Vermieter lehnt Kündigung ab

  • Hallo,
    ich habe per 26.01.2015 zum 30.04.2015 fristgerecht gekündigt. Zuvor habe ich mit dem Vermieter versucht ein Mietaufhebungsvertrag durch zu setzten, da sonst mir die Kündigung droht wegen Eigenbedarf.
    Vermieter besteht jedoch auf ordentliche Kündigung.
    Nun bekomme ich per Einschreiben-Rückschein die Kündigung zurück, auf der handschriftlich vom Vermieter geschrieben wurde, ich hätte die Form nicht eingehalten. Sie erwarten eine persönliche Übergabe in 2-facher Ausfertigung.
    Das ist doch wohl völliger Quatsch, Oder ???!!! Zumindest kann der Vermieter ja wohl nicht mehr abstreiten, das er die Kündigung erhalten hat. :rolleyes: Oder sehe ich das falsch?! :confused:
    Ich möchte sowieso bereits zum 28.02.2015 raus. Da es jetzt nicht mehr auszuhalten ist. Ständig schleichen die ums Haus und so. Siehe Vorberichte.
    Das das Schikane ist, ist ja wohl nicht von der Hand zu weisen.

    Muss ich wirklich neu kündigen?!:confused:
    Kann ich hier eine fristlose Kündigung hinter her schieben?

    MfG
    sabine564

  • Dummes Geschwätz! Für eine Kündigung gibt es keine Formvorschrift. Ebensowenig eine zweifache Ausfertigung!
    Da er Ihnen geantwortet hat, ist diese nachweisbar in seine Hände gelangt. Bewahren Sie das Schreiben gut auf!


    Fristlose Kündigung geht nicht.
    Ausziehen können Sie zu jeder Zeit. Der Vertrag mit seinen Pflichten und Rechten endet jedoch erst zum Kündigungstermin.

  • sabine564:

    "ich habe per 26.01.2015 zum 30.04.2015 fristgerecht gekündigt."
    - Bitte den genauen Text.

    "Sie erwarten eine persönliche Übergabe in 2-facher Ausfertigung. Das ist doch wohl völliger Quatsch, Oder ???!!!"
    - Hast wohl das rosa Schleifchen nebst Packung Pralinen vergessen?!:cool:

    "Ich möchte sowieso bereits zum 28.02.2015 raus."
    - Raus kannste, nur zahlen bis zum 30.04. musste.

    "Kann ich hier eine fristlose Kündigung hinter her schieben?"
    - Kann keine Kriterien erkennen, die dafür ausreichen.

  • ha ha ha, ich wuerde erst mal keine Miete mehr bezahlen. Weder Januar noch Februar.

    Klar hast du korrekt gekuendigt.

    " persönliche Übergabe in 2-facher Ausfertigung." ha ha ha ha der soll sich einen Finger in den A ... schieben ... sorry, das war jetzt laut gedacht ...

    da kommt wohl noch mehr, du brauchst ja eine Abnahme mit Abnahmeprotokoll. Da wuerde ich nicht selbst hingehen sondern einen Bekannten schicken ... das riecht nach Krieg ...

    und dann peinlich nachsehen, was er noch so will ... steht dann im Protokoll ..

    und das ist korrekt !

    "Ich möchte sowieso bereits zum 28.02.2015 raus."
    - Raus kannste, nur zahlen bis zum 30.04. musste.

    aber ich wuerde erst mal keine Zahlung mehr leisten. Wenn der dir doof kommt ...

    Einmal editiert, zuletzt von ralli (31. Januar 2015 um 20:40)

  • ha ha ha, ich wuerde erst mal keine Miete mehr bezahlen. Weder Januar noch Februar.

    Klar hast du korrekt gekuendigt.

    " persönliche Übergabe in 2-facher Ausfertigung." ha ha ha ha der soll sich einen Finger in den A ... schieben ... sorry, das war jetzt laut gedacht ...

    da kommt wohl noch mehr, du brauchst ja eine Abnahme mit Abnahmeprotokoll. Da wuerde ich nicht selbst hingehen sondern einen Bekannten schicken ... das riecht nach Krieg ...

    und dann peinlich nachsehen, was er noch so will ... steht dann im Protokoll ..

    und das ist korrekt !

    "Ich möchte sowieso bereits zum 28.02.2015 raus."
    - Raus kannste, nur zahlen bis zum 30.04. musste.

    aber ich wuerde erst mal keine Zahlung mehr leisten. Wenn der dir doof kommt ...

    Mit welcher Begründung soll der Fragesteller keine Miete mehr zahlen????
    Dein Rat wird teuer werden für den Fragesteller. Mahnkosten, Verzugzinsen, etc.


    Die Kündigung ist offenbar eingegangen, und somit gültig. Es muss nicht neu gekündigt werden.
    Darauf würde ich den Vermieter höflich hinweisen mit Verweis auf das BGB. Die einzige Formvorschrift:

    § 568
    Form und Inhalt der Kündigung

    (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

    (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

    sowie:

    § 573c
    Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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