Im Mietvertrag steht:
§11 Schönheitsreparaturen
1. Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen
2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen,
3. Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. de Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführte werden:
-alle 5 Jahre: Küche, Bad, Dusche;
-alle 8 Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten;
-alle 10 Jahre: sonstige Nebenräume
4. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Meiter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden
5. Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so ist der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht druchzuführen.
Berechnungsbesipiel 1:
Der reguläre Renovierungsturnus beträgt 5 Jahre. Das Mietverhältnis endet nach 4 Jahren. Der Mieter hat die Wohnung in dem Üblichen Umfang abgenutzt. In diesem Fall gilt:
tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
erforderliche Renovierungsfrist 5 Jahre
Beteiligungsquote 4/5
Berechnungsbeispiel 2:
Der reguläre Renovierungsturnus beträgt 5 Jahre. Das Mietverhältnis endet nach 4 Jahren. Der Mieter hat die Wohnung aber nicht stärker abgenutzt, als es nach 2 Jahren zu erwarten wäre. Deshalb verlängert sich die erforderliche Renovierungsfrist entsprechend von 5 auf 10 Jahre. In diesem Fall gilt:
tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
erforderliche Renovierungsfrist 10 Jahre
Beteiligungsquote 4/10
§ 14 Beendigung der Mietzeit
1. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache geräumt und besenrein zu übergeben §11 bleibt unberührt. Sämtliche zur Mietsache gehörenden Schlüssel, auch durch den Mieter nachträglich angefertigte Schlüssel, sind beim Auszug an den Vermieter zu übergeben. sollte durch verlorene Schlüssel oder nicht rechtzeitig übergebene Schlüssel Schäden entstehen, so haftet der Meiter hierfür. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser einzubauen
2. Alle in Wänden, Fenster, Türen und sonst im Mietobjekt vom Mieter angebrachte Dübel, Nägel und Schrauben sind vom Mieter bis zur Räumung und Herausgabe der Mietsache zu entfernen und die Löcher fachmännisch zu verschließen, soweit das Anbringen von Dübeln, Nägeln und Schrauben zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht unerlässlich war.
3. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet bauliche Veränderungen, die er an der Mietsache vorgenommen hat und Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, bei Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist
4. Bei Rückgabe der Mietsache ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand der Mietsache aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt wird.