Hallo,
folgende Frage:
Unsere WEG-Verwaltung ist gleichzeitig die Treuhänderin meines Vermieters.
Mit Post vom 11.5.2015 erhielten die Eigentümer die Nebenkostenabrechnung.
Eine Mitbewohnerin erhielt von Ihrem Vermieter die NK bereits vor drei Wochen.
Auf mehrmalige Anfrage von mir hiess es, die Vermieterin hätte den Gutschriftsbetrag noch nicht überwiesen,
dann die Ablesefirma hätte die Abrechnung noch nicht erstellt ( liegt in Kopie vom 25.4.15 vor ) und als letztes intern seien das zwei Konten und die Mietverwaltung und Hausverwaltung getrennt.
Als ich Verzug anmahnte 30 Tage nach Erstellung kam die Antwort: möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir keineswegs in Verzug sind.
Die Eigentümerversammlung war am 27.05.2015, dort wurde die Abrechnung als sachlich und inhaltlich richtig anerkannt. Die Einspruchsfrist ist 4 Wochen ab Versammlungsdatum, also endet am 24.06.2015.
Ihrer Aufforderung auf Erstellung sind wir nachgekommen, obwohl die Einspruchsfrist der WEG noch nicht verstrichen war.
Für Sie als Mieter ist relevant § 566 Abs. 3 BGB – diese regelt auch die Frist für die Nebenkostenabrechnung eindeutig: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ Das heißt konkret bis zum 31.12.2015.
Kann die Mietverwaltung mich schlechterstellen als andere Mieter, deren Vermieter die Abrechnung zeitnah nach Erhalt erledigen und gibt es eine Möglichkeit dieses Verhalten zu ändern z.B. indem ich ab Mitte des Jahres die Zahlung von Nebenkosten einstelle bis ich eine Abrechnung erhalten habe?
Hoffe, das dies nicht zu kompliziert ist ![]()