Guten Abend,
der Fall ist folgender: In der fraglichen Mietwohnung gilt seit 2010 ein Mietvertrag, nachdem ein gewisser Nebenkostenabschlag monatlich fällig wurde. Nun wurde für das Jahr 2013 erstmalig abgerechnet und es wurde eine Nachzahlung fällig. Diese ist mittlerweile beglichen und das Mietverhältnis beendet.
Für die Jahre vorher wurden keine Abrechnung erstellt, was daran lag, dass es in dem Haus keine Erfassungsgeräte für die einzelnen Wohnungen gab, da das Haus bis zu einem Erbfall im Jahre 2010, bis auf die eine Mietwohnung, nur familiär genutzt wurde.
Nun kann man ja nach einen BGH Urteil, wenn der Vermieter nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abrechnet, die Rückzahlung der gesamten von ihm für den fraglichen Abrechnungszeitraum geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis beendet ist, was vorliegend der Fall ist. (Az.: VIII ZR 57/04)
Da eine Abrechnung auch nach mehrmaliger Aufforderung zunächst nicht erstellt wurde, wurde das gezahlte Geld zurückverlangt, woraufhin auf einmal eine geschätzte Abrechnung ins Haus flatterte.
Diese Schätzung ist jedoch unzulässig. Zwar steht gemäß §9 a HeizKV ein Ersatzverfahren zur Ermittllung der Heizkosten grundsätzlich zur Verfügung, der nachträgliche Einbau der Verbrauchserfassungsgeräte erst während des laufenden Abrechnungszeitraumes berechtigt jedoch nicht zu so einer Schätzung. Die Vermieterin hätte die Erfassungsgeräte eher einbauen können. (falls diese Einschätzung nicht korrekt ist, gerne Widerspruch erheben;))
Nun ist meine Frage, ob ich weiterhin das gezahlte Geld zurückverlangen kann oder wie ich mit dieser unzulässigen geschätzen Nebenkostenabrechnung umzugehen habe?
Ich bin für Tipps und Tricks sehr dankbar,
Lina