Kündigung von Vermieter abgelehnt

  • Hallo Zusammen,

    ich und mein Mitbewohner haben folgendes Problem. Wir haben unserem Vermieter unsere Kündigung fristgerecht (28.01.15) übergeben. Wir haben jedoch in dem Kündigungsschreiben den Fehler gemacht den 31.03.15 als Kündigungdatum statt dem 30.04.15 anzugeben. In Folgendem sah unsere Kündigung so aus:

    Kündigung des Mietvertrages

    Sehr geehrte Frau ...,

    hiermit kündigen wir den Mietvertrag für die Wohnung, Humboldstraße 52, 09599 Freiberg fristgerecht zum 31. März 2015.

    Mit freundlichen Grüßen ...

    Jedoch hat den Vermieter unsere Kündigung nicht akzeptiert und legt Widerspruch gegen die Kündigung des Mietvertrages ein.


    Seine Begründung:

    Das Kündigungsschreiben entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate unter der VOrraussetzung, dass das Kündigungsschreiben bis zum 3. Werktag des Montas dem Vermieter zugestellt wurde.
    Das Mietverhältnis besteht weiterhin gemäß abgeschlossenem Mietvertrag.


    Meine Frage an euch in diesem Forum, besteht meine Kündigung trotzdem mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten, auch wenn ich ausversehen den 31.03 statt dem 30.04 angeben habe? Falls ja, könntet ihr mir den Paragraphen im Gesetzbuch nennen wo dies verankert wäre, damit ich das bei meinem Vermieter begründen kann.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Das der Vermieter die Kündigung erst nach dem 3. Werktag im Januar erhalten hat ändert nichts an ihrer Wirksamkeit, nur am Vertragsende.

    Mit einem Gesetzestext kann ich im Moment leider nicht dienen. Aber da kommen bestimmt noch Antworten zu.

    Wichtig, um Himmelswillen keine neue Kündigung einreichen!

    Doch was gefunden;)

    Zugang außerhalb der drei-tägigen Karenzzeit

    Für den Fall, dass die Kündigung nicht mehr innerhalb der Karenzzeit zugeht, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung zur Folge. Es bedeutet lediglich, dass das Mietverhältnis erst einen Monat später beendet werden kann als ursprünglich in der Kündigung angegeben worden ist (Siehe: LG Köln ZMR 1992,343). Der Kündigungstermin wird gemäß § 140 BGB umgedeutet in eine Kündigung, die zum nächst möglichen Termin wirksam wird (Siehe: OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 377).

    Quelle https://www.mietrecht.de/kuendigung/kue…sfrist-wohnung/

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (5. Februar 2015 um 09:15)

  • § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Eine versehentlich falsche Angabe des Datum setzt die Kündigung als solches nicht außer Kraft. Lediglich die Frist wird den gesetzlichen fristen angeglichen.
    Siehe: Anitari

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (5. Februar 2015 um 09:26)

  • hiermit kündigen wir den Mietvertrag für die Wohnung, Humboldstraße 52, 09599 Freiberg fristgerecht zum 31. März 2015.


    Schliesse mich meinen Vorbetern an. Ausserdem hast Du ja auch auf die Frist hingewiesen. Die VMn kann sich evtl. auch in's eigene Fleisch schneiden, denn es könnte ja zufällig ein neuer Mietinteressent in zwei Monaten zur Verfügung stehen.
    Tipp: Man kann faktisch JEDEN Vertrag "zum nächstmöglichen Termin" kündigen - ohne eine Datumsangabe. Das Datum ergibt sich automatisch aus Vertragsbedingungen, AGB und v.a. aus dem BGB.

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