Reperatur nicht beantragt.

  • Hi,

    Ich habe folgende Frage zum Thema Kleinreparatur:

    Ich bin vor ca einem halben Jahr in die neue Wohnung eingezogen.
    Im Übergabeprotokoll wurden Mängel an den Duschverkleidungen (alte Plastiktüren die nicht mehr richtig schlossen) und an den Fugen vermerkt.

    Die Mängel wurden vom Hausmeister abgestellt. Im selben Atemzug kontrollierte er den Abfluss der Duschwanne und kam zu dem Entschluss, das dieser nicht mehr in Ordnung ist (rostig). (Es gab bereits einen Wasserschaden in einer anderen Wohnung im Haus)

    Daraufhin beauftragte der Hausmeister eine Firma, die noch am selben Tag die komplette Duschwanne wechselte.

    Nun habe ich vom Vermieter eine Rechnung für den Austausch der Duschwanne (100€) bekommen.
    Er beruft sich dabei auf die Kleinreparaturen- Klausel. Diese ist auch ordungsgemäß im Mietvertrag vermerkt.

    Meine Frage hierbei ist nun: Zählt diese Reparatur nun unter diese Reparaturen-Klausel, obwohl ich diese nicht in Auftrag gegeben habe und erst ein halbes Jahr in der Wohnung wohne. (Kann ja nun nicht durch meine Benutzung entstanden sein)

    Mfg Firehead

  • Im selben Atemzug kontrollierte er den Abfluss der Duschwanne und kam zu dem Entschluss, das dieser nicht mehr in Ordnung ist (rostig). (Es gab bereits einen Wasserschaden in einer anderen Wohnung im Haus)

    Daraufhin beauftragte der Hausmeister eine Firma, die noch am selben Tag die komplette Duschwanne wechselte.

    Nun habe ich vom Vermieter eine Rechnung für den Austausch der Duschwanne (100€) bekommen.
    Er beruft sich dabei auf die Kleinreparaturen- Klausel. Diese ist auch ordungsgemäß im Mietvertrag vermerkt.

    Meine Frage hierbei ist nun: Zählt diese Reparatur nun unter diese Reparaturen-Klausel, obwohl ich diese nicht in Auftrag gegeben habe und erst ein halbes Jahr in der Wohnung wohne. (Kann ja nun nicht durch meine Benutzung entstanden sein)


    Da hat der VM aber Pech gehabt: Die Kleinreparaturklausel betrifft Gegenstände, die dem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen, bspw. Griffe, Hebel.
    Der Austausch der Duschwanne und die Reparatur des Abflusses sind Teile der Mietsache, auf welche o.a. Kriterien NICHT zutreffen; diese unterliegen nämlich der Instandhaltungspflicht des Vermieters, nachzulesen im § 535 BGB.

  • Durch die Benutzung der Dusche unterliegt die Duschwanne und damit auch der Abfluss einem ständigen Gebrauch durch mich. Da könnte man sich aber auch wieder streiten, oder sehe ich das falsch?

    Gibt es ein Teil im Gesetz, der die unter die Kleinreparaturklausel fallenden Teile explizit erwähnt?

    Zusätzlich währe noch interessant, ob es für die Wirksamkeit der Klausel von Belangen ist, wer die Reparatur in Auftrag gibt.

  • Durch die Benutzung der Dusche unterliegt die Duschwanne und damit auch der Abfluss einem ständigen Gebrauch durch mich. Da könnte man sich aber auch wieder streiten, oder sehe ich das falsch?

    Sie haben Recht, das Sie das falsch sehen.
    Das Auswechseln der Duschwanne wegen eines verrosteten Abflusses ist eine n schon€ormale Reparatur der Mietsache.
    Da Sie das nicht unerlaubt in Auftrag gegegen haben, haften Sie auch nicht dafür.

    Und noch was:

    Seltsam ist der Betrag von genau 100 € schon. Ich wette fast, das dieser Betrag mit Ihnen vereinbart wurde.

    Lassen Sie sich die Originalrechnung zeigen (welche sowieso dem Zahler zusteht) und sollte dort 1 Cent über die vereinbarte Summe stehen, brauchen Sie die ganze Rechnung nicht zu bezahlen.

    Wäre aber nur eine Option.

  • Durch die Benutzung der Dusche unterliegt die Duschwanne und damit auch der Abfluss einem ständigen Gebrauch durch mich. Da könnte man sich aber auch wieder streiten, oder sehe ich das falsch?

    Nö! Ein Austausch ist keine Reparatur. Deswegen heißt das auch KleinstreparaturKlausel

    Zitat

    Gibt es ein Teil im Gesetz, der die unter die Kleinreparaturklausel fallenden Teile explizit erwähnt?

    Nö!
    Die einzige gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im § 28 (3) 2.BV:

    Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich möchte eigentlich nur wissen,ob die Forderung des Vermieters gerechtfertigt ist.
    Nach den jetzigen Kommentaren, denke ich nun eher, dass sie es ist.

    Zählt das Teil unter die Kleinreparaturklausel?

    Ich würde sagen JA , da
    „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden“

    Kann der Hausmeister die Reparatur anordnen?

    Ich konnte im Gesetz nichts gegenteiliges finden, also JA

    Zitat

    "Zusätzlich währe noch interessant, ob es für die Wirksamkeit der Klausel von Belangen ist, wer die Reparatur in Auftrag gibt. " Nein

    Zur Sache mit den 100 Euro. Es sind nicht genau 100 Euro, ich habe es blos gerundet, da der Betrag keine genaue Rolle spielt.
    Eine passende Rechnung der Sanitärfirma liegt mir auch vor.

  • Zitat

    Nö! Ein Austausch ist keine Reparatur. Deswegen heißt das auch KleinstreparaturKlausel

    Falsch !!

    laut Wikipedia: Man unterscheidet zwei Arten der Reparatur an technischen Anlagen, Maschinen und Geräten:

    Die regenerative Reparatur: Defekte Bauteile oder Komponenten werden wieder instand gesetzt und weiterverwendet, z. B. Nachdrehen von Bremsscheiben oder Laufbuchsen beim Auto.
    Die Austauschreparatur: Verschlissene oder defekte Teile werden gegen Neuteile ausgetauscht.

  • Ich finde es halt schon etwas unfair, dass ich für einen nicht von mir verursachten Schaden an einem Gebrauchsgegenstand bezahlen soll, obwohl ich erst seit einem halben Jahr in der Wohnung lebe.
    Und so einen Schaden sieht man ja bei der Übergabe der Wohnung nicht.

    Ich wollte eigentlich nur wissen, ob ich aufgrund irgendeiner miet-rechtlichen Grundlage diese Zahlung vermeiden kann.
    Da dies ja nun nicht mein Fachgebiet ist, habe ich mich hier an Euch gewendet.

    Aber scheinbar ist der Vermieter mit seiner Forderung im Recht.

    MfG Firehead

  • Ich möchte eigentlich nur wissen,ob die Forderung des Vermieters gerechtfertigt ist.
    Nach den jetzigen Kommentaren, denke ich nun eher, dass sie es ist.

    Zählt das Teil unter die Kleinreparaturklausel?

    Ich würde sagen JA , da
    „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden“

    Kann der Hausmeister die Reparatur anordnen?

    Ich konnte im Gesetz nichts gegenteiliges finden, also JA


    Zur Sache mit den 100 Euro. Es sind nicht genau 100 Euro, ich habe es blos gerundet, da der Betrag keine genaue Rolle spielt.
    Eine passende Rechnung der Sanitärfirma liegt mir auch vor.

    Hallo,

    das Auswechseln der Duschwanne gehört zur Verpflichtung des Vermieters die Wohnung im vertragsgemäßem ordentlichen Zustand zu halten und ist keinesfalls auf den Mieter mittels Kleinreparaturklausel abzuwälzen.

    Zumal sich auch der Vermieter wenn er denn gültig handeln würde schon wieder ins Dilemma stürzt, das soll heissen, wenn ein Austausch stattfindet, muss sich der Vermieter einen Abzug Alt für Neu gefallen lassen und seiner Schadenminderungspflicht nachkommen, nun kommt es darauf an, wie alt war den die Duschwanne.

    Kein Richter hat dafür Verständnis, dass ein Vermieter die Wohnung auf Kosten eines Mieters saniert.

    Gruß

    BHShuber

  • das Auswechseln der Duschwanne gehört zur Verpflichtung des Vermieters ...


    Gib' Dir ruhig Mühe... unser Fragesteller ist anscheinend davon überzeugt, dass er das leisten muss. Soll er...

  • Ich finde es halt schon etwas unfair, dass ich für einen nicht von mir verursachten Schaden an einem Gebrauchsgegenstand bezahlen soll, obwohl ich erst seit einem halben Jahr in der Wohnung lebe.
    Und so einen Schaden sieht man ja bei der Übergabe der Wohnung nicht.

    Ich wollte eigentlich nur wissen, ob ich aufgrund irgendeiner miet-rechtlichen Grundlage diese Zahlung vermeiden kann.
    Da dies ja nun nicht mein Fachgebiet ist, habe ich mich hier an Euch gewendet.


    Hat man dir doch umfassend beantwortet, was willst du also noch? Versteh ich nicht.


    Aber scheinbar ist der Vermieter mit seiner Forderung im Recht.

    Eben nur scheinbar - für Dich scheinbar. Scheinbar != Anscheinend.

    Schon lustig, normalerweise ist es hier umgekehrt.
    Da fragen die Leute, ob sie was zahlen müssen, man sagt ihnen, ja leider müssen sie nach Mietrecht zahlen und dann wird der Beantworter dafür blöd angemacht, so von wegen "nur Vermieter hier" usw.

    Nun geht die Antwort zu deinen Gunsten aus, was dir sogar von mehreren (erfahrenen) Benutzern hier bestätigt wird, du unterstreichst auch noch, dass du kein Fachmann auf dem Gebiet bist, und sagst dann trotzdem: stimmt doch alles gar nicht, was die erfahrenen Benutzer hier sagen.
    Häh??

  • Falsch !!

    laut Wikipedia: Man unterscheidet zwei Arten der Reparatur an technischen Anlagen, Maschinen und Geräten:

    Die regenerative Reparatur: Defekte Bauteile oder Komponenten werden wieder instand gesetzt und weiterverwendet, z. B. Nachdrehen von Bremsscheiben oder Laufbuchsen beim Auto.
    Die Austauschreparatur: Verschlissene oder defekte Teile werden gegen Neuteile ausgetauscht.

    Ich bezog mich auf den Begriff der (Kleinst-)Reparatur im mietrechtlichen Sinne und nicht auf Reparaturen von Düsentriebwerken oder Atomkraftwerken.

    Zitat

    Die Austauschreparatur: Verschlissene oder defekte Teile werden gegen Neuteile ausgetauscht.

    Du hast den falschen Teil Fett gemacht. Das Wort "Teil" ist ausschlaggebend.
    Mal am Bespiel Spülkasten: Wird dort ein Teil des Spülkasten gewechselt, ist das eine Reparatur. Wird jedoch der komplette Spülkasten getauscht, ist das keine Reparatur.

    Ansonsten schließe ich mich den anderen an. Wenn Du zahlen willst, obwohl wir dir gesagt haben, dass dies nicht nötig ist, dann werde ich dich nicht daran hindern. Ist ja nicht mein Geld.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich finde es halt etwas verwirrend, und will es eigentlich nur begreifen. Ich möchte hier auch keinen persönlich angreifen und entschuldige mich, falls es so rüber gekommen ist.

    Es ist auch nicht so, dass ich gerne Zahlen will.
    Was ich will ist eigentlich eine rechtliche Grundlage, mit der ich dem Vermieter kommen kann, dass er im Unrecht ist.
    Aber für mich ist das jetzt noch nicht so eindeutig herausgekommen.

    Ich versuche mal zusammen zu fassen, was ich jetzt verstanden habe, und wie ich es verstehe.

    Ich zitiere hierzu mal aus dem Mietrechtslexikon.

    Zitat

    Die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts ist gesetzliche Aufgabe des Vermieters. Gemäß § 535 Abs 1 BGB ist er dazu verpflichtet, „die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“, wie es der Gesetzgeber formuliert hat.

    Das ist das Zitat, was ja von Euch auch angebracht wird. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, da es ja diese Kleinreparaturklausel gibt.

    Zitat

    Eine Mietvertragsvorschrift, die Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter abwälzt, muss den von Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien entsprechen, sonst ist sie (wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters) unwirksam.

    Die Kriterien sind:

    1.Beschränkung auf Kleinreparaturen
    2.Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur
    3.Höchstgrenze pro Jahr

    Kriterien 2 und 3 sind ja ohne weitere Zweifel erfüllt.
    Dass die Reparatur notwendig war, steht auch außer Frage.
    Das auch der Hausmeister so eine Reparatur beauftragen kann, ist korrekt, oder.???
    Die Frage ist, ob Kriterium 1 zutrifft. Dazu steht ja im Gesetz nur folgendes:

    § 28 Abs. 3 der II. BV

    Zitat

    (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.

    und grundlegendes Urteil: NJW 1989/ 2248

    Zitat

    begrenzt die Möglichkeit der Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf Gegenstände, die dem „häufigen Zugriff“ des Mieters unterliegen.

    Wo finde ich nun, dass der Tausch der Duschwanne nicht zur Kleinreparatur zählt?

    Gibt es vielleicht noch die Möglichkeit diesen Mangel als eine Art versteckten Mangel zu Übergabe der Wohnung nachträglich geltend zu machen?

  • Zitat

    Ich zitiere hierzu mal aus dem Mietrechtslexikon.

    Du musst auch den ganzen Beitrag im Mietrechtslexikon lesen, dann klappt es auch mit dem Verstehen. Mehr als dort geschrieben steht, gibt es wirklich nicht zu sagen. Oder stehst du auf gebetsmühlenartige Wiederholungen?

  • firehead will wohl, dass man ihm sagt, dass im § xx Abs. y Satz z des Gesetzes XYZ steht, "der Austausch der Duschwanne ist nicht auf den Mieter umlegbar". Das gibt es leider nichts. Da du die Meinung von Leuten haben wolltest, die sich im Mietrecht einwenig auskennen, und sie dir alle das gleiche sagen, weiß ich nicht wo das Problem ist. Hier werden dir einige Argumenten genannt, fasse das in einem Schreiben zusammen, wenn du willst, poste es hier nochmal und übersende es dem Vermieter mit der ungerechtfertigen Forderung.


    /witzig dieser Verlauf hier.

  • Zitat

    Wo finde ich nun, dass der Tausch der Duschwanne nicht zur Kleinreparatur zählt?

    Nochmal: Eine Reparatur an der Duschtasse wäre ggfs. eine Kleinstreparatur, aber niemals ein kompletter Austausch.

    Ansonsten auch noch mal der Verweis auf den Aspekt des Zugriffes des Mieters. Hierunter ist nichts anderes als Abnutzung/Verschleiß zu verstehen (Lichtschalter, Taster Spülkasten, Fenstergriffe).
    Oder anders: Alles, was Du mit deinen Händen bedienst, fällt unter diese Klausel.

    Nach deiner Argumentation würden ja ausnahmslos alle Instandsetzungsmaßnahmen dieser Klausel unterliegen, weil ja alles irgendwie durch deine Nutzung verursacht wurde.

    Ansonsten bin ich hier raus.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!