So, nun habe ich eine Kündigung auf dem Tisch: vom 31.03., Kündigung zum 01.06. Da dies ja eine Kündigungsfrist von 2 Monaten annimmt, bin ich jetzt etwas verunsichert. Natürlich suche ich mir eine andere Wohnung, allerdings lässt mir diese Frist nicht gerade viel Spielraum bei der Wohnungssuche.
"Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden." Bei einem Zimmermietvertrag durchaus nicht ausgeschlossen.
Zu dem Thema habe ich das hier gefunden:
"Zwar sieht § 573c Abs. 2 BGB vor, dass bei Wohnraum, der nur vorübergehend vermietet ist, eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden kann. Ein solcher Fall aber wurde vom Gericht nicht angenommen. Allein die Tatsache, dass Wohnraum möbliert vermietet wird, genügt für die Annahme eines kurzfristigen Mietvertrags nicht. Wohnraum ist dann vorübergehend vermietet, wenn ein vorübergehender Sonderbedarf gedeckt werden soll. In einem solchen Fall müssen nicht nur die kurzfristige Vertragsdauer, sondern auch der Vertragszweck, der sachlich die Kurzfristigkeit begründet, genannt sein (OLG Bremen, Beschluss v. 7.11.1980, 1 UH 1/80 (a), WuM 1981 S. 8)."
Der Mietvertrag enthält keine Informationen über den Zweck oder Begrenzung des Mietverhältnisses. Kann ich damit eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ausschließen?
Auch ist alleine die Aussage, das Zimmer ist unmoebliert, nicht ausreichend, um auf die Vermietung von unmoeblierten Wohnraum zu schliessen.
Im Mietvertrag wird ausschließlich das Zimmer als vermieteter Gegenstand angegeben. Reicht das aus, um den "möblierten Wohnraum" auszuschließen?
Letztendlich würde ich mich bei der Sache einfach gerne rechtlich absichern. Gibt es öffentliche Stellen, an die man sich damit wenden kann, oder ist das nur über einen Besuch beim Anwalt möglich?