Beiträge von Blümchen123

    Mensch AndreasC1977, es geht mir weder darum, Dein Kompetenz in Frage zu stellen
    noch unbedingt recht zu haben. Sollte das in meinem ersten Beitrag so rübergekommen sein,
    war das nicht gewollt; allerdings musst Du auch nicht gleich so herablassend tun.
    Es geht mir tatsächlich primär darum, dass der TE oder auch andere Fragende
    eine möglichst hilfreiche Antwort bekomm(t)en.
    Das gilt natürlich auch in diesem Fall. Und zugegebenermaßen bin ich offenbar nach wie vor
    anderer Meinung oder ich mißverstehe Dich einfach, was ja durchaus sein kann.
    Sieh es nicht als Angriff, sondern einfach als einen Austausch an - vielleicht können wir
    das Mißverständnis ja aufklären und finden doch noch zueinander :)

    . . . und dann werden die Geldwerte der Sondermerkmale
    addiert bzw. subtrahiert, je nach Ausprägung.
    Und das kann dann auch zu einer Miete über der Höchstmiete führen.).

    Deine Berechnung (wie ich sie verstehe):
    Dein Beispiel anhand Angaben des TE jetzt aber mit 4 wohnwerterhöhenden Merkmalen:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 80 % = 1,00
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 1,00 = 6,68
    Dazu dann die Sondermerkmale: 6,68 + 0,40 = 7,08


    Meine Berechnung:
    Dein Beispiel anhand Angaben des TE jetzt aber mit 4 wohnwerterhöhenden Merkmalen:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 80 % = 1,00
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 1,00 = 6,68
    Dazu dann die Sondermerkmale: 6,68 + 0,40 = 7,08 wird begrenzt auf den oberen
    Spannenendwert 6,93

    Vorausgesetzt, dass ich Dich richtig verstanden habe, liegt der Unterschied darin, dass Du
    bei einer Kombination von Sondermerkmalen, die innerhalb der Spannen liegen +
    wohnwerterhöhenden Merkmalen über den Oberwert eines Mietspiegelfelds gehst, also im
    Beispiel bei einer ortsübl. Miete von 7,08 Euro landest.

    Nach meinem Verständnis wird bei so einer Kombi allerdings beim Oberwert ein Cut gemacht
    und daher wäre bei mir der Oberwert von 6,93 die ortsübl. Miete.
    Das wäre in diesem Beispiel zwar nur ein geringer Unterschied, kann bei anderen Gegebenheiten
    aber sehr viel deutlicher ausfallen.

    Bzgl. der von Dir zitierten Textstellen zum Über-/Unterschreiten der Spannenendwerte, bzw.
    des oberen Werts durch Sondermerkmale bin ich absolut d'accord.
    Das hatte ich in meinem ersten Beitrag ja ebenfalls so beschrieben.

    Schöne Grüße, Blümchen

    Hallo AndreasC1977,


    Es kommt sich also insbesondere auf die Merkmale der Wohnung an, von auf welchem Wert die Sondermerkmale aufgeschlagen werden.

    Das ist so nicht mehr aktuell.

    Wie bereits oben geschrieben, werden zuerst etwaige Beträge für Sondermerkmale
    auf den Mittelwert addiert. Nur wenn dann noch nicht der obere Spannenendwert
    erreicht ist, kann man die Spanneneinordnung anhand der Orientierungshilfe
    vornehmen, allerdings nur bis zum oberen Spannenendwert.

    D. h. selbst wenn man in allen 5 Kategorien wohnwerterhöhende Merkmale hat,
    erreicht man in Verbindung mit Zuschlägen für Sondermerkmale, sofern sie allein
    für sich den Oberwert nicht erreicht haben, max. den oberen Spannenendwert.
    Darüber geht nicht!

    Es ist nur möglich den Oberwert eines Mietspiegelfelds zu überschreiten, wenn ein
    oder mehrere Sondermerkmale angerechnet werden können und diese Beträge in
    der Summe höher sind als die Differenz zwischen Ober- und Mittelwert.
    In diesem Fall spielen die Merkmale der Orientierungshilfe keine Rolle mehr und
    werden nicht berücksichtigt. Hierbei ist auch egal, ob es pos. oder neg. Merkmale sind.

    So wird es zumindest im Berliner Mietspiegel beschrieben, und kann auch über die
    Abfrage nachvollzogen werden, siehe die Links oben.

    Grüße, Blümchen

    Hallo Maik56r,

    etwaige Sondermerkmal müssen, wie auch von Dir schon richtig in Erfahrung gebracht, auf den Mittelwert addiert werden.
    Wenn danach noch Luft ist bis zum oberen Spannenwert, nimmt man noch die Spanneneinordnung über die
    Orientierungshilfe vor. Paragraphen gibt's hierzu keine, allerdings ist das im Berliner Mietspiegel nachzulesen,
    siehe Link auf Seite 15:

    http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspi…spiegel2015.pdf

    An Deiner Stelle würde ich einfach mal die Online-Abfrage machen:

    Berliner Mietspiegel - Onlineabfrage / Senatsverwaltung f

    Wie schon geantwortet wurde, widerspricht man der Mieterhöhung nicht, sondern
    gibt keine Zustimmung und hält die Füße still.

    Aber Achtung: ist tatsächlich eine Mieterhöhung rechtens, wenn auch nicht in der vollen Höhe, die der Vermieter gern
    haben möchte, musst Du unbedingt eine Teilzustimmung abgeben. Wenn Du das nämlich nicht machst, kann der
    Vermieter Dich verklagen.

    Schöne Grüße,

    Hallo zusammen,

    nachdem heute der neue Mietspiegel für Berlin veröffentlich wurde, gehe ich davon aus, dass wir schon bald ein Mieterhöhungsverlangen erhalten. Grundsätzlich wird es dieses Mal auch sicherlich möglich sein, aber da die Hausverwaltung durchaus "kreativ" ist, hätte ich in einem Punkt eine Frage.
    Und irgendwie fehlen mir gerade die richtigen Stichworte, um mir selbst etwas zu ergooglen.

    Folgendes:
    Die Wohnung ist mit einer Einbauküche vermietet, die Anfang der 90er eingebaut wurde. Lt. Mietspiegel gilt eine Küche als modern, wenn bestimmte Ausstattungsmerkmale vorhanden sind, u. a. ein Cerankochfeld. Ursprünglich war ein 4-Platten-Herd in der Küche, allerdings haben wir vor ca. 3 Jahren auf eigene Kosten diesen alten Herd durch Einen mit Cerankochfeld ersetzt.

    Der Herd ist das einzige Merkmal, dass uns von einer "modernen Küche" und somit von einem Zuschlag in Höhe von 1,04 Euro/qm trennt. FRAGE: könnte die HV darauf bestehen, dass wir unseren 3-Jahre alten Herd entsorgen und sie uns einen auf ihre Kosten einbauen, nur um den Zuschlag geltend machen zu können?

    Vielleicht hat ja jemand von euch schonmal von einem ähnlichen / gleichen Fall gehört und könnte mir einen Tipp geben.

    Vielen Dank im Voraus + schöne Grüße, Blümchen

    Hallo Nadja,

    ich sehe die Sache anders, denn nach dem Gesetz ist grundsätzlich erstmal der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig.
    Hierunter fällt auch das Tapezieren und Streichen der Wände. Der Vermieter kann jedoch über den Mietvertrag diese Pflicht auf den
    Mieter abwälzen. Wenn in Deinem Mietvertrag tatsächlich gar nichts zur Renovierungspflicht steht, hat der Vermieter es offenbar
    versäumt, diese auf Dich zu übertragen und er muss auf eigene Kosten renovieren. Nachzulesen auch im Mietrechtslexikon:

    Mietrecht - alles zu den Sch

    Die Aussage, dass in "neutralen und hellen Farben" gestrichen werden muss, stimmt meiner Ansicht nach nur dann, wenn die Renovierungspflicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde.

    Schöne Grüße, Blümchen

    Auch durch ein Doppelposting wird Dein Anliegen weder interessanter noch wichtiger.

    Tja, das Gleiche gilt für Dich und Deinen Beitrag. Du weißt sehr wohl um das technische Problem dieses Forums, dass Beiträge oft erst nach mehrmaligem Aktualisieren sichtbar werden. Ein neues Mitglied kann das in der Regel nicht wissen - aber Hauptsache, Du kannst mal wieder einen völlig sinnfreien Spruch ablassen . . .

    So langsam kannst Du Dich auf die Stufe von Kolinum und Mainschwimmer hinab begeben.

    Berny: Warum sollte das kein Mietrecht sein?

    Wenn das Laminat mitvermietet wurde, ist doch der Vermieter für die Instandhaltung und ggf. auch Austausch verantwortlich, soweit ich weiß. Insbesondere wenn es sich um altersbedingte Abnutzung handelt und nicht durch den Mieter verursachte Beschädigungen.

    Grüße, Blümchen

    Hallo zarmu,

    wie Berny auch schon schrieb kann Dein Vermieter die Miete tatsächlich einbehalten. Unter Umständen bist Du sogar recht gut bedient damit, wenn er nur die Oktobermiete haben möchte. Denn wenn die Wohnung von Dir allein bewohnt werden sollte, d. h. es ist nicht nur ein Zimmer in der Wohnung Deines Vermieters und es gibt auch keine gemeinsam genutzten Räume wie z. B. Badezimmer, Küche, etc. außerhalb der Wohnung, dann gilt eigentlich eine ganz normale Kündigungsfrist von 3 Monaten. Denn zurücktreten von einem Mietvertrag kann man nicht, selbst wenn sich erst bei Einzug etwaige Mängel zeigen.

    Sollte es doch einen Grund für eine verkürzte Kündigungsfrist geben, würde das allerdings nichts ändern. Du könntest dann auch nur spät. am 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen, sodass Du trotzdem für Oktober zahlen müsstest.

    Grüße, Blümchen123

    Hast Du denn geprüft, ob die Eigenbedarfskündigung auch formal richtig ist. Ein Vermieter muss nämlich genau aufführen, wer in die Wohnung einziehen wird und vor allem muss er dies auch genau begründen. Steht der neue Eigentümer denn überhaupt schon im Grundbuch? Das wäre nämlich Voraussetzung dafür, dass er Dir kündigen kann. Sollte die Kündigung zwar augenscheinlich berechtigt sein, Du dies jedoch aufgrund der Vorgeschichte anzweifelst, müsstest Du das tatsächlich bei Gericht beweisen können, wie auch Kolinum schon schrieb.

    Wie lange es bis zur Räumungsklage dauert, hängt auch von der Kündigungsfrist ab. Die normale Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, nach 5 Jahren Mietdauer verlängert sich die Frist auf 6 Monate und ab 8 Jahren sind es dann 9 Monate. Wenn Du mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausgezogen bis, muss der Vermieter auf Räumung klagen. Und wie lange so ein Räumungsprozess dauert hängt oftmals auch von der Kapazität der Gerichte ab - das geht mal schneller, mal langsamer. Aber bevor es wirklich zu einer Räumungsklage kommt, solltest Du Dich auf jeden Fall von einem Anwalt beraten lassen.

    Mhmm, also für mich ist diese Vereinbarung nicht ganz so eindeutig unwirksam wie für meinen Vorschreiber, denn ich sehe die erste Erhöhung nicht als zu früh angesetzten Staffelbetrag, sondern als Anhebung auf den eigentlichen Mietzins. Ihr habt bisher eine niedrigere Miete bezahlt und als Gegenleistung müsst ihr halt renovieren. Solche Vereinbarungen sind durchaus üblich und so steht es ja auch in eurem Vertrag. Ohne die Übernahme der Malerarbeiten, hättet ihr von Beginn an 200 Euro mehr Miete zahlen müssen. Allerdings hätte der Vermieter dann wahrscheinlich die Wohnung renoviert übergeben. Die zweite Erhöhung über 11% könnte man als Staffel sehen und wäre ja zumindest im zeitlichen Rahmen.

    Vielleicht kann sich aber noch jemand anderes dazu äußern, denn jetzt hast Du zwei Antworten und zwei Meinungen :)

    Naja, wenn das alles so leicht anfechtbar wäre, dann hätte die Politik jetzt nicht die Mietpreisbremse beschlossen.
    Es geht nämlich meines Wissens nach nicht nur um die deutlich überhöhte Miete, sondern auch darum, dass der Vermieter eine Zwangslage / Notsituation des Mieters ausnutzt. Hier ist allerdings der Mieter in der Beweispflicht. In AL_Berlin's Fall hieße das, dass sein Sohn nachweisen müsste, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt in ganz Berlin keine vergleichbare, günstigere Wohnung gefunden hat. Und weil das ziemlich schwierig werden dürfte, sehe ich ehrlich gesagt keine guten Chancen.

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