Ich finde es halt etwas verwirrend, und will es eigentlich nur begreifen. Ich möchte hier auch keinen persönlich angreifen und entschuldige mich, falls es so rüber gekommen ist.
Es ist auch nicht so, dass ich gerne Zahlen will.
Was ich will ist eigentlich eine rechtliche Grundlage, mit der ich dem Vermieter kommen kann, dass er im Unrecht ist.
Aber für mich ist das jetzt noch nicht so eindeutig herausgekommen.
Ich versuche mal zusammen zu fassen, was ich jetzt verstanden habe, und wie ich es verstehe.
Ich zitiere hierzu mal aus dem Mietrechtslexikon.
ZitatDie Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts ist gesetzliche Aufgabe des Vermieters. Gemäß § 535 Abs 1 BGB ist er dazu verpflichtet, „die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“, wie es der Gesetzgeber formuliert hat.
Das ist das Zitat, was ja von Euch auch angebracht wird. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, da es ja diese Kleinreparaturklausel gibt.
ZitatEine Mietvertragsvorschrift, die Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter abwälzt, muss den von Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien entsprechen, sonst ist sie (wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters) unwirksam.
Die Kriterien sind:
1.Beschränkung auf Kleinreparaturen
2.Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur
3.Höchstgrenze pro Jahr
Kriterien 2 und 3 sind ja ohne weitere Zweifel erfüllt.
Dass die Reparatur notwendig war, steht auch außer Frage.
Das auch der Hausmeister so eine Reparatur beauftragen kann, ist korrekt, oder.???
Die Frage ist, ob Kriterium 1 zutrifft. Dazu steht ja im Gesetz nur folgendes:
§ 28 Abs. 3 der II. BV
Zitat(3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.
und grundlegendes Urteil: NJW 1989/ 2248
Zitatbegrenzt die Möglichkeit der Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf Gegenstände, die dem „häufigen Zugriff“ des Mieters unterliegen.
Wo finde ich nun, dass der Tausch der Duschwanne nicht zur Kleinreparatur zählt?
Gibt es vielleicht noch die Möglichkeit diesen Mangel als eine Art versteckten Mangel zu Übergabe der Wohnung nachträglich geltend zu machen?