selbstschuldnerische Mietbürgschaft

  • Hallo zusammen,

    da Ihr einmal so gut weitergeholfen habt hätten wir noch eine/zwei Frage/n an euch:

    In unserer neuen Wohnung müssen wir (beide Studenten) einmal 3MM Mietkaution hinterlegen und die Eltern noch eine selbstschuldnerische Mitbürgschaft unterschreiben. Ist dies so zulässig?
    Nach § 551 Abs. 4 BGB dürfte das doch eigentlich falsch sein, oder? Danach wäre die Mietkaution wirksam aber die Bürgschaft nichtig.

    Ausserdem habe ich bezüglich der Mietbürgschaft gelesen dass aus der Bürgschaft heraus hervorgehen sollte dass diese vom Vermieter und nicht vom Mieter aus gewünscht ist. Wie mach ich das in der Bürgschaft deutlich?

    Sorry für die vielen Fragen aber Mietverträge sind Neuland für mich und meine bessere Hälfte ;)

    vielen Dank für Eure Hilfe
    Gorma

  • Hallo, Gorma,

    in meinem Fall war das damals auch so, der Vermieter war eine große Wohnungsbaugesellschaft.
    Allerdings war das Voraussetzung bevor wir überhaupt einen Mietvertrag bekommen haben. Da wir kein geregeltes Einkommen im eigentlichen Sinne hatten, war unsere Zahlungsfähigkeit wohl nicht gewährleistet. Häufig lassen Vermieter sich Einkommensnachweise geben und überprüfen die künftigen Mieter bei diversen Schuldnerverzeichnissen.
    Unsere Eltern mussten für die Miete bürgen, ansonsten hätte der Vermieter gar nicht erst mit uns weiterverhandelt. Allerdings hat ein formloses Schreiben der Form:

    Hiermit versichere ich, dass ich im Falle der Zahlungunfähigkeit meiner Tochter die Miete im Rahmen ihrer Zahlungspflicht übernehme bis sie über eigenes Einkommen verfügt etc...

    Ich gehe einfach davon aus, dass das vor Abschluss des Mietvertrages rechtens ist.
    Sollte der Vermieter erst nach Abschluss des Mietvertrages auf die Idee gekommen sein, ohne, dass das vorher darüber verhandelt worden wäre, dann geht das natürlich nicht, es ist höchstens bindend, worauf man sich per Unterschrift im Mietvertrag geeinigt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von lenima (7. September 2010 um 15:13) aus folgendem Grund: info vergesen

  • Eine Mietbürgschaft dient dem Vermieter als zusätzliche Sicherheit und ist durchaus zulässig. Gerade in Fällen, in denen die Mieter noch über kein eigenens geregeltes Einkommen verfügen wird eine zusätzliche Mietbürgschaft gerne gewünscht.

    Die Mietkaution dient zwar auch als Sicherheit, findet in der Regel aber nur bei Beendigung eines Mietverhältnisses Anwendung, sofern noch Forderungen des Vermieters bestehen. Sollte sich der Vermieter während der Mietdauer aus der Kaution bedienen müssen, besteht überdies die Verpflichtung der Mieter, die Mietkaution wieder aufzufüllen.

    Ob Ihr bzw. Eure Eltern für diese zusätzliche Absicherung des Vermieters bereit seit, ist und bleibt Eure freie Entscheidung. Allerdings ist davon auszugehen, dass das Mietverhältnis nicht zustande kommt, wenn dem Wunsch des Vermieters nicht entsprochen wird.

    Warum aus der Bürgschaft hervorgehen soll, dass diese auf einen Wunsch des Vermieters zurückzuführen ist, vermag ich nicht nachzuvollziehen.

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