Beiträge von Iglesias

    Weiss ich nicht. Werde Dich zukünftig fragen.

    Ne, besser mach es so. Regulier so was mit dem Mieter, der PHV mit Mietsachschaden hat und der weiss, die die PHV die unberechtigte Ansprüche abwehren kann. Wenn du 1 mal diesen Prozess komplett durchläufst, lernst du was.
    Laut meinem Anwalt, der von solchen PHVs beauftragt wird, wird es in 80% nicht mal zum Prozess kommen, wenn der Vermieter einen vernünftigen Anwalt hat. In anderen 20% lernt der Vermieter noch mehr dazu (und zahlt als Verlierer die Kosten beider Seiten), das empfehle ich dir....

    Damit beende ich hier die Diskussion und wünsche einigen von euch viel Spass bei der Sanierung der eigenen Wohnung auf Kosten der unwissenden Mieters :)

    Tipp von mir, du solltest dort alle Beiträge lesen und was wichtiger ist, auch verstehen. Entweder hast du den Beitrag des Dr. Kamphausen nicht gelesen, oder was trauriger ist, nicht verstanden.

    Aber es wäre besser, wenn du die Zeit, die du für das Ausgraben der alten Beiträge vertust, besser einsetzt. Gieße die durstigen Bäume in deiner Straße, die werden es dir danken.


    Mietrecht kenne ich gar nicht (nur paar Urteile, obwohl mich hier schon überrascht, wie wenig einige Vermieter die kennen), aber von Versicherungsrecht bzw Schadensregulierung brauchst du mir nichts zu erzählen. Es reicht paar deine Notes zu lesen, um zu verstehen, dass es nicht deine Stärke ist, bzw du das so interpretierst ,wie es dir gerade so recht ist.

    Ja Berny, du warst einer, der was anderes behauptet hat und das hat nicht mit der Realität, sondern mit dem Wunschdenken zu tun. War mir klar, dass sich jetzt viele "Experten" (der andere fängt mit "M" an) melden, die jahrelang das falsch gemacht haben und es genauso gerne weiter machen wollen :)

    Das ist aber bei vielen Vermietern so. Nach dem ersten Prozess gegen Versicherung vergeht das aber schnell.

    Habe zufällig dieses Thema entdeckt.... Was hier alles so geschrieben wird, aber nur der Fragesteller und Kolinum haben Recht.

    Natürlich hat der Verimeter nur den Anspruch auf Zeitwert oder die Reparatur in maximal der Höhe des Zetwertes, mehr nicht. Die restlichen Kosten hat der Vermieter zu tragen. Praktisch alles in der Wohnung unterliegt dem alt für neu Abzug : alle Bödenarten, Tapeten, Sanitätsgegenstände etc. Beim Schaden wird die Versicherung anhand an eigenen Tabellen für die mittlere Lebensdauer der Gegenstände den Zeitwert (Restwert, Abzug alt für neu, alles das gleiche) ermitteln und nur das bezahlen. Meint der Vermieter, dass die Berechnung nicht i.O. ist, kann er gerne der Versicherung den Gegenteil nachweisen (zur Not vor Gericht in dem der Vermeiter als Anspruchssteller in Vorleistung geht und den Sachverstänediger erstmal selber bezahlt, um Schadenshöhe zu beweisen). Die Haftfplicht ist auch dafür da, um unberechtigte Ansprüche für den Versicherer abzuwehren und führt auf eigene Kosten (es sei denn, der Versicherer hat Selbstbeteiligung) den Prozess gegen den Vermieter. Also sollte der Vermieter vom Mieter die Differenz verlangen oder von der Kaution abziehen, direkt der Versicherung mitteilen, das ist nicht rechtens und der Vermieter wird definitiv vor Gericht verlieren (es gilt BGB 249). Das einzige, was der Vermieter angreifen kann ist wie gesaqgtdie Höhe des Abzugs.
    Übrigens Abzug alt für neu wird seit langem auch auf die Handwerkerkosten vorgenommen, also quasi für den Endbetrag (Entsorgung , Materialkosten und Handwerkerlohnkosten). Das ist dadurch begrundet, dass nach dem die Lebensdauer des Gegenstandes abgelaufen ist, gilt die Instandsetzungspflicht durch Vermieter und da trägt er alle Kosten allein (das der Vermieter oft zu spät erneuert, ist sein Problem). Weil er durch Beschädigung früher aktiv wird, wird ihm das durch alt für neu Abzug ausgeglichen, auch für Handerwerkerlohnkosen.
    Wenn die Lebenserwartung abgelaufen ist (z.B. bei Teppich 10 Jahre) wird die Versicherung nichts oder aus Kulanz ein wenig bezahlen und der Vermieter erneuert auf eigene Kosten. Der Vermieter hat unter anderem für Teppich 10 Jahre lang Miete bekommen und jetzt ist es abgewohnt.

    Also informiert euch, bevor ihr was andere behauptet. Nichts anders gilt auch, wenn der Mieter keine PHV hat.
    Wer mehr will, versucht die Wohnung auf Kosten des Ex-Mieters zu sanieren :)

    Ausgedacht habe nichts, mein Anwalt spezialisiert sich nicht nur auf Mietrecht, was sein Kollege macht und wie er heisst, weiss ich nicht. Ich sehe meinen Anwalt durch gemeinsame Hobby ab und zu und kann etwas fragen, was mich so interessiert. Ich hatte selbst einen komplizierten Auszug vor einem Jahr und er hat mir sehr geholfen. Ich versuchen da nachzufragen ob man darueber nachlesen kann. Iund wieso der Anwalt den sein Mandant beim Gericht beim Prozess nicht unterstuetzen? Natuerlich geht es nicht mehr um Mietrecht, im Detail kenne ich mich da nicht aus.

    Hi anitari,

    ich sehe es so wie du. Aber Preis-Trickserei ist das eine. Garantieansprüche spielen da eine wichtigere Rolle. Stellen wir uns mal vor, der Mieter bezahlt eine Reparatur für 100 Euro über von ihm beauftragte Firam und zieht aber direkt aus, nach 6 Monaten geht die reparierte Sache wieder kaputt, der alte Mieter kann nicht mehr rechtlich belangt werden und das soll der neue Mieter wieder 100 Euro bezahlen? Das wäre dreist.. Daher muss das eben der Vermieter organisieren, dann hält er auch Garantieansprüche.
    Ich sehe das aber auch so, dass bei z.B. Türgriffen und Duschhahn kann man ja den kaputten abmontieren ins nächste Geschäft gehen, das gleiche kaufen und selber montieren. Spart Geld. Dem Vermieter muss man dies nicht mal melden und der merkt es nicht.

    Übrigens, in einem anderen Thema habe ich mal gefragt, ob der Vermieter Mitteilungspflicht an die Mieter hat, wenn er weiss, dass deren Schönrep-Klausel ungültig ist... das wurde hier beneint (ist ja verständlich :)).

    Ich habe meinen Anwalt deswegen kurz angesprochen und er meint, dass sein Kollege schon ein Prozess gegen den Vermieter wegen versuchten Betruges gewonnen hat. Der hat von dem ausziehenden Mieter die Schönrep schriftlich gefordert, obwohl es wusste, dass die Klausel ungültig war. Das hat man nachgewiesen, als man die Entwicklung seiner Mieverträge verfolgen konnte (halt bei später eingezogen Mieter angefragt). Wenn man durch falsche Behauptung Vermögen anderer schädigen will, ist es rechtlich gesehen Merkmal eines Betruges. Klar, mag ein anderer Richter das anders entscheiden und man muss Mut haben dagegen zu klagen....Viele Vermieter versuchen es immer wieder, weil das Risiko so auf die Nase zu fallen klein ist und wenn der Mieter nicht weiss und selber renoviert, dann verjähren seine Ansprüche wegen Kostenerstattung in nur 6 Monaten. Die Wahrscheinlichkeit, dass er in 6 Monaten mitbekommt, dass er dies tun musste, ist sehr gering.
    Das nur so, off top. Ich weiss, was hier die Vermieter denken bzw eventuell schreiben werden :)

    Ich bin selber nicht sicher, daher habe ich nachgefragt. Eindeutige Formulierung sollte m.E. so lauten

    "Der Mieter hat die Kosten für die im Mietobjekt anfallenden Kleinreparaturen zu tragen. Kleinreparaturen sind ....."

    Für mich ist aus dem Satz "Der Mieter ist ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, kleine Instandhaltungen auf eigene Kosten auszuführen" nicht eindeutig erkennbar, dass ich nur die Kosten übernhemne sollte, nicht aber den Rest machen (Handwerker aussuchen, beauftragen etc). Das kann schon gegen Transparenzgebot verstoßen....

    Die Argumentation von BGH über die Unwirksamkeit der Selbstvornahme der Kleinreparaturen aus dem Jahre 1992 ist recht ausführlich und auch nachvollziebar, vor allem wegen Garantieansprüchen , siehe Begründung

    "Andererseits wären mit einer Verpflichtung des Mieters, Reparaturen bis zu 150 DM - sofern der Jahreshöchstbetrag nicht überschritten wird - selbst in Auftrag zu geben, für ihn über die Verpflichtung zur Kostentragung hinausgehende Nachteile verbunden. Abgesehen von dem zu vernachlässigenden Zeitaufwand bereits für die Erteilung des Reparaturauftrages müßte der Mieter bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Reparaturen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerker geltend machen sowie außerdem für etwaige durch die Reparaturarbeiten verursachte Schäden an den Sachen des Vermieters oder Dritter einstehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 aaO. unter II 5 b); ferner müßte der Mieter, falls er eine dem Vermieter obliegende Reparatur hat durchführen lassen, den ihm dann zustehenden Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter durchsetzen. Derartige den Mieter als Auftraggeber treffende Pflichten und Mühen würden ihn über die Verpflichtung zur Tragung der Reparaturkosten hinaus zusätzlich belasten, wodurch von der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB in noch weitergehendem Maße abgewichen würde. Da die damit verbundenen Nachteile für den Mieter nicht als unerheblich angesehen werden können, wird hierdurch auch unter Berücksichtigung möglicher Kostenvorteile des Mieters bei einer Eigenvornahme der Reparaturen die Grenze, innerhalb deren im Interesse des Rechtsfriedens eine Entlastung des Vermieters von den ihm gesetzlich obliegenden Sacherhaltungspflichten noch hinzunehmen ist, überschritten, ohne daß es noch auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zu sonstigen durch die Vornahmeklausel ausgelösten Unsicherheiten ankommt."

    Ich habe so eine Formulierung, wie im Mietvertrag meines Kumpels, niergdnwo gesehen und auch im Netz nicht gefunden.

    Hallo,

    das ist die Kleinreparaturklausel meines Kumpels

    "Der Mieter ist ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, kleine Instandhaltungen auf eigene Kosten auszuführen, wenn diese im Einzefall 75 Euro nicht übersteigen. Den in einem Kalendarjahr entstehenden Gesamtaufwand für kleine Instandhaltungen trägt der Mieter jedfoch nur bis zu 6% seiner jeweiligen Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 250 Euro. Kleiner Instandhaltung sind vom Mieter nur an solchen Teilen der Mietsache auszuführen, die seinem häfigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Gas, die Heizungs-und Kocheinrichtungen, die Fenster-und Türverschlüsse sowei die Bedienungsvorrichtungen von Fenster-und Rollläden."

    Wir meinen, die ist unwirksam, der Vermieter will von nichts wissen :)

    Der Grund für die Unwirksamkeit liegt für uns im ersten Satz, dass der Mieter die Instandhaltung auf eigene Kosten ausgeführen muss.
    Der Satz mit "ausführen muss" kann man durchaus so verstehen, dass man nicht nur die Kosten trägt, sondern sich auch um die Beauftragung kümmert. Die korrekte/verständlichere Formulierung wäre z.B. "Der Mieter trägt die Kosten...."
    Es gilt aber : Keine Selbstvornahme der Kleinreparatur durch Mieter: BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91

    Urteil und Begründung hier
    https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1992-05-06/VIII-ZR-129_91

    Gibt es eine frischere Rechtssprechung? Ich kenne das nur so, dass der Mieter maximal die Kosten tragen soll, die Handwerker aber beauftragt der Vermieter und lässt es erledigen.
    Danke


    Ansonsten sind solche Geschichten während eines Mietverhältnisse praxisfern. Angenommen, der Mieter fordert mich auf, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, dann suche ich mir die Tapete/Farbe aus. Die wird dem Mieter dann sicher nicht gefallen.

    Ist übrigens falsch. Es gibt BGH Urteil, wonach nur der Mieter die freie Farbwahl hat, weil es um die Gestaltungseines deiens persönlichen Lebensbereichs geht, muss der Vermieter renovieren, darf er nur neutrale Farbtöne wählen.

    Nein. Grundsätzlich sind auch BGH-Urteile immer Einzelfallbezogen und können nie pauschal auf alle Mietverträge übertragen werden.

    In der Praxis sieht es aber anders aus, vor allem in meiner Stadt. Ich habe meinen Anwalt dazu befragt. Hat der Anwalt eines Mieters ein passendes BGH Urteil zu der identischen Klausel, riskiert höchstens 1 von 10 Vermieter den Gang zum Gericht. Dort sind die Richter erleichtert, nicht denken zu müssen, wenn BGH die Meinung dazu geäussert hat. Bei uns ist die Tenedenz sogar so, dass bei jeglichen Zweifel die SchönRep Klausel für ungültig erklärt wird, keiner will die Berufung/Revision riskieiren und BGH findet wieder irgendwo irgendwas, wieso der Mieter unangemessen benachteiligt wird. Der Vermieter kriegt die SchönReps vor allem von den Mietern, die von der neuen Rechtssprechung nichts wissen, es gibt erstaunlicherweise noch sehr viele davon.

    Davon steht in dem neuesten Urteil nichts.


    Aus meiner Sicht nein. Das Urteil besagt lediglich das der Mieter u. U. nicht zu Schönheitsreparaturen während der Mietdauer verpflichtet ist.

    Übrigens kommt es für die Wirksamkeit besagter Klausel auch darauf an wie dem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wurde. War das renoviert bzw. in einem Zustand der keiner Renovierung bedarf, ist die Klausel wonach der Mieter renovieren muß weiterhin gültig.

    Gültig ist sie auch dann wenn die Wohnung bei zwar renovierungsbedürftig war, der Mieter aber für die Anfangsrenovierung angemessen entschädigt wurde. Zum Beispiel durch Erlass der Kaltmiete für 1 Monat.

    Sorry anitari, es ist nicht korrekt. von zustand der Wohnungübergabe ist nichts abhängig. Auch wenn die Wohnung bereits renoviert war , aber die Abwälzung auf den Mieter ungültig ist, dann ist die normalerweise komplett unwirksam. z.B. Renovierung während der Mietzeit in neutralen Tönen kippt sowohl die laufende Renoverungspflicht als auch die beim Auszug.

    Hallo, ich habe 2 Fragen aus reiner Neugier, habe die Antworten darauf nirgendwo gefunden.

    Nehmen wir an, der Mieter unterschreibt einen Mietvertrag mit der gültigen Schönheitsreparaturklausel, die wird später von BGH gekippt, wovon der Vermieter Kenntnis bekommt (sieht man z.B. am Verlauf der Mietverträge).
    Hat de Vermieter dann eine Mitteilungspflicht an den Mieter, dass er diese nicht mehr selber durchführen muss? Wenn der Vermieter dies dem Mieter nicht mitteilt, aber mehrfach in der Wohnung dieses Mieters kommt, um Mängel zu reparieren und sieht, dass die Wohnung renovierungsbedürftig ist, hat der Vermieter spätestens dann die Pflicht tätig zu werden und die Schönheitsreparaturen dem Mieter anzubieten?

    Mal eine blöde Frage. Noch mal kurz zu den Fakten

    Der Bekannte hat die Wohnung vor 5 Jahren renoviert bekommen
    Seine Schönheitsreparatur klausel ist ungültig (hat der Vermieter schriftlich bestätigt)
    Er hat die Wohnung zum 01.10 gekündigt und der Vermieter hat Sie bereits so ausgeschrieben, dass die Wohnung unrenoviert vermietet wird.
    Die Wohnung ist renovierungsbedürftig

    Kann mein Bekannter von Vermieter fordern, die laufende Schönheitsreparaturen jetzt zu machen, obwohl er gekündigt hat? Der Vermieter ist dafür zuständig, der Zustand der Wohnung lässt es zu, der Bekannter zahlt noch 3 Mieten und hat Anspruch darauf in der 'normalen' Wohnung zu wohnen. Oder darf man es nach der Kündigung das nicht mehr verlangen?
    Wenn es geht, aber der Vermieter es aussitzen will, könnte man Mietminderung verlangen?
    Wie ist hier die rechtliche Seite (nicht moralische :)) ? Moralische ist mir klar, aber der Vermietr droht dem Bekannten ununterbrochen, wegen jeder Kleinigkeit die Wohnung nicht abzunehmen und wir wollen ihn an den Verhandlungstisch bringen. Wegen geschudleter Schönheitsreparaturen könnte er vielleicht etwas gesprächiger werden

    Banane und Berny

    Es ist nicht Gegenstand der Frage wie die Beschädigungen zu Stande kommen (die müssen zweifelsohne behoben werden) und ob die stören. Es geht einzig darum, ob die Neuvermietung dadurch verhindert ist.
    Kaum sichtbare Kratzer am Fenster sind nur 1 kleines Beispiel, um Problemtik zu verdeutlichen. Bei dem Bekannten sind die Fenster Ende 60-er eingebaut worden und seit dem nicht ausgetauscht. Die Kratzer kommen nicht von ihm, er war nur 5 Jahre dort Mieter. Nur zu beweisen wird es schwer bis unmöglich, im Übergabeprotokol ist nichts vermerkt. Wenn der Vermieter die Fenster komplett auf seine Kosten austauschen will und sagt , er könne es so nicht weitervermieten, dann stellt sich die Frage
    a) ob es ein Grund für nicht Weitervermietung ist (Kern der Frage)
    b) ob das Fenster (oder Scheibe) nach mehr als 45 Jahren noch einen Restwert (alt für neu) hat. Ich bezweifle dies oder ist er sehr gering.
    Das gleiche betrifft Kratzer am Laminat (ca 10 Jahre), Drukstellen von Möbel u.s.w.

    Und übrigens, Haftplicht mit Mietsachschäden zu haben, ist nicht immer ausreichend. Ich habe es selber vor einem Jahr in der ähnlichen Situation gehabt. Die regulieren gerne beim einmaligen Schadensereignis (z.B. es fällt etwas aufs Laminat runter und beschädigt es) und verweigern die Regulierung z.B. bei zahlreichen Kratzern unter folgenden Begründung

    a) Übermässige Beanspruchung (überall als nicht versichert ausgeschlossen)- Lieblingsausrede vieler Versicherungen
    b) Kein einmaliger Schadenserreignis, der schlüssich dargestellt werden kann
    c) Nicht rechtzeitig gemeldeter Schaden. Nach einer Woche ist es reine Kullanz, ob sie es regulieren. Beim Auszug ist es zu spät und immer zu behaupten, es wäre gestern passiert oder ich hätte es früher nicht bemerken können, wäre zu naiv.
    d) Nicht versicherter Allmännlichkeitsschaden

    Nur als Beispiel aus eigener Parxis (wird vielleicht jemanden als Mieter interessieren) : meine Haftpflicht wollte bei mir wegen übermässigen Beanspruchung nicht regulieren (Laminatschäden). Mein Anwalt hat dem wiedersprochen (übermässige Beanspruchung wäre z.B. das ständige Verrücken der Möbel beim Putzen, was zum Schaden gefüht hat, was absolut nicht der Fall war), dann haben sie die Schäden üblicher Abnutzung zugeordnet, die nicht versicherbar ist und mit der Miete abgegolten ist. Dazu haben Sie geschrieben, dass beim Laminat dieser Qualität der Zeitwert nach ca. 10 Jahren eher 0 ist, daher gibt es nichts zu regulieren. Der Vermieter war nicht begeistert, hat es aber akzeptiert (Gerichts/Gutachterkosten erschienen ihm zu hoch und das Risiko zu verlieren auch), bzw wollte es von meiner Kaution abziehen. Nach der weiteren Post von meinem Anwalt wegen Unzulässigkeit, hat er dies schliesslich nicht gemacht.
    Nur dies hat mehrere Monate gedauert und hat unendlich Nerven und Zeit gefressen. Meine Wohnung wurde direkt weitervermietet, sodass es nur um den reinen Schadenswert ging und ich hatte dadurch Zeit, das ganze zu 'regulieren'.
    Der Vermieter des Bekannten droht aber die Wohnung so lange leer zu lassen. Also meiner war schon hartnäckig, dieser geht aber noch weiter und mein Bekannter kann sich den Anwalt nicht leisten.

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