Kündigung zu kleiner Wohnung?

  • Hallo zusammen,

    ein Freund von mir hat vor wenigen Monaten eine Wohnung gemietet, für die eine Mindestmietdauer von 2 Jahren im Vertrag vorgesehen ist. Er will diesen Mietvertrag jetzt doch gerne kündigen und ich habe ihm vorgeschlagen aufgrund von vielen Dachschrägen in der Wohnung doch einfach mal nachzumessen, ob die m^2 korrekt im Mietvertrag stehen. Und in der Tat: Statt ausgewiesenen 49m^2 sind es lediglich 42m^2 (Balkon/Dachboden gibt es nicht; Höhen unter 1m nicht und Höhen zwischen 1m und 2m halb gezählt; Treppenfläche nicht gezählt, da mehr als 3 Stufen).
    Ich werde das nochmal nachmessen, aber falls wirklich 42 statt 49, kann er dann trotz Mindestmietdauer fristlos kündigen?

    Viele Grüße
    Solver

  • Zitat

    kann er dann trotz Mindestmietdauer fristlos kündigen?

    NEIN

    Bestenfalls die Kaltmiete kürzen.

    Zitat

    für die eine Mindestmietdauer von 2 Jahren im Vertrag vorgesehen ist

    Exakter Wortlaut?

    Bei Fragen solcher Art frage ich immer wo man denn von jetzt auf gleich hin will?

  • Hallo,

    Zitat

    Ich werde das nochmal nachmessen, aber falls wirklich 42 statt 49, kann er dann trotz Mindestmietdauer fristlos kündigen?

    Nö, das geht definitiv nicht. Bei einer Abweichung von > 10% wäre hier nur eine Mietminderung möglich.
    Fristlose Kündigungen sind nur dann machbar, wenn die Wohnung unbewohnbar ist.

    Wie lautet der genaue Wortlaut des Kündigungsausschlusses? Vielleicht ist dieser unwirksam?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo Solver,

    seine Entscheidung, für mindestens zwei Jahre zu mieten, hatte ja nicht mit der jetzigen Erkenntnis zu tun, dass die Mietfläche unzulässig erhöht angegeben wurde.
    Er kann bestenfals prozentuale Kürzung der Nettomiete verlangen.

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