Mietvertrag zulässig?

  • Hallo an alle,

    mein Mietvertrag enthält folgende Klauseln, bei denen ich nicht weiß, ob diese in der Form rechtmäßig sind

    § 2 Mietzeit:
    1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2015 (Ende des alten 5-jährigen zum 28.02.2015).
    2. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Das Mietverhältnis endet entsprechend der jeweiligen, gesetzlichen Regelung ggf. spätestens zu diesem Zeitpunkt.
    3. Der Mieter kann den Vertrag während der vereinbarten 5-jährigen Mietzeit mit gesetzlicher Frist (z.Z. 3 Monate zum Monatsende) kündigen, jedoch NICHT auf einen Termin vor Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des MV. Der Vermieter verzichtet während dieses Zeitraumes ebenfalls auf sein reguläres Kündigungsrecht.

    § 4 Kaution sowie Mieterdarlehen:
    1. Für Kaution und Mieterdarlehen zahlt der Mieter insgesamt EUR 1.650,- € (Kaltmiete p.m. 370,- €)

    Komme ich aus diesem Vertrag schon vor dem einen Jahr oder ist diese Formulierung sowie die Befristung ohne Nennung von Gründen rechtmäßig?
    Und wie verhält es sich mit dem Mieterdarlehen?

    Vielen Dank!

  • Hallo Mieter666,

    "§ 2 Mietzeit:
    2. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen."
    - Ausschliesslich bei Gewerbemietverträgen zulässig.

    "3. Der Mieter kann den Vertrag während der vereinbarten 5-jährigen Mietzeit mit gesetzlicher Frist (z.Z. 3 Monate zum Monatsende) kündigen, jedoch NICHT auf einen Termin vor Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des MV."
    - Unzulässig.

    § 4 Kaution sowie Mieterdarlehen:"
    - Mieterdarlehen... noch nie gehört.

    "1. Für Kaution [und Mieterdarlehen] zahlt der Mieter insgesamt EUR 1.650,- € (Kaltmiete p.m. 370,- €)"
    - Unzulässig. Maximal sind drei Kaltmieten erlaubt.

    "Komme ich aus diesem Vertrag schon vor dem einen Jahr oder ist diese Formulierung sowie die Befristung ohne Nennung von Gründen rechtmäßig?"
    - Kannst direkt nach Mietvertragsunterzeichnung bzw. bei Mietbeginn mit ges. Frist (3 Monate) kündigen.

  • Berny und Kloninum haben absolut Recht.

    Es folgen meinerseits noch ein paar Erläuterungen als "Argumentationshilfe".

    Hallo Mieter666,

    "§ 2 Mietzeit:
    2. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen."
    - Ausschliesslich bei Gewerbemietverträgen zulässig.


    Eine Befristung ist nur aus den in § 575 BGB genannten Gründen zulässig:
    - Nach Ablauf der Mietzeit Eigenbedarf des Vermieters
    - Die Wohnung abgerissen oder umfassend saniert werden soll nach Ablauf der Mietzeit
    - es sich um ein Gewerbemietverhältnis handelt.

    Treffen keiner der Gründe zu, ist die Befristung unwirksam und es handelt sich um ein unbefristetes Mietverhältnis.



    "3. Der Mieter kann den Vertrag während der vereinbarten 5-jährigen Mietzeit mit gesetzlicher Frist (z.Z. 3 Monate zum Monatsende) kündigen, jedoch NICHT auf einen Termin vor Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des MV."
    - Unzulässig.

    Unwirksam, da nur dem Mieter verboten wird innerhalb der Sperrfrist zu kündigen. Dies muss auch für den Vermieter gelten. Da dies so nicht im Vertrag steht, ist diese Klausel unwirksam und es gibt keine Sperrfrist.



    § 4 Kaution sowie Mieterdarlehen:"
    - Mieterdarlehen... noch nie gehört.

    "1. Für Kaution [und Mieterdarlehen] zahlt der Mieter insgesamt EUR 1.650,- € (Kaltmiete p.m. 370,- €)"
    - Unzulässig. Maximal sind drei Kaltmieten erlaubt.

    Genau, drei Nettokaltmieten ist die Höchstgrenze, zahlbar in bis zu drei gleichgroßen, monatlich aufeinander folgenden Raten, beginnend mit Mietbeginn. § 551 BGB


    "Komme ich aus diesem Vertrag schon vor dem einen Jahr oder ist diese Formulierung sowie die Befristung ohne Nennung von Gründen rechtmäßig?"
    - Kannst direkt nach Mietvertragsunterzeichnung bzw. bei Mietbeginn mit ges. Frist (3 Monate) kündigen.


    [/QUOTE]

    Da der Mietvertrag unwirksame Klauseln hat bezüglich der Befristung und des Kündigungsausschluss, handelt es sich um ein unbefristetes, der Regelkündigungsfrist (3 Monate) gem. BGB unterliegendes Mietverhältnis.

  • Hä? Schelte, weil ich Dir / Euch zugestimmt habe?


    Vooorsicht! Nicht, dass Du bei Klonium und Bernyum noch der dritte Clownium wirst...:rolleyes:

  • Hallo noch einmal,

    vielen Dank noch einmal für eure Antworten.

    Ich muss allerdings doch noch einmal einhaken bzw. blöd nachfragen.

    Ich habe o.g. Problem dem Mietverein in meiner Stadt vorgetragen und der Berater meinte, dass das mit der Kündigung nicht ganz so einfach sei, denn grds. sei es richtig, dass ein Mietvertrag ohne Begründung nicht zulässig sei, sodass ein unbefristetes Mietverhältnis besteht. Dennoch kann eine Kündigung ausgeschlossen werden. Dies sei auch keine unzumutbare Härte, da sie ja weniger als 4 Jahre beträgt. Was meint ihr denn dazu? Muss ich das wirklich getrennt sehen, oder kann ich nicht dahin gehend argumentieren, dass ein neuer Vertrag (der aktuelle) gar nicht zu Stande hätte kommen können, da der alte ja bereits unbefristet gelten müsste.

    Vielen Dank :D Ichbin für jede Antwort dankbar, selbst wenn diese sich in gewissen Passagen wiederholen.

  • Ich habe o.g. Problem dem Mietverein in meiner Stadt vorgetragen und der Berater meinte,............

    Bist du sicher, dass das ein Berater und nicht der Pizzabote war? Wenn Berater, dann würde ich schnellstens zu dem Saftladen und mein Geld zurück verlangen.

    Noch einmal: Der alte Mietvertrag hätte weiterhin Gültigkeit gehabt. Eine Kombination von 5 jähriger Mietzeit mit Mindestmietzeit von 1 Jahr ist im Mietrecht in dieser Form nicht vorgesehen. Entweder ist der Vertrag ein qualifizierter Zeitmietvertrag mit einer gesetzlich zulässigen Begründung, oder es ist ein unbefristeter Mietvertrag.

    Ein Mieterdarlehen wie hier in Höhe von 540,- Euro ist natürlich nicht zu bezahlen. Der Vermieter soll sich sein Hobby eben auf anderem Weg finanzieren.

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