Kündigungsfrist bei untervermietetem Zimmer

  • Hallo!

    Ich befinde mich in folgender Situation:

    Ich wohne zur Untermiete in einem unmöblieten Zimmer. Mein Vermieter wohnt ebenfalls in der Wohnung und hat diese auch eingerichtet (eben bis auf mein Zimmer). Im Mietvertrag wurde eine Kündigungsfrist von 2 Monaten vereinbart.

    Mein Vermieter hat mir nun mündlich das Mietverhältnis auf 2 Monate gekündigt. Dazu habe ich ein paar Fragen:

    Zunächst weiß ich, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Gilt zudem, dass die im Mietvertrag angegebene Kündigungsfrist ungültig ist, da Sie unter der gestzlichen Kündigungsfrist liegt?

    Ich habe bisher 3 verschiedene Aussagen zu der Kündigungsfrist gefunden:

    a): Der Vermieter kann mir mit 3 Monaten Frist die Wohnung kündigen.

    b): Der Vermieter kann mir mit 3 Monaten plus zusätzlichen 3 Monaten Frist kündigen, er muss keinen Grund angeben. Er kann diese Frist durch Eigenbedarf auf 3 Monate reduzieren. Welche Voraussetzungen würde mein Vermieter erfüllen müssen, um Eigenbedarf anzumelden?

    c): Der Vermieter kann mir ohne triften Grund überhaupt nicht kündigen.

    Welcher dieser Fälle trifft hier zu?

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe =)

    Einmal editiert, zuletzt von Quahn (21. April 2015 um 18:43)

  • a) Bei Vermietung von unmöbliertem Wohnraum gilt für den Vermieter, ohne Wenn und Aber, die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten. Sofern er denn einen wichtigen, gesetzliche zulässigen, Grund hat und diesem im Kündigungsschreiben angibt.

    b) Ja. Voraussetzungen für Eigenbedarf? Er muß tatsächlich bestehen und nicht vorgetäuscht sein.

    c) Doch. Auf Grund § 573a BGB. Dann aber mit einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten und er muß sich im Kündigungsschreiben auf sein Recht gemäß genanntem Paragrafen berufen.

    Zitat

    Welcher dieser Fälle trifft hier zu?

    Es können alle 3 zutreffen. Einer reicht aber auch:p

  • Danke schonmal für die schnelle Antwort!

    Wäre es für Eigenbedarf ausreichend, dass z.B. seine Freundin zu Ihm ziehen will?

    Wie sollte ich mich verhalten, wenn er mir jetzt ein Kündigungsschreiben überreicht, in dem er weder auf Eigenbedarf noch auf § 573a BGB Bezug nimmt? Kann ich einfach sagen, dass diese Kündigung so ungültig ist, weil er keinen Grund angibt, oder muss ich Ihn über sein Sonderkündigungsrecht/Eigenbedarf aufklären?

    Und noch eine letzte kleine Sache: Da die Stimmung in der Wohnung angespannt war, habe ich die letzten Wochen bei einem Freund verbracht. Sollte mein Vermieter mir nun z. B. am 01.04. eine Kündigung mit Eigenbedarf und 3 Monaten Frist in mein Zimmer gelegt haben, würde diese dann gelten, auch wenn ich erst 2 Wochen später wieder in meinem Zimmer bin und diese dann erst "erhalte"?

  • Zitat

    Wäre es für Eigenbedarf ausreichend, dass z.B. seine Freundin zu Ihm ziehen will?

    Eigenbedarf kann ein Vermieter nur für sich selbst oder Familienangehörige geltend machen.

    Zitat

    Wie sollte ich mich verhalten, wenn er mir jetzt ein Kündigungsschreiben überreicht, in dem er weder auf Eigenbedarf noch auf § 573a BGB Bezug nimmt?

    Ignorieren, sofern er keinen anderen, gesetzlich zulässigen, Grund nennt.


    Zitat

    Sollte mein Vermieter mir nun z. B. am 01.04. eine Kündigung mit Eigenbedarf und 3 Monaten Frist in mein Zimmer gelegt haben, würde diese dann gelten, auch wenn ich erst 2 Wochen später wieder in meinem Zimmer bin und diese dann erst "erhalte"?

    Ja, wenn er den Zugang nachweisen kann.

    Wann ein Mieter die Kündigung liest ist unwichtig, wichtig wann er Gelegenheit dazu hätte.

  • Quahn:

    "Wäre es für Eigenbedarf ausreichend, dass z.B. seine Freundin zu Ihm ziehen will?"
    - Wie bereits erläutert: Nein.

    "Wie sollte ich mich verhalten, wenn er mir jetzt ein Kündigungsschreiben überreicht, in dem er weder auf Eigenbedarf noch auf § 573a BGB Bezug nimmt? Kann ich einfach sagen, dass diese Kündigung so ungültig ist, weil er keinen Grund angibt,"
    - Ja, kannst sie ignorieren oder ihr widersprechen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ich empfehle jedoch ersteres.

    "oder muss ich Ihn über sein Sonderkündigungsrecht/Eigenbedarf aufklären?"
    - Nein, never.

    "Sollte mein Vermieter mir nun z. B. am 01.04. eine Kündigung mit Eigenbedarf und 3 Monaten Frist in mein Zimmer gelegt haben, würde diese dann gelten, auch wenn ich erst 2 Wochen später ..."
    - Wichtig ist, wann die Kündigung in Deinen Machtbereicht gelangt(e).

  • Bei der Informationslage waere ich vorsichtig mit solch definitiven Aussagen.

    a.
    "Eigenbedarf kann ein Vermieter nur für sich selbst oder Familienangehörige geltend machen."
    Der Gesetzestext heisst: 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt

    b.
    "Wäre es für Eigenbedarf ausreichend, dass z.B. seine Freundin zu Ihm ziehen will?
    - Wie bereits erläutert: Nein."

    Kommt auf das jeweilige Gericht an. Meiner Erfahrung nach wird eine Eigenbedarfskuendigung zur "Bildung einer nichtehelichen, aber auf Dauer ausgelegten Lebensgemeinschaft" durchaus auch anerkannt. Ein Risiko, sich darauf zu verlassen, dass das nicht als Eigenbedarf durchgeht, ist das allemal.

    c.
    "Bei Vermietung von unmöbliertem Wohnraum gilt für den Vermieter, ohne Wenn und Aber, die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten."

    Auch das gilt nicht immer. Nach §573c (2) gilt vielmehr. "Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden." Bei einem Zimmermietvertrag durchaus nicht ausgeschlossen.

    Auch ist alleine die Aussage, das Zimmer ist unmoebliert, nicht ausreichend, um auf die Vermietung von unmoeblierten Wohnraum zu schliessen. Ist nur das Zimmer vermietet und die Gemeinschaftsraeume nur zur Mitbenutzung frei, stimmt das wohl. Sind jedoch Gemeinschaftsraeume mit vermietet, kann der "Wohnraum" durchaus auch als "ueberwiegend mit Einrichtungsgegenstaenden ausgestattet" betrachtet werden. Dann waere die 2 monatige Kuendigungsfrist - zumindest fuer den Vermieter - wieder rechtens. Fuer moeblierten Wohnraum im Haus des Vermieters gilt ja, dass bis spaetstens 15. eines Monats zum Monatsende gekuendigt werden kann. Der Vermieter stellt sich hier schlechter, was er ja darf.


    Unabhaengig von der obigen Betrachtung kann ich nur dazu raten, sich entweder an den Kuendigngstermin zu halten und sich etwas Neues zu suchen oder mit dem Vermieter eine einvernehmliche Loesung zu finden, egal, ob der Termin nun rechtens ist oder nicht. Das Zusammenleben mit einem Vermieter, der einen loswerden will im selben Haus kann sehr schnell zur Hoelle werden, das ist das Ganze einfach nicht wert.

    cu
    Guenni

  • So, nun habe ich eine Kündigung auf dem Tisch: vom 31.03., Kündigung zum 01.06. Da dies ja eine Kündigungsfrist von 2 Monaten annimmt, bin ich jetzt etwas verunsichert. Natürlich suche ich mir eine andere Wohnung, allerdings lässt mir diese Frist nicht gerade viel Spielraum bei der Wohnungssuche.

    "Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden." Bei einem Zimmermietvertrag durchaus nicht ausgeschlossen.

    Zu dem Thema habe ich das hier gefunden:

    "Zwar sieht § 573c Abs. 2 BGB vor, dass bei Wohnraum, der nur vorübergehend vermietet ist, eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden kann. Ein solcher Fall aber wurde vom Gericht nicht angenommen. Allein die Tatsache, dass Wohnraum möbliert vermietet wird, genügt für die Annahme eines kurzfristigen Mietvertrags nicht. Wohnraum ist dann vorübergehend vermietet, wenn ein vorübergehender Sonderbedarf gedeckt werden soll. In einem solchen Fall müssen nicht nur die kurzfristige Vertragsdauer, sondern auch der Vertragszweck, der sachlich die Kurzfristigkeit begründet, genannt sein (OLG Bremen, Beschluss v. 7.11.1980, 1 UH 1/80 (a), WuM 1981 S. 8)."

    Der Mietvertrag enthält keine Informationen über den Zweck oder Begrenzung des Mietverhältnisses. Kann ich damit eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ausschließen?

    Auch ist alleine die Aussage, das Zimmer ist unmoebliert, nicht ausreichend, um auf die Vermietung von unmoeblierten Wohnraum zu schliessen.

    Im Mietvertrag wird ausschließlich das Zimmer als vermieteter Gegenstand angegeben. Reicht das aus, um den "möblierten Wohnraum" auszuschließen?

    Letztendlich würde ich mich bei der Sache einfach gerne rechtlich absichern. Gibt es öffentliche Stellen, an die man sich damit wenden kann, oder ist das nur über einen Besuch beim Anwalt möglich?

  • Geht aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervor das der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch und möbliert vermietet ist, gilt für die Kündigungsfristen § 573c Abs. 1.

    Kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist kann ausschließlich für den Mieter vereinbart werden.

    Zitat

    Gibt es öffentliche Stellen, an die man sich damit wenden kann, oder ist das nur über einen Besuch beim Anwalt möglich?

    Na ja, Mieterbund. Aber da mußt Du Mitglied sein/werden. Lohnt aus meiner Sicht für eine einmalige Auskunft nicht und man beachte mein "Na ja" :o

    Ich Rate zu einem Fachanwalt für Mietrecht.

  • - Wann gelangte sie in Deinen Verfügungsbereich?

    Das kann ich leider nicht genau sagen, ich war seit Ende März zuerst bei einem Freund und dann bei meinen Eltern, um der Situation in der Wohnung zu entgehen. Ich kann also davon ausgehen, dass er mir die Kündigung am 31.03. in mein Zimmer gelegt hat.

  • - Wann gelangte sie in Deinen Verfügungsbereich?

    Das kann ich leider nicht genau sagen, ich war seit Ende März zuerst bei einem Freund und dann bei meinen Eltern, um der Situation in der Wohnung zu entgehen. Ich kann also davon ausgehen, dass er mir die Kündigung am 31.03. in mein Zimmer gelegt hat.


    Zum 01.06. ist sowieso keine Kündigung möglich, sondern nur zum Monatsablauf. Der VM meint also wohl den 31.05. Da jedoch 3+3 Monate gelten, wäre die Kündigung erst zum 30.09. möglich.

  • Guten Tag,

    vorne weg, da ihr Vermieter in der selbigen Wohnung lebt muss er keinen Kündigungsgrund angeben, hier nachzulesen: K
    ich habe etwa das selbe Problem in umgekehrter Sicht, ich vermiete ein freies Zimmer an eine Frau. Die umstände der Miete sind allerdings sehr belastet. Küche, Bad, Toilette und Wohnzimmer werden gemeinsam genutzt, die Kurzversion des Problems: ich kann niemanden nach Hause einladen, weil man sich schämen muss für die Wohnung... Nun reicht es und ich will si so bald wie möglich los werden. Als Vorlage für den Untermietvertrag habe ich dieses Formular verwendet: studays.de/de/download/21
    Bei dem Abschnitt "Kündigung" haben wir es als ein unbefristetes Mietverhältnis angegeben. Als Kündigungsfrist steht für den Hauptmieter eine 2-Wochen-Frist im Vertrag. Nun bin ich wegen der Kündigungsfrist etwas verwirrt, überall steht nachzulesen das diese 3 Monate beträgt (oder 3+3), in nachfolgendem Artikel steht allerdings unter Punkt: II 2.1a: Verkürzte Kündigungsfrist: zum 15. d. Monats zum Monatsende. K
    Jetzt meine Frage, wenn ich bis zum 15. des Monats kündige ist es rechtens auf den 31.05. zu Kündigen? Ich befürchte einen Rechtsstreit und möchte diesen so gut wie möglich vermeiden. Allerdings möchte ich auch so schnell wie möglich wieder alleine Wohnen da mein Persönlicher Lebenswandel stark beeinträchtigt wird. Unter anderem ist sie sehr laut und da ich Nachtschicht arbeite immer kann ich dadurch nicht gut schlafen, sie ist sehr unordentlich und dreckig und kann deshalb aus Scham niemanden mehr Einladen.
    Jetzt schon einmal danke für die Hilfe.

    MfG

    Einmal editiert, zuletzt von Joe (25. April 2015 um 15:32)

  • Ich sehe gerade, ich habe versehentlich unter dem Punkt "Möblierte Untervermietung" gesehen, es war jedoch unmöbliert. Also muss ich wohl die 3 Monate einhalten oder gibt es ein Schlupfloch früher da aus dem Vertrag zu kommen?

  • Ich sehe gerade, ich habe versehentlich unter dem Punkt "Möblierte Untervermietung" gesehen, es war jedoch unmöbliert. Also muss ich wohl die 3 Monate einhalten


    So isses...

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