Wie lange kann sich eine Mietverwaltung Zeit zur Rückzahlung lassen

  • Hallo,

    folgende Frage:
    Unsere WEG-Verwaltung ist gleichzeitig die Treuhänderin meines Vermieters.
    Mit Post vom 11.5.2015 erhielten die Eigentümer die Nebenkostenabrechnung.
    Eine Mitbewohnerin erhielt von Ihrem Vermieter die NK bereits vor drei Wochen.
    Auf mehrmalige Anfrage von mir hiess es, die Vermieterin hätte den Gutschriftsbetrag noch nicht überwiesen,
    dann die Ablesefirma hätte die Abrechnung noch nicht erstellt ( liegt in Kopie vom 25.4.15 vor ) und als letztes intern seien das zwei Konten und die Mietverwaltung und Hausverwaltung getrennt.
    Als ich Verzug anmahnte 30 Tage nach Erstellung kam die Antwort: möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir keineswegs in Verzug sind.
    Die Eigentümerversammlung war am 27.05.2015, dort wurde die Abrechnung als sachlich und inhaltlich richtig anerkannt. Die Einspruchsfrist ist 4 Wochen ab Versammlungsdatum, also endet am 24.06.2015.
    Ihrer Aufforderung auf Erstellung sind wir nachgekommen, obwohl die Einspruchsfrist der WEG noch nicht verstrichen war.
    Für Sie als Mieter ist relevant § 566 Abs. 3 BGB – diese regelt auch die Frist für die Nebenkostenabrechnung eindeutig: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ Das heißt konkret bis zum 31.12.2015.

    Kann die Mietverwaltung mich schlechterstellen als andere Mieter, deren Vermieter die Abrechnung zeitnah nach Erhalt erledigen und gibt es eine Möglichkeit dieses Verhalten zu ändern z.B. indem ich ab Mitte des Jahres die Zahlung von Nebenkosten einstelle bis ich eine Abrechnung erhalten habe?

    Hoffe, das dies nicht zu kompliziert ist :confused:

  • „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ Das heißt konkret bis zum 31.12.2015.


    Was ist denn an diesem Satz so schwer zu verstehen? Die Hausverwaltung arbeitet korrekt nach BGB und könnte sich sogar Zeit bis zum 31.12.2015 lassen, da das Kalenderjahr der Abrechnungszeitraum ist. Und die Einstellung der Zahlung von Betriebskosten ist eine wirklich gute Idee, wenn man eine fristlose Kündigung provozieren will.

  • Das beantwortet meine Frage nicht. Es würde dann bedeuten, dass ich gegenüber anderen Mietern 6 Monate auf mein Geld warten muss.
    Deren Vermieter reichen die Nebenkostenabrechnung nämlich zeitnah an den Mieter weiter.
    So wie ich Ihren Beitrag verstehe, kann also ein Treuhänder mich schlechter stellen, wenns ihm Spass macht?

    Ich gehe davon aus, dass eine Vorrauszahlung angemessen sein soll. Wenn die Vorrauszahlung weniger wäre als die zu erwartenden Kosten, kann sich die für meinen Vermieter handelnde Hausverwaltung gerne bis 31.12.15 lassen.

  • Soll das heissen, alle die nachzahlen müssen, erhalten die Abrechnung im Juni und alle die etwas zurückbekommen Ende Dezember? Ganz nach Laune, des Verwalters bzw. Treuhänders.:mad: Naja, dann ist Recht halt ungerecht:)

  • Ja das kenne ich, in einer Vermieterhausgemeinschaft schaffen die es nicht, sich auf ein Vorgehen zu einigen, da erhält jeder Mieter zu anderen Zeiten seine Abrechnungen, ein Muster wie "Muss nachzahlen/muss nicht" gibt es nicht. Dein Vertrag ist das Einzige, was zählt. Mein Vermieter war redebereit, aber rein rechtlich: Abwarten und Tee trinken. Geht ja nichts verloren, falls man was zurückbekommen soll, aber die Abrechnungen falsch sind...

  • Man kann nicht ein dutzend verschiedene Vertragsverhältnisse durcheinanderwirbeln.

    Dein Eigentümer hat genauso wie die anderen Eigentümer einen Vertrag mit der WEG-Verwaltung. Diese WEG-Verwaltung betreut NUR das Gemeinschaftseigentum und erstellt die WEG-Abrechnung für den Eigentümer, welche jedoch erst beschlossen werden muss.

    Jeder Eigentümer KANN dann die umlagefähigen Posten dieser WEG-Abrechnung auf seinem Mieter abwälzen, dafür hat er bis zum 31.12. Zeit. Was andere Eigentümer machen, ist für ihn dabei schnuppe, denn er kennt ja nicht die Mietverträge der anderen Eigentümer. Es kann ja z. B. sein, dass ein Eigentümer viel weniger Kosten auf seinen Mieter umlegt, oder gar eine Pauschalmiete vereinbart hat.

  • Die beauftragte Hausverwaltung erstellt die Nebenkostenabrechnung. Diese beinhaltet in der Regel auch die Heizkoszenabrechnung.
    Die Hausverwaltung ertellt für den Vermieter die Abrechung für die vermietete Wohnung und übergibt diese an den Vermieter.
    Der Vermieter kann diese Rechnung notfalls korrigieren und leitet diese dann dem Mieter zu.
    Ein erforderlicher Widerspruch muß also dem Vermieter gegenüber geltend gemacht werden.

  • Der Vermieter kann diese Rechnung notfalls korrigieren und leitet diese dann dem Mieter zu.
    Das dachte ich natürlich so.


    Naja, sei es drum...
    Der VM kann aus der Hausgeldabrechnung die mietvertraglich vereinbarten Posten auf den Mieter abwälzen.
    Das dachte ich natürlich so.

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