolgte denn die Widerrufsbelehrung?

    Hast du den ganzen langen Text der Widerrufsbelehrung bekommen?
    Kannst du ihn einscannen (Firmen-Namen, Adresse od. ähnliches unkenntlich machen)

    Wie lautet der Wortlaut des vermeintlichen "Verzichts auf Widerruf"?
    Man kann nämlich NICHT auf sein Widerrufsrecht "verzichten" - sondern unter bestimmten Voraussetzungen "erlischt" es.

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche mienung - keine Rechtsberatung

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