Beiträge von hausdika

    Hallo,

    so wie ich die Sache verstehe wird Warmwasser nach Verbrauch der einzelnen Nutzer abgerechnet. Lediglich die Wärmemenge für das Warmwasser wird nicht über einen Wärmemengenzähler erfasst, sondern berechnet. M.E. ist die Kürzung um 15% nur zulässig, wenn der Verbrauch der einzelnen Nutzer nicht erfasst wird.

    Grundsätzlich sind die Formeln, mit der die Wärmemenge für das Warmwasser berechnet werden relativ genau, so dass der Unterschied nicht groß sein dürfte. Am Ende wird die errechnete (oder gemessene) Wärmemenge von der Heizwärme abhezogen, so dass sich Ungenauigkeiten einigermaßen ausgleichen, wenn es welche geben würde.

    Gruss
    H H

    Gruss
    H H

    Allerdings schreibt die HKVO in §7 ab 2014 eine Erfassung der Wärmemenge für Warmwasser mit einem Wärmemengenzähler vor.

    Wenn der Wärmemengenzähler tatsächlich defekt war (so deute ich die Aussage des Vermieters) würde ich eher nicht davon ausgehen, dass ein Kürzungsrecht besteht.

    Wenn der Wärmemengenzähler wirklich defekt war sollte der Vermieter dies allerdings belegen können (Gerätetausch, Reparaturrechnung etc.)

    Hier ergibt sich nun eine große (zumindest für mich nicht nachvollziehbare Differenz). Teilt man nun die beiden Werte (Verbrauch durch Gesamtwert der Wärmemengenzähler) durcheinander, ergibt sich ein Wert von 3,995.

    Multipliziere ich diesen Wert mit meinem Verbrauch (laut WMZ), komme ich auf fast 13500 kWh verbrauchtes Gas (nur fürs heizen und unter Berücksichtigung eines einigermaßen "milden" Winters).

    Ich kann nicht so richtig nachvollziehen was diese Rechnung darstellen soll. Die Differenz zwischen den der Gesamtmenge und den Einzelzählern entsteht am Kessel und in den Leitungen außerhalb der Wohnungen. Warum also die Multiplikation mit dem Verbrauch Ihrer Wohnung?

    Falsch, siehe HeizkostenV - Einzelnorm
    PS: Ich bin jetzt, zugegeben, doch unsicher geworden...:rolleyes:

    "In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen."

    Ich bleibe dabei: es gibt kein oder sondern nur ein und.

    Jetzt war ich unsicher


    Sind die Heizungsrohre im Keller gedämmt?
    Wie alt ist das Haus? Entspricht es der Wärmeschutzverordnung von 1994?

    Es muss die Abrechnung zu 70 % der Heizkosten verbrauchsabhängig und 30 % verbrauchsunabhängig erfolgen, wenn das Gebäude den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1994 nicht genügt oder es sich um ein Öl- oder Gasheizung handelt und freiliegende Heizleitungen überwiegend gedämmt sind.

    Das oder ist hier falsch. Die Vorgabe von 30/70 gilt nur dann wenn alle 3 Kriterien gegeben sind. (siehe HKVO §7)

    Ja, aber der Vertrag wurde fristgerecht gekündigt...Formal ist der 1.7. das Ende...wir sollen eben dann noch 2 Monate die NK bezahlen...Da schon Nachmieter da sind, kassiert der Vermieter jetzt 2 mal NK? Also da schaltet mein Verständnis ab. Willst Du jetzt damit sagen, dass es richtig ist, was er da vor hat?

    Habe ich das jetzt richtig verstanden, die Wohnung ist wirksam zum 30.06. gekündigt oder nur 2 Monate vor Vertragsende übergeben wurden?

    Ich lege die "Kosten der Frischwasserversorgung", zu denen auch die Zählergebühren gehören, verbrauchsanteilig um, das Zwischenzähler existieren. (Das nur mal so btw.)

    Dann haben Sie sicherlich nicht mit einer hohen Leerstandsquote zu kämpfen, oder sehr nette Mieter :)

    Aber in deiner Rechnung von 5214,34 ist ja die Grundgebühr mit drin, kann man die den auf den Kubik umlegen ich dachte immer die ist gesondert.
    Sorry wenn ich da keinen durchblick habe.:(

    Die Umlage der Grundgebühr nach Fläche ist nur dann nicht zulässig, wenn durch diese Umlage der Mieter nicht hinnehmbar hoch belastet wird. (z.B. bei einer hohen Leerstandsquote und dem damit einhergehenden fehlenden Verbrauch in den leerstehenden Nutzeinheiten).

    Ich mache in meiner täglichen Arbeit die Erfahrung, dass immer mehr Vermieter die Grundgebühr nach Nutzeinheiten umlegen und nicht nach Verbrauch.

    Darf man fragen um welche Kosten es sich handelt?

    Wenn der Vermieter nicht bereit ist die Abrechnung zu korrigieren bzw. vielleicht eine andere Auffassung über die Rechtmäßigkeit der abgerechneten Position hat, so bleibt meines Erachtens letztendlich nur der Weg der Klage. Das wäre dann aber eine Sache für einen Anwalt.

    Grundlegend verhalten sich die Einheiten der Heizkostenverteiler nicht proportional zur eingesetzten Menge Brennstoff. Der Heizkostenverteiler errechnet einen Wert aus der Temperatur des Heizkörpers sowie deren Wirkungsdauer (sehr vereinfacht dargestellt). Alles was aber nicht am Heizkörper stattfindet z.B. Verluste am Kessel, Leitungsverluste, Energie zum Vorhalten des heißen Wassers für die Heizung und eventuell die Warmwasserbereitung usw., werden durch den Heizkostenverteiler nicht erfasst. Damit kann es auch bei einer geringeren Abnahme am Heizkörper durchaus zu einem höheren Brennstoffbedarf kommen.

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