@AjaxMH
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort und auch die "moralische" Unterstützung bzw. die klare Trennung zwischen Motiven und Recht;)
Jemanden ins Gefängnis bringen ist hier ja auch gar nicht mein Anliegen;)
Ein paar Fragen bleiben mir jedoch zu §9 a HeizKV:
1. ausreichende Vergleichswerte für §9a HeizKV liefert m.E. nach die Abrechnung des letzten Jahres oder?
2.In der Wohnung waren Heizkörper, sodass ich dir zustimme, dass es durchaus zumutbar war Heizkostenverteiler an die Heizkörper anzubringen.
3. Was ich leider immer noch nicht verstehe, ist die Möglichkeit der Abrechnung nach Wohnfläche. Wenn die Vermieterin also eine solche Abrechnung nun im Nachhinein erstellt und die Werte über dem bereits gezahlten Saldo liegen, dann muss ich diese zwar nicht mehr zahlen, weil die Frist für die Geltendmachung ja bereits abgelaufen ist, aber kann das Geld dennoch nicht zurückverlangen, weil sie damit ihrer Pflicht nachgekommen ist eine Abrechnung zu erstellen? So in etwas?
Grüße