Quotenklausel/ Abgeltungsklausel als Mieter Nutzen

  • Guten Morgen alle zusammen,

    ich habe meine Wohnung gekündigt zum 30.04.2015. Leider hat zum 1.1.2015 ein Eigentümerwechsel stattgefunden, der alles sehr kompliziert macht! Der Neue Eigentümer scheint für Geld über Leichen zu gehen und ich habe das gefühl, dass er mich um jeden Preis um meine Kaution betrügen will.
    Als er hier war (zusammen mit einem Makler) haben sie die Wohnung so beschrieben, als wäre sie ein absolutes Drecksloch und mir aufgetragen ich solle bis zum Auszug die gesamte Wohnung neu Streichen, Türzargen, Heizkörper usw.
    Ich habe in der Wohnung geraucht, jedoch bin ich kein Kettenraucher, geraucht wurde auch immer fast ausschließlich in der Küche, er fordert von mir einen kompletten Anstrich mit Nikotinsperre, wobei ich hier keine Gelben flecken sehen kann....

    Nun habe ich die Befürchtung, dass selbst wenn ich die "Schönheitsreparaturen" selber machen würde, er mir definitiv meine Kaution von 1300€ nicht wieder geben würde, weil ich es selber gemacht habe....
    Ich schätze diesen Mann so ein, dass er immer einen Grund findet, wenns nicht das Rauchen ist sinds die Tiere, wenns die nicht sind halt mein Aussehen......
    Sein neuster Vorschlag ist übrigens: ich ziehe um 1.3. aus natürlich renoviert und zahle die Miete solange weiter bis er einen Nachmieter hat....

    Ich habe in betreffender Wohnung 1 Jahr als Untermieter und nun 3 Jahre als Hauptmieter gelebt.
    Die ganzen Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparatur sind leider Wasserdicht...
    Meine einzige Möglichkeit wäre noch, mich auf die Quotenklausel zu beziehen, da im Vertrag steht:

    -alle 5 Jahre Küche, Bad, Dusche
    -alle 8 Jahre sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten
    -alle 10 Jahre sonstige Nebenräume

    habe ich als Mieter auch das recht von der Quotenklausel gebrauch zu machen?
    außer in Küche und Bad wäre ich ja in allen Räumen unter der Hälfte der Fristen....

    Ich sehe nämlich kein Recht darin, dass ich alles mache, er meine Kaution behält, wenn ich ja rein rechtlich nur Anteilig zahlen müsste...
    Könnte ich also einfach zu einem Maler betrieb gehen, mir einen Kostenvoranschlag machen lassen und diesen dann dem Vermieter vorlegen und auf Erfüllung der Quotenklausel drängen?

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dürfte ich Ihn ja unterbieten, wenn er mir einen Voranschlag bringt.... Meine Sorge ist halt, das er wenn ich ihm einen Voranschlag schicke, pauschal sagt mach ich nicht....

    Um ein paar Tipps wäre ich echt dankbar!


  • Meine einzige Möglichkeit wäre noch, mich auf die Quotenklausel zu beziehen, da im Vertrag steht:

    -alle 5 Jahre Küche, Bad, Dusche
    -alle 8 Jahre sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten
    -alle 10 Jahre sonstige Nebenräume

    habe ich als Mieter auch das recht von der Quotenklausel gebrauch zu machen?

    Die Quotenregelung könnte hier nicht greifen, da die Zeiräume noch nicht erfüllt sind.
    Unabhängig davon steht das so allein sicher nicht im Vertrag.


    Bei Ihren bevorstehenden Auszug richten Sie sich also danach, was im Mietvertrag dazu vereinbart wurde. Das hat in diesem Fall mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun.

  • Ohne den genauen Wortlaut, Buchstabe für Buchstabe, der Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen, ist eine Antwort nicht möglich. Oder aber du scannst die entsprechenden Klauseln ein und lädst sie als Bilddatei hoch, natürlich ohne persönliche Daten.

  • Im Mietvertrag steht:

    §11 Schönheitsreparaturen

    1. Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen

    2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen,

    3. Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. de Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführte werden:

    -alle 5 Jahre: Küche, Bad, Dusche;
    -alle 8 Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten;
    -alle 10 Jahre: sonstige Nebenräume

    4. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Meiter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden

    5. Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht druchzuführen.

    Berechnungsbesipiel 1:
    Der reguläre Renovierungsturnus beträgt 5 Jahre. Das Mietverhältnis endet nach 4 Jahren. Der Mieter hat die Wohnung in dem Üblichen Umfang abgenutzt. In diesem Fall gilt:

    tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
    erforderliche Renovierungsfrist 5 Jahre
    Beteiligungsquote 4/5

    Berechnungsbeispiel 2:
    Der reguläre Renovierungsturnus beträgt 5 Jahre. Das Mietverhältnis endet nach 4 Jahren. Der Mieter hat die Wohnung aber nicht stärker abgenutzt, als es nach 2 Jahren zu erwarten wäre. Deshalb verlängert sich die erforderliche Renovierungsfrist entsprechend von 5 auf 10 Jahre. In diesem Fall gilt:

    tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
    erforderliche Renovierungsfrist 10 Jahre
    Beteiligungsquote 4/10

    § 14 Beendigung der Mietzeit

    1. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache geräumt und besenrein zu übergeben §11 bleibt unberührt. Sämtliche zur Mietsache gehörenden Schlüssel, auch durch den Mieter nachträglich angefertigte Schlüssel, sind beim Auszug an den Vermieter zu übergeben. sollte durch verlorene Schlüssel oder nicht rechtzeitig übergebene Schlüssel Schäden entstehen, so haftet der Meiter hierfür. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser einzubauen

    2. Alle in Wänden, Fenster, Türen und sonst im Mietobjekt vom Mieter angebrachte Dübel, Nägel und Schrauben sind vom Mieter bis zur Räumung und Herausgabe der Mietsache zu entfernen und die Löcher fachmännisch zu verschließen, soweit das Anbringen von Dübeln, Nägeln und Schrauben zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht unerlässlich war.

    3. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet bauliche Veränderungen, die er an der Mietsache vorgenommen hat und Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, bei Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist

    4. Bei Rückgabe der Mietsache ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand der Mietsache aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt wird.

  • Die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen samt Quotenregelungen halte ich für wirksam. Ob hier aber tatsächlich Schönheitsreparaturen nötig sind, kann aus der Ferne nicht beurteilen.

    Ich würde einfach selbst den Pinsel schwingen und die Arbeiten entsprechend dokumentieren (Fotos und Zeugen).

    Zitat

    Sein neuster Vorschlag ist übrigens: ich ziehe um 1.3. aus natürlich renoviert und zahle die Miete solange weiter bis er einen Nachmieter hat....

    Unsinn. Wenn du fristgemäß gekündigt hast, endet das Mietverhältnis am 30.04.15

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen samt Quotenregelungen halte ich für wirksam. Ob hier aber tatsächlich Schönheitsreparaturen nötig sind, kann aus der Ferne nicht beurteilen.

    Ich würde einfach selbst den Pinsel schwingen und die Arbeiten entsprechend dokumentieren (Fotos und Zeugen).


    Unsinn. Wenn du fristgemäß gekündigt hast, endet das Mietverhältnis am 30.04.15

    Ich stimme dem Leipziger vollkommen zu.
    Auch wenn ich bislang ausschließlich ungültige Quotenregelungen gesehen habe, so scheint mir diese, da sie die Quote abhängig vom IST-Zustand ermittelt, gültig zu sein.

  • Danke schonmal für die Antworten,

    das die ganzen Klauseln gültig sind ist mir bewusst, vielleicht habe ich meine Frage komisch formuliert!

    Mich würde interessieren, ob ich als Mieter das recht habe einen Kostenvoranschlag machen zu lassen, diesen dem Vermieter vorzulegen und wir dann die kosten gemäß dieser Quotenklausel teilen müssen (Gesetz dem Fall er legt keinen günstigeren Kostenvoranschlag vor)

    Das selber renovieren schließe ich für meinen Fall aus, da er dieser Typ mensch ist, der immer etwas finden wird und dann die kaution einbehällt. Selbst wenn ich die Wohnung mit bestem Wissen und Gewissen sauber und ordentlich in stand setzt!

  • Zitat

    Mich würde interessieren, ob ich als Mieter das recht habe einen Kostenvoranschlag machen zu lassen, diesen dem Vermieter vorzulegen und wir dann die kosten gemäß dieser Quotenklausel teilen müssen (Gesetz dem Fall er legt keinen günstigeren Kostenvoranschlag vor)

    Wer sollte Dich daran hindern? Selbstverständlich kannst Du das. Es muss nur gewährleistet sein, dass die Arbeiten vertragsgemäß ausgeführt werden.

    Das Problem sehe ich woanders:

    Zitat

    Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht

    Wer legt denn im Zweifel den Abnutzungsgrad, bzw. den prozentualen Anteil an den Kosten fest? Richtig, der Vermieter.
    Hier ist doch Ärger vorprogrammiert. Du bist vielleicht der Meinung, du müsstest 20% der Kosten tragen, der Vermieter will aber 40%.

    Hier müsste dann im Zweifel ein Gericht entscheiden, was Dich auch Geld kostet.

    Von daher: Selbst malern und dokumentieren. Ansonsten gehe ich davon aus, dass Du die Kaution nie wieder sehen wirst.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Mich würde interessieren, ob ich als Mieter das recht habe einen Kostenvoranschlag machen zu lassen, diesen dem Vermieter vorzulegen und wir dann die kosten gemäß dieser Quotenklausel teilen müssen (Gesetz dem Fall er legt keinen günstigeren Kostenvoranschlag vor)


    Der VM ist noch nicht mal vepflichtet, sich den KVA anzusehen. Er hat doch ganz andere Gedanken. Hast Du eine Mietrechtsschutzversicherung?

  • Der VM ist noch nicht mal vepflichtet, sich den KVA anzusehen. Er hat doch ganz andere Gedanken. Hast Du eine Mietrechtsschutzversicherung?

    Das würde ich so jetzt aber nicht stehen lassen... Hat nicht der BGH letztens erst entschieden, dass es den Mieter zu sehr benachteiligt, wenn im Mietvertrag die Klausel stünde, dass ein Kostenvoranschlag von einem vom Vermieter gewählten Fachbetrieb erstellt würde?
    Der BGH hat da eindeutig gesagt, dass dem Mieter das gleiche Recht zustehen muss.

  • Das würde ich so jetzt aber nicht stehen lassen... Hat nicht der BGH letztens erst entschieden, dass es den Mieter zu sehr benachteiligt, wenn im Mietvertrag die Klausel stünde, dass ein Kostenvoranschlag von einem vom Vermieter gewählten Fachbetrieb erstellt würde?
    Der BGH hat da eindeutig gesagt, dass dem Mieter das gleiche Recht zustehen muss.

    Sollte dem Mieter die Möglichkeit, einen Kostenvoranschlag vorzulegen nicht gegeben sein, wäre die Quotenregelung ungültig. So kenne ich es. Der günstigere Kostenvoranschlag kommt dann zum Zug. (aber auch nur, wenn besagter Handwerker die Arbeiten tat-
    sächlich zu diesen Preis ausführen würde)

    ich es

  • Sollte dem Mieter die Möglichkeit, einen Kostenvoranschlag vorzulegen nicht gegeben sein, wäre die Quotenregelung ungültig. So kenne ich es. Der günstigere Kostenvoranschlag kommt dann zum Zug. (aber auch nur, wenn besagter Handwerker die Arbeiten tat-
    sächlich zu diesen Preis ausführen würde)

    ich es

    Genau das meinte ich :)

  • Das würde ich so jetzt aber nicht stehen lassen... Hat nicht der BGH letztens erst entschieden, dass es den Mieter zu sehr benachteiligt, wenn im Mietvertrag die Klausel stünde, dass ein Kostenvoranschlag von einem vom Vermieter gewählten Fachbetrieb erstellt würde?
    Der BGH hat da eindeutig gesagt, dass dem Mieter das gleiche Recht zustehen muss.


    Dat is mich ja man schon klar.
    Nein, ernsthaft, was ich meine, ist, dass M + VM keinen Vertrag darüber haben, dass sich der VM ein ihm vom M vorgelegtes Schriftstück anzusehen hat.
    Abgesehen davon wird die Angelegenheit sowieso bei Gericht entschieden werden, m.E.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (30. Januar 2015 um 15:02)

  • Also ich vermute, dass mein Vermieter einfach nur auf das Geld scharf ist, ich bin zwar nicht fachkundig, möchte aber behaupten meine Wohnung ist gepflegt und ordentlich. (habe sie damals unrenoviert übernommen, leider ist dies durch den Vermieter wechsel nicht nachzuweisen, da der alte Vermieter die aussage verweigert... irgendwelche familieninternen Sachen)

    Leider habe ich zur Zeit keine Rechtsschutzversicherung, da ist grade 25 geworden bin und die Rechtsschutz meines Vaters mich nicht mehr mitversichert und die neu abgeschlossene erst in 4 Monaten greift, sprich ungünstigster Zeitpunkt!

    Dazu kommt noch, dass ich keinen Unterhalt meiner Eltern mehr bekomme, als noch Student bis 30.03 diesen Jahres keine Hilfe vom Amt bekomme, auf gut deutsch, bei mir ist außer die Kaution gar nichts zu holen, selbst die Miete wird verdammt schwer....

  • Also ich vermute, dass mein Vermieter einfach nur auf das Geld scharf ist, ich bin zwar nicht fachkundig, möchte aber behaupten meine Wohnung ist gepflegt und ordentlich. (habe sie damals unrenoviert übernommen, leider ist dies durch den Vermieter wechsel nicht nachzuweisen, da der alte Vermieter die aussage verweigert... irgendwelche familieninternen Sachen)

    Leider habe ich zur Zeit keine Rechtsschutzversicherung, da ist grade 25 geworden bin und die Rechtsschutz meines Vaters mich nicht mehr mitversichert und die neu abgeschlossene erst in 4 Monaten greift, sprich ungünstigster Zeitpunkt!

    Dazu kommt noch, dass ich keinen Unterhalt meiner Eltern mehr bekomme, als noch Student bis 30.03 diesen Jahres keine Hilfe vom Amt bekomme, auf gut deutsch, bei mir ist außer die Kaution gar nichts zu holen, selbst die Miete wird verdammt schwer....

    Das ist schsde, dass es nicht dokumentiert ist, dass sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Sonst hätte das schon gereicht und die ganze Quotenabgeltungsklausel wäre unwirksam, wegen unangemesseener Benachteiligung, siehe

    Quotenabgeltungsklausel Sch

    Gerichte in meiner Stadt setzen diesen Hinweis von BGH bereits um.

    Generell ist es möglich, dass Quotenabgeltungsklausel bald komplett kippt (siehe das gleiche Link), jedoch kann es gut sein, dass es nur für Mieverträge ab Datum X gilt.

  • Also ich vermute, dass mein Vermieter einfach nur auf das Geld scharf ist, ich bin zwar nicht fachkundig, möchte aber behaupten meine Wohnung ist gepflegt und ordentlich. (habe sie damals unrenoviert übernommen, leider ist dies durch den Vermieter wechsel nicht nachzuweisen, da der alte Vermieter die aussage verweigert... irgendwelche familieninternen Sachen)

    Leider habe ich zur Zeit keine Rechtsschutzversicherung, da ist grade 25 geworden bin und die Rechtsschutz meines Vaters mich nicht mehr mitversichert und die neu abgeschlossene erst in 4 Monaten greift, sprich ungünstigster Zeitpunkt!

    Dazu kommt noch, dass ich keinen Unterhalt meiner Eltern mehr bekomme, als noch Student bis 30.03 diesen Jahres keine Hilfe vom Amt bekomme, auf gut deutsch, bei mir ist außer die Kaution gar nichts zu holen, selbst die Miete wird verdammt schwer....

    Das ist schade, dass es nicht dokumentiert ist, dass sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Sonst hätte das schon gereicht und die ganze Quotenabgeltungsklausel wäre unwirksam, wegen unangemesseener Benachteiligung, siehe

    Quotenabgeltungsklausel Sch

    Gerichte in meiner Stadt setzen diesen Hinweis von BGH bereits um.

    Generell ist es möglich, dass Quotenabgeltungsklausel bald komplett kippt (siehe das gleiche Link), jedoch kann es gut sein, dass es nur für Mieverträge ab Datum X gilt.

  • Also ich vermute, dass mein Vermieter einfach nur auf das Geld scharf ist, ich bin zwar nicht fachkundig, möchte aber behaupten meine Wohnung ist gepflegt und ordentlich. (habe sie damals unrenoviert übernommen, leider ist dies durch den Vermieter wechsel nicht nachzuweisen, da der alte Vermieter die aussage verweigert...


    ... und Du bist sicher, dass Du keinen Zeugen damals dabei hattest...?

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