Beiträge von lengler

    @AjaxMH
    Vielen Dank für diese ausführliche Antwort und auch die "moralische" Unterstützung bzw. die klare Trennung zwischen Motiven und Recht;)
    Jemanden ins Gefängnis bringen ist hier ja auch gar nicht mein Anliegen;)

    Ein paar Fragen bleiben mir jedoch zu §9 a HeizKV:
    1. ausreichende Vergleichswerte für §9a HeizKV liefert m.E. nach die Abrechnung des letzten Jahres oder?
    2.In der Wohnung waren Heizkörper, sodass ich dir zustimme, dass es durchaus zumutbar war Heizkostenverteiler an die Heizkörper anzubringen.
    3. Was ich leider immer noch nicht verstehe, ist die Möglichkeit der Abrechnung nach Wohnfläche. Wenn die Vermieterin also eine solche Abrechnung nun im Nachhinein erstellt und die Werte über dem bereits gezahlten Saldo liegen, dann muss ich diese zwar nicht mehr zahlen, weil die Frist für die Geltendmachung ja bereits abgelaufen ist, aber kann das Geld dennoch nicht zurückverlangen, weil sie damit ihrer Pflicht nachgekommen ist eine Abrechnung zu erstellen? So in etwas?

    Grüße

    @H Hamburg

    natürlich sollte immer das richtige Mass im Umgang miteinander gewahrt werden, genauso übrigens hier, aber ich denke der vorliegende Fall zeigt, dass auch seitens der Vermietung nicht alles richtig gemacht wurde (moralisch betrachtet) und alles was ich verlange ist eine ordnungsgemäße Abrechnung, damit nur die Kosten gezahlt werden die auch entstanden sind.

    Hallo,
    zunächst einmal zu H Hamburg: Es geht vorliegend ja gar nicht darum, tatsächlich alle gezahlten Betriebskosten zurückzuverlangen und auch zu behalten, aber wie schon gesagt wurde, kann es durchaus sein, dass ein positiver Saldo entstanden ist und der Vermieter diesen dann mnagels Abrechnung einfach behalten könnte. Ich möchte vorliegend also einfach die Gewissheit haben, dass ich nicht mehr zahle, als auch an Kosten verursacht zu haben und den Vermieter durch das Zurückverlangen lediglich unter Druck setzten eine korrekte Abrechnung zu erstellen.
    Hinzu kommen noch andere Motive, weshalb ich es ungern sehen würde, dass der Vermieter das möglicherweise zuviel gezahlte Geld behält, bzw. ohne eine korrekte Abrechnung zu erstellen aus der Sache raus kommt. Um vorliegend nicht als "schlechter" Mieter dazustehen, der die Mieten in die Höhe treibt, mache ich mir die Mühe Ihnen den Hintergrund kurz zu erläutern: Die Wohnung wurde nicht von mir bewohnt, sondern von meiner Großmutter, die in der Wohnung schon über 15 Jahre ohne Mietvertrag gewohnt hatte als die ursprüngliche Vermieterin verstarb. Die Erbin wollte nun in einem schriftlichen Mietvertrag die bisherigen Konditionen festhalten und meine Oma hat diesen Vertrag auch unterschrieben. Gerade weil es in dem Haus keine Erfassungsgeräte für die einzelnen Wohnungen gab, wurden die Nebenkosten die letzten 15 Jahre pauschal abgegolten. Dann hat die Erbin und neue Vermieterin auf einmal nachdem der "neue" Mietvertrag seit drei Jahren galt eine Abrechnung erstellt, aufgrund welcher meine Großmutter nachzahlen musste. Die Vermieterin hatte nämlich entgegen ihrer Beteuerungen meiner Oma gegenüber die pauschale Abgeltung in eine monatliche Vorauszahlung umgewandelt, was meine Großmutter aufgrund ihres vorangeschrittenen Alters bei Vertragsschluss nicht erkannt hatte. Hätte sie davon gewusst, hätte sie sich früher um eine neue Wohnung bemühen können. Da der Vertrag aber nunmal so abgeschlossen wurde und eine Anfechtung mir doch zu unsicher und schwierig vorkam, auch wegen der Beweislast meinerseits, finde ich es nachvollziehbar zumindest auf eine Abrechnung für die letzten Jahre seit Geltung des Mietvertrages bestehen zu können, da der Vermieterin meines Erachtens nach der rechtzeitige Einbau der Erfassungsgeräte durchaus zuzumuten war.
    Aber Motive hin oder her, werde ich ja nur das verlangen können, was das Gesetz mir zugesteht, weshalb persönliche Motive vorerst eigentlich unbeachtlich sind.

    Hallo Anitari, nein das Haus besteht aus insgesamt 6 Wohnungen. Grundsätzlich ist eine Abrechnung nach Wohnfläche nicht erlaubt, sondern nur ausnahmsweise nach §9 Heizkostenverordnung, wenn der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden konnte.
    Der selbstverschuldete Nichteinbau von Erfassungsgeräten wird doch nicht einen solchen zwingenden Grund darstellen, da man ansonsten ja das Erfordernis der exakten verbauchsabhängigen Abrechnung immer umgehen könnte, indem man den Einbau dieser Geräte nie vornimmt oder sehe ich das falsch?

    Vergleichend dazu auch:
    Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 29.04.2008, 9 C15/ 08, in GE 2008, 1260
    "Werden Verbrauchserfassungsgeräte für Heiz- und Warmwasserkosten erst während des laufenden Abrechnungszeitraums eingebaut, ist eine Schätzung des für die vorangegangene Zeit nicht erfassten Verbrauchs nicht zulässig."

    Vielen Dank für deine Hilfe!

    Hallo Berny, erstmal vielen Dank. das sind ja keine so erfreulichen Neuigkeiten. Das ganze Haus ist allerdings nicht von der Vermieterin. Das Haus besteht aus mehreren einzelnen Wohnungen (6 Stück), die allerdings unterschiedlichen Familienangehörigen gehören und von diesen auch genutzt wurde.Außer eben die genannte Wohnung, welche vermietet wurde. Greift die HeizKVO dennoch nicht?
    Grüße,
    Lina

    Guten Abend,
    der Fall ist folgender: In der fraglichen Mietwohnung gilt seit 2010 ein Mietvertrag, nachdem ein gewisser Nebenkostenabschlag monatlich fällig wurde. Nun wurde für das Jahr 2013 erstmalig abgerechnet und es wurde eine Nachzahlung fällig. Diese ist mittlerweile beglichen und das Mietverhältnis beendet.
    Für die Jahre vorher wurden keine Abrechnung erstellt, was daran lag, dass es in dem Haus keine Erfassungsgeräte für die einzelnen Wohnungen gab, da das Haus bis zu einem Erbfall im Jahre 2010, bis auf die eine Mietwohnung, nur familiär genutzt wurde.

    Nun kann man ja nach einen BGH Urteil, wenn der Vermieter nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abrechnet, die Rückzahlung der gesamten von ihm für den fraglichen Abrechnungszeitraum geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis beendet ist, was vorliegend der Fall ist. (Az.: VIII ZR 57/04)

    Da eine Abrechnung auch nach mehrmaliger Aufforderung zunächst nicht erstellt wurde, wurde das gezahlte Geld zurückverlangt, woraufhin auf einmal eine geschätzte Abrechnung ins Haus flatterte.
    Diese Schätzung ist jedoch unzulässig. Zwar steht gemäß §9 a HeizKV ein Ersatzverfahren zur Ermittllung der Heizkosten grundsätzlich zur Verfügung, der nachträgliche Einbau der Verbrauchserfassungsgeräte erst während des laufenden Abrechnungszeitraumes berechtigt jedoch nicht zu so einer Schätzung. Die Vermieterin hätte die Erfassungsgeräte eher einbauen können. (falls diese Einschätzung nicht korrekt ist, gerne Widerspruch erheben;))
    Nun ist meine Frage, ob ich weiterhin das gezahlte Geld zurückverlangen kann oder wie ich mit dieser unzulässigen geschätzen Nebenkostenabrechnung umzugehen habe?
    Ich bin für Tipps und Tricks sehr dankbar,
    Lina

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