Mieterhöhung so rechtens?

  • Hallo,

    wir haben zum 01.01.2014 einen Mietvertrag geschlossen. In diesem Vertrag sind zwei erhöhungen vorgesehen: die erste nach 9. Monaten (etwa um 27%) und die zweite dann 12 Monate (11%) später nach der ersten.

    Festgehalten ist das wie folgt:

    Der Mieter beabsichtigt ab Mietbeginn weitere Modernisierungsarbeiten in der Mietwohnung vorzunhemen. Dazu wird die Netto-Miete für die ersten 9 Monate ab Mietbeginn reduziert. Die Netto-Miete beträgt monatlich - vorläufig - ab dem 01.01.2014 XXX Euro. Die Netto-Miete erhöht sich ab dem 01.10.2014 um 27% - 200 Euro - auf XXX / ab dem 01.10.2015 .....

    Das wars zur Miete und zur Mieterhöhung.

    Meine Frage:

    - Ist dies als Staffelmiete zu sehen?
    - Gilt der Passus "Mieter beabsichtigt Modernisierung" und ist bindend? (Wir wollten nur ein wenig Malern. Es wurde dazu auch nichts festgehalten.)
    - Muss die Miete nicht erstmal 12 Monate Ruhen bevor eine Erhöhung eintreten kann?
    - Ist die Erhöhung durch die fehlenden 12 Monate hinfällig?

    Danke vorab für den Rat. :)

  • § 557a BGB Staffelmiete
    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Diese Vereinbarung ist ungültig!

  • Mhmm, also für mich ist diese Vereinbarung nicht ganz so eindeutig unwirksam wie für meinen Vorschreiber, denn ich sehe die erste Erhöhung nicht als zu früh angesetzten Staffelbetrag, sondern als Anhebung auf den eigentlichen Mietzins. Ihr habt bisher eine niedrigere Miete bezahlt und als Gegenleistung müsst ihr halt renovieren. Solche Vereinbarungen sind durchaus üblich und so steht es ja auch in eurem Vertrag. Ohne die Übernahme der Malerarbeiten, hättet ihr von Beginn an 200 Euro mehr Miete zahlen müssen. Allerdings hätte der Vermieter dann wahrscheinlich die Wohnung renoviert übergeben. Die zweite Erhöhung über 11% könnte man als Staffel sehen und wäre ja zumindest im zeitlichen Rahmen.

    Vielleicht kann sich aber noch jemand anderes dazu äußern, denn jetzt hast Du zwei Antworten und zwei Meinungen :)

  • Zitat

    Ist dies als Staffelmiete zu sehen?

    Nein. Eher danach das sich der Vermieter die Modernisierungen vorab finanzieren lassen will.

    Zitat

    Die Netto-Miete erhöht sich ab dem ...

    Mit der, sicher ungewollt falschen, Formulierung hat sich der Vermieter ein Eigentor geschossen.

    Zitat

    und die zweite dann 12 Monate (11%) später nach der ersten.

    Der VM darf zwar 11 % der Modernisierungskosten als Mieterhöhung umlegen, aber erst nach erfolgter Modernisierung. Vorausgesetzt diese, sowie die voraussichtliche Mieterhöhung wurden frist- und formgerecht angekündigt.

    Eine "normale" Mieterhöhung nach § 558 darf er frühesten 12 Monate nach Mietbeginn vornehmen. Zu zahlen wäre die höhere Miete dann ab Beginn des 3. Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Sofern der Mieter nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

  • Es ist durchaus üblich, bei Durchführung von Renovierungsarbeiten in Regie des Mieters einen Mietnachlaß zu gewähren.
    Die Höhe ist frei aushandelbar. Indiesem Fall also einige Monate weniger Miete und dann die eigentliche Miete. Ob die Reparatur durchgeführt wird ode nicht spielt dabei keine Rolle. Der Mieter kann darunter alles Mögliche verstehen, denn der Mieter muß damit leben.

  • Es ist durchaus üblich, bei Durchführung von Renovierungsarbeiten in Regie des Mieters einen Mietnachlaß zu gewähren.


    Richtig. Aber dann sollten Vermieter nicht schreiben das sich die Miete danach erhöht, sondern das ab Monat ... die vertraglich vereinbarte Miete von xxx € zu zahlen ist.

  • Richtig. Aber dann sollten Vermieter nicht schreiben das sich die Miete danach erhöht, sondern das ab Monat ... die vertraglich vereinbarte Miete von xxx € zu zahlen ist.

    Und genau das ist mein Knackpunkt. :/ Alles viel zu schwammig und nicht wirklich eindeutig. Was ist also der eigentlich Mietzins etc. Aber ich denke ich lasse mal einen Mieterverein draufschauen. Wenn die eine eindeutige Meinung dazu machen ob gültig oder nicht werde ich da weitere "Schritte" einleiten. Es sei den der Einleitungssatz "Dazu wird die Netto-Miete für die ersten 9 Monate ab Mietbeginn reduziert." hebt das folgende Wort "erhöht" auf.

  • Aber dann sollten Vermieter nicht schreiben das sich die Miete danach erhöht, sondern das ab Monat ... die vertraglich vereinbarte Miete von xxx € zu zahlen ist.

    Die Formulierung hätte können besser ausfallen, aber der Sinn ist schon einleuchtend.

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