keine Erfassungsgeräte eingebaut: Geld zurückverlangen?

  • Guten Abend,
    der Fall ist folgender: In der fraglichen Mietwohnung gilt seit 2010 ein Mietvertrag, nachdem ein gewisser Nebenkostenabschlag monatlich fällig wurde. Nun wurde für das Jahr 2013 erstmalig abgerechnet und es wurde eine Nachzahlung fällig. Diese ist mittlerweile beglichen und das Mietverhältnis beendet.
    Für die Jahre vorher wurden keine Abrechnung erstellt, was daran lag, dass es in dem Haus keine Erfassungsgeräte für die einzelnen Wohnungen gab, da das Haus bis zu einem Erbfall im Jahre 2010, bis auf die eine Mietwohnung, nur familiär genutzt wurde.

    Nun kann man ja nach einen BGH Urteil, wenn der Vermieter nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abrechnet, die Rückzahlung der gesamten von ihm für den fraglichen Abrechnungszeitraum geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis beendet ist, was vorliegend der Fall ist. (Az.: VIII ZR 57/04)

    Da eine Abrechnung auch nach mehrmaliger Aufforderung zunächst nicht erstellt wurde, wurde das gezahlte Geld zurückverlangt, woraufhin auf einmal eine geschätzte Abrechnung ins Haus flatterte.
    Diese Schätzung ist jedoch unzulässig. Zwar steht gemäß §9 a HeizKV ein Ersatzverfahren zur Ermittllung der Heizkosten grundsätzlich zur Verfügung, der nachträgliche Einbau der Verbrauchserfassungsgeräte erst während des laufenden Abrechnungszeitraumes berechtigt jedoch nicht zu so einer Schätzung. Die Vermieterin hätte die Erfassungsgeräte eher einbauen können. (falls diese Einschätzung nicht korrekt ist, gerne Widerspruch erheben;))
    Nun ist meine Frage, ob ich weiterhin das gezahlte Geld zurückverlangen kann oder wie ich mit dieser unzulässigen geschätzen Nebenkostenabrechnung umzugehen habe?
    Ich bin für Tipps und Tricks sehr dankbar,
    Lina

  • Ich bin für Tipps und Tricks sehr dankbar, Lina


    Tja, Lina, der Trick ist sehr einfach: Du als ehemalige Mieterin hast da keine Chance, da bei dieser Hauskonstellation die HeizkVO nicht greift: Haus vom VM und nur einem M bewohnt.

  • Verstehe ich das richtig, Du hast mit dem Vermieter gemeinsam in einem 2FH gewohnt?

    Wenn ja muß nicht nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.

    Verbräuche zu schätzen ist nicht unzulässig, wenn eine Ablesung nicht bzw. nicht mehr möglich ist.

    Der Vermieter hätte auch schlicht nach der Wohnfläche abrechnen können.

  • Hallo Berny, erstmal vielen Dank. das sind ja keine so erfreulichen Neuigkeiten. Das ganze Haus ist allerdings nicht von der Vermieterin. Das Haus besteht aus mehreren einzelnen Wohnungen (6 Stück), die allerdings unterschiedlichen Familienangehörigen gehören und von diesen auch genutzt wurde.Außer eben die genannte Wohnung, welche vermietet wurde. Greift die HeizKVO dennoch nicht?
    Grüße,
    Lina

  • Hallo Anitari, nein das Haus besteht aus insgesamt 6 Wohnungen. Grundsätzlich ist eine Abrechnung nach Wohnfläche nicht erlaubt, sondern nur ausnahmsweise nach §9 Heizkostenverordnung, wenn der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden konnte.
    Der selbstverschuldete Nichteinbau von Erfassungsgeräten wird doch nicht einen solchen zwingenden Grund darstellen, da man ansonsten ja das Erfordernis der exakten verbauchsabhängigen Abrechnung immer umgehen könnte, indem man den Einbau dieser Geräte nie vornimmt oder sehe ich das falsch?

    Vergleichend dazu auch:
    Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 29.04.2008, 9 C15/ 08, in GE 2008, 1260
    "Werden Verbrauchserfassungsgeräte für Heiz- und Warmwasserkosten erst während des laufenden Abrechnungszeitraums eingebaut, ist eine Schätzung des für die vorangegangene Zeit nicht erfassten Verbrauchs nicht zulässig."

    Vielen Dank für deine Hilfe!

  • Hallo,
    wenn ich das richtig verstehe bist du in ein 6 Familienhaus gezogen, in dem bis 2010 nur Familienangehörige gewohnt haben. Deshalb hat keine Verbrauchszählung stattgefunden und die Betriebskosten sind entsprechend nicht abgerechnet worden. Ab 2013 wurde dann abgerechnet.
    Das sieht für mich doch nach einer nicht ungewöhnlichen Konstellation aus. Es handelt sich um Privatvermieter, die sicher nicht immer alles wissen und auch nicht immer alles sofort umsetzen können.

    Jetzt forderst du im Nachhinein eine Abrechnung der Jahre 2010-2012.
    Was sollen die denn jetzt anderes machen, als die Kosten zu schätzen?

    Die Forderung sämtliche Vorrauszahlungen zurückzubekommen halte ich für unangemessen. Korrekte Abrechnung hin oder her, du hast schließlich Betriebskosten verursacht. Es geht also maximal um eine Ungenauigkeit. Ich finde es immer bedenklich, wenn Mieter bzw. Ex-Mieter irgendwelche alten Urteile heranziehen, nach denen sie sich mehr Geld zurückholen wollen, als ihnen (moralisch) zusteht. Es braucht sich keiner wundern, wenn die Mieten so steigen, weil sich die Vermieter inzwischen auf alles Mögliche einstellen müssen.

    Ich wäre mir sowieso nicht sicher, ob die Schätzung in der gegebenen Konstellation nicht doch zulässig ist. Da entscheidet jedes Gericht anders.

    Ich würde die Sache auf sich beruhen lassen. Es sei denn dir ist es egal, dass es falsch wäre sämtliche Kosten zurückzuverlangen, nur weil eine Formalie nicht erfüllt wurde.

    Gruss

    Das ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung oder Empfehlung etwas zu tun oder zu lassen.

  • Zitat

    Ich würde die Sache auf sich beruhen lassen.

    Und wenn korrekte Abrechnungen ein Guthaben ergeben hätten?

    Dann würde der Mieter nämlich noch Anspruch darauf haben.

  • Hallo Anitari, nein das Haus besteht aus insgesamt 6 Wohnungen.


    OK, dann muß zwingend nach der HKVO abgerechnet werden. Tut bzw. tat der Vermieter das nicht kannst Du von den Heizkosten in der Abrechnung 15 % abziehen.

    Aber die geleisteten Vorauszahlungen kannst Du nicht zurückfordern, die Abrechnung wurde ja erstellt. Und evtl. Nachzahlungen mußt Du ja für 2010 - 2012 (falls kalenderjährig abgerechnet wird) ohnehin nicht mehr leisten.

    Das in dem Haus überwiegend Familienangehörige wohnen oder gewohnt haben ist unwichtig.

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (27. August 2014 um 12:43)

  • Hallo,

    meine bescheidene Meinung ...

    ... erstmal zum Urteil und der Zurückforderung der Nebenkostenabschläge:

    Nun kann man ja nach einen BGH Urteil, wenn der Vermieter nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abrechnet, die Rückzahlung der gesamten von ihm für den fraglichen Abrechnungszeitraum geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis beendet ist, was vorliegend der Fall ist. (Az.: VIII ZR 57/04)


    Richtig.

    Die Forderung sämtliche Vorrauszahlungen zurückzubekommen halte ich für unangemessen.


    Das kanst Du gerne so halten, sie ist aber zunächst berechtigt: Die Nebenkostenabrechnungen waren für die Zeiträume nicht erstellt worden, das Mietverhältnis ist mittlerweile beendet und das angeführte, diese Konstellation beschreibende Urteil ist m.E. eindeutig.

    [...] woraufhin auf einmal eine geschätzte Abrechnung ins Haus flatterte.
    Diese Schätzung ist jedoch unzulässig.


    Ob unzulässig oder "Peng" ist für die oben erwähnte Rückforderung m.E. erstmal egal. Eine aufmal und erst jetzt erstellte Nebenkostenabrechnung berührt das Urteil nicht, denn die Abrechnung war nicht innerhalb der seinerzeit für sie geltenden Frist erstellt worden (und das Mietverhältnis ist ja - wie gesagt - beendet).

    Korrekte Abrechnung hin oder her, du hast schließlich Betriebskosten verursacht.


    Ja, und die kann der Vermieter mit einer nachträglichen, korrekten Abrechnung immer noch darlegen und damit auch seine zurückgezahlten Beträge wieder zurückholen! (Auch wenn er Nachzahlungen nicht mehr einfordern kann, doch das ist sein eigenes Verschulden).

    Lest genau dazu bitte mal das hier: Aktuelles
    Oder auch das hier: Unterbliebene Abrechnung

    Ich finde es immer bedenklich, wenn Mieter bzw. Ex-Mieter irgendwelche alten Urteile heranziehen, nach denen sie sich mehr Geld zurückholen wollen, als ihnen (moralisch) zusteht.


    Das ist Deine Meinung und die sei Dir unbenommen. Aber hier geht es darum, was einem zusteht. Nicht moralisch zusteht, nicht willkürlich zusteht, sondern nach Gesetz zusteht.

    Es braucht sich keiner wundern, wenn die Mieten so steigen, weil sich die Vermieter inzwischen auf alles Mögliche einstellen müssen.


    Wenn Mieten steigen, weil sich alle Beteiligten drauf einstellen müssen, die Gesetze zu befolgen, dann ist doch alles gut. :)
    Niedrigere Mieten, erkauft mit dem Umstand, dass jeder macht was er will, halte ich dagegen für schädlich.


    ... dann zu den späteren Abrechnungen (Schätzungen):

    So wie ich das sehe, müsste hier nach Heizkostenverordnung abgerechnet worden sein, weil mehr als 2 Wohnungen in der Hütte sind.


    Zwar steht gemäß §9 a HeizKV ein Ersatzverfahren zur Ermittllung der Heizkosten grundsätzlich zur Verfügung, der nachträgliche Einbau der Verbrauchserfassungsgeräte erst während des laufenden Abrechnungszeitraumes berechtigt jedoch nicht zu so einer Schätzung. Die Vermieterin hätte die Erfassungsgeräte eher einbauen können. (falls diese Einschätzung nicht korrekt ist, gerne Widerspruch erheben;))


    Das mache ich mal ... also zumindest ergänzend ... ;)

    1. Der §9a Abs. 1 HeizKV wäre meiner Meinung nach hier praktisch gar nicht anwendbar, denn es gibt ja schlicht keine Vergleichswerte aus anderen Abrechnungsperioden.

    2. Der §9a Abs. 1 HeizKV wäre meiner Meinung für die Heizwärmeerfassung hier dann nicht anwendbar, wenn Heizkörper in den Räumen vorhanden sind, denn einen zwingenden Grund, keine Heizkostenverteiler an die Heizkörper antackern zu lassen, kann ich mir persönlich beim besten Willen nicht vorstellen. Anders wäre sowas natürlich z.B. bei Fußbodenheizung. Bei der Warmwassererfassung ist es dagegen schon eher denkbar, dass aus diversen Gründen eine Nachrüstung von Erfassungsgeräten nicht gefordert werden kann.

    3. Der Knackpunkt: Selbst wenn §9a Abs. 1 HeizKV anwendbar wäre, so erfordert Absatz 2 desselben Paragraphen in diesem Fall hier sowieso die Abrechnung nach Fläche, denn es wären mehr als 25% des Hauses von der Behandlung nach Absatz 1 betroffen (und damit der Absatz 1 nicht mehr anwendbar).

    Grundsätzlich ist eine Abrechnung nach Wohnfläche nicht erlaubt, sondern nur ausnahmsweise nach §9 Heizkostenverordnung, wenn der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden konnte.


    So nicht korrekt.
    a.) Du meinst wahrscheinlich §9a und nicht §9.
    b.) Du vergisst die 25%. Siehe Punkt 3. hierdrüber. Somit wäre eine Abrechnung nach Wohnfläche nicht "nicht erlaubt", sondern sogar gefordert.

    Der selbstverschuldete Nichteinbau von Erfassungsgeräten wird doch nicht einen solchen zwingenden Grund darstellen, da man ansonsten ja das Erfordernis der exakten verbauchsabhängigen Abrechnung immer umgehen könnte, indem man den Einbau dieser Geräte nie vornimmt oder sehe ich das falsch?


    Du meinst das Richtige, aber ob selbstverschuldet oder erlaubterweise (weil vom Gesetz nicht forderbar) ist halt zu ermitteln.
    Falls tatsächlich selbstverschuldet, so wirst Du den Vermieter trotzdem deswegen nicht für 5 Jahre ins Gefängnis bringen können ;), sondern "nur" gegen die Abrechnung Widerspruch einlegen können. Ebenso falls meine Meinung bzgl. der Pflicht nach Flächenabrechnung gemäß §9a Abs. 2 HeizKV zutrifft.

    Deine Entscheidung ... :)

  • Niemand kann doch der VMn verbieten, abwechselnd oder gar permanent in nur einer ihrer fünf Wohnungen zu wohnen, oder in allen zugleich...

    Was willst Du damit sagen?

  • Hallo,
    zunächst einmal zu H Hamburg: Es geht vorliegend ja gar nicht darum, tatsächlich alle gezahlten Betriebskosten zurückzuverlangen und auch zu behalten, aber wie schon gesagt wurde, kann es durchaus sein, dass ein positiver Saldo entstanden ist und der Vermieter diesen dann mnagels Abrechnung einfach behalten könnte. Ich möchte vorliegend also einfach die Gewissheit haben, dass ich nicht mehr zahle, als auch an Kosten verursacht zu haben und den Vermieter durch das Zurückverlangen lediglich unter Druck setzten eine korrekte Abrechnung zu erstellen.
    Hinzu kommen noch andere Motive, weshalb ich es ungern sehen würde, dass der Vermieter das möglicherweise zuviel gezahlte Geld behält, bzw. ohne eine korrekte Abrechnung zu erstellen aus der Sache raus kommt. Um vorliegend nicht als "schlechter" Mieter dazustehen, der die Mieten in die Höhe treibt, mache ich mir die Mühe Ihnen den Hintergrund kurz zu erläutern: Die Wohnung wurde nicht von mir bewohnt, sondern von meiner Großmutter, die in der Wohnung schon über 15 Jahre ohne Mietvertrag gewohnt hatte als die ursprüngliche Vermieterin verstarb. Die Erbin wollte nun in einem schriftlichen Mietvertrag die bisherigen Konditionen festhalten und meine Oma hat diesen Vertrag auch unterschrieben. Gerade weil es in dem Haus keine Erfassungsgeräte für die einzelnen Wohnungen gab, wurden die Nebenkosten die letzten 15 Jahre pauschal abgegolten. Dann hat die Erbin und neue Vermieterin auf einmal nachdem der "neue" Mietvertrag seit drei Jahren galt eine Abrechnung erstellt, aufgrund welcher meine Großmutter nachzahlen musste. Die Vermieterin hatte nämlich entgegen ihrer Beteuerungen meiner Oma gegenüber die pauschale Abgeltung in eine monatliche Vorauszahlung umgewandelt, was meine Großmutter aufgrund ihres vorangeschrittenen Alters bei Vertragsschluss nicht erkannt hatte. Hätte sie davon gewusst, hätte sie sich früher um eine neue Wohnung bemühen können. Da der Vertrag aber nunmal so abgeschlossen wurde und eine Anfechtung mir doch zu unsicher und schwierig vorkam, auch wegen der Beweislast meinerseits, finde ich es nachvollziehbar zumindest auf eine Abrechnung für die letzten Jahre seit Geltung des Mietvertrages bestehen zu können, da der Vermieterin meines Erachtens nach der rechtzeitige Einbau der Erfassungsgeräte durchaus zuzumuten war.
    Aber Motive hin oder her, werde ich ja nur das verlangen können, was das Gesetz mir zugesteht, weshalb persönliche Motive vorerst eigentlich unbeachtlich sind.

  • @ AjaxMH

    Was soll das jetzt sein. Das Amen in der Kirche?

    Es geht nicht immer nur um eine rein rechtliche Bewertung, sondern auch um das richtige Mass im Umgang miteinander. Aber von Leuten wie dir werden die Fronten zwischen Vermietern und Mietern immer weiter verhärtet. Du kapierst es nicht einmal, dass die meisten Privatvermieter nicht alle Paragraphen kennen und auch gar nicht kennen wollen. Am Ende machen Sie genauso viele Fehler zu Gunsten der Mieter, wie umgekehrt.

    Ist mir aber egal, dann soll Lina doch zum Anwalt rennen und am Ende auch noch den Vermieter verklagen. Am Ende schafft sie es vielleicht ein paar Euro herauszuholen.

    Viel Spass dabei!

    Gruss

    Das ist nur meine Meinung und keine Rechtsberatung oder Empfehlung etwas zu tun oder zu lassen.

  • @H Hamburg

    natürlich sollte immer das richtige Mass im Umgang miteinander gewahrt werden, genauso übrigens hier, aber ich denke der vorliegende Fall zeigt, dass auch seitens der Vermietung nicht alles richtig gemacht wurde (moralisch betrachtet) und alles was ich verlange ist eine ordnungsgemäße Abrechnung, damit nur die Kosten gezahlt werden die auch entstanden sind.

  • @AjaxMH
    Vielen Dank für diese ausführliche Antwort und auch die "moralische" Unterstützung bzw. die klare Trennung zwischen Motiven und Recht;)
    Jemanden ins Gefängnis bringen ist hier ja auch gar nicht mein Anliegen;)

    Ein paar Fragen bleiben mir jedoch zu §9 a HeizKV:
    1. ausreichende Vergleichswerte für §9a HeizKV liefert m.E. nach die Abrechnung des letzten Jahres oder?
    2.In der Wohnung waren Heizkörper, sodass ich dir zustimme, dass es durchaus zumutbar war Heizkostenverteiler an die Heizkörper anzubringen.
    3. Was ich leider immer noch nicht verstehe, ist die Möglichkeit der Abrechnung nach Wohnfläche. Wenn die Vermieterin also eine solche Abrechnung nun im Nachhinein erstellt und die Werte über dem bereits gezahlten Saldo liegen, dann muss ich diese zwar nicht mehr zahlen, weil die Frist für die Geltendmachung ja bereits abgelaufen ist, aber kann das Geld dennoch nicht zurückverlangen, weil sie damit ihrer Pflicht nachgekommen ist eine Abrechnung zu erstellen? So in etwas?

    Grüße


  • Es geht nicht immer nur um eine rein rechtliche Bewertung, sondern auch um das richtige Mass im Umgang miteinander. Aber von Leuten wie dir werden die Fronten zwischen Vermietern und Mietern immer weiter verhärtet. Du kapierst es nicht einmal, dass die meisten Privatvermieter nicht alle Paragraphen kennen und auch gar nicht kennen wollen. Am Ende machen Sie genauso viele Fehler zu Gunsten der Mieter, wie umgekehrt.

    Das ist echt klasse, gerade hier neu aufgeschlagen sein und dann schon solche Pauschalurteile fällen aufgrund eines einzigen gelesenen Beitrags.
    Bei längerem Lesen könnte einem durchaus auffallen, dass Ajax hier doch sehr ausgewogen argumentiert...

    Zum Thema Paragraphen kennen als Vermieter: Auch ein "Privat-" (was soll das sein) vermieter muss diese kennen, das kann man durchaus erwarten, ob er dies will oder nicht. Schon in seinem eigenen Interesse. Sonst droht schneller als man denkt der finanzielle Ruin, weil man z.B. dem Mieter nicht rechtzeitig Grenzen gesetzt hat. Außerdem hat man ja als Vermieter den finanziellen Ertrag.

  • @ AjaxMH

    Was soll das jetzt sein. Das Amen in der Kirche?


    Nein, das sind Gegenmeinungen und Richtigstellungen zu Deinen in #7 geäusserten Meinungen/Empfehlungen.

    Es geht nicht immer nur um eine rein rechtliche Bewertung, sondern auch um das richtige Mass im Umgang miteinander.


    Richtig: "auch"!
    Meine geäußerte Meinung dazu war eine rechtliche Bewertung, Deine war die Empfehlung an den Mieter, auf sein Recht zu verzichten, was Du irritierendermaßen nun als "richtiges Maß im Umgang miteinander" bezeichnest.

    Aber von Leuten wie dir werden die Fronten zwischen Vermietern und Mietern immer weiter verhärtet.


    :) Mache Dir mal die Mühe und lese hier etwas mehr von mir. Da gibt es genug Lesestoff, der Dir Deine Worte schleunigst wieder in die Schreibfeder zurückkehren lassen würde, wenn denn das möglich wäre ... ;)

    Du kapierst es nicht einmal, dass die meisten Privatvermieter nicht alle Paragraphen kennen und auch gar nicht kennen wollen. Am Ende machen Sie genauso viele Fehler zu Gunsten der Mieter, wie umgekehrt.


    Du unterstellst mir ein Nicht-Kapieren, nur weil ich diesen (absolut unbestrittenen) Umstand (im Gegensatz zu Dir) nicht zum Anlass nehme, jede Ungerechtigkeit gegen einen Mieter gutzuheißen?! :confused:

  • Ein paar Fragen bleiben mir jedoch zu §9 a HeizKV:
    1. ausreichende Vergleichswerte für §9a HeizKV liefert m.E. nach die Abrechnung des letzten Jahres oder?


    Das weiß ich leider nicht, ob man für eine Abrechnung des Jahres X die Zahlen aus X+2 zum Vergleich heranziehen darf. Ganz ausgeschlossen ist das wohl eher nicht, denn der Absatz in der Heizkostenverordnung spricht dort ja einfach nur von "vergleichbaren Zeiträumen".

    Aber wenn ich das richtig verstanden habe, waren in dem Zeitraum seinerzeit nirgendwo Messeinrichtungen und/oder Zähler vorhanden, richtig? D.h. im ganzen Haus nicht. Damit müssten 100% aller Räume also nach §9a Abs. 1 HeizKV abgefrühstückt werden (z.B. mittels vergleichbarem Zeitraum der aktuellen Abrechnung). Diese 100% wären aber über den 25%, die der §9a Abs. 2 erlaubt. Damit wäre (ich wiederhole mich) der Absatz 1 des Paragraphen nicht mehr anwendbar und es müsste entsprechend der Weisung in Absatz 2 vorgegangen werden (entspricht meist einer Abrechnung nach Fläche).

    3. Was ich leider immer noch nicht verstehe, ist die Möglichkeit der Abrechnung nach Wohnfläche. Wenn die Vermieterin also eine solche Abrechnung nun im Nachhinein erstellt und die Werte über dem bereits gezahlten Saldo liegen, dann muss ich diese zwar nicht mehr zahlen, weil die Frist für die Geltendmachung ja bereits abgelaufen ist, aber kann das Geld dennoch nicht zurückverlangen, weil sie damit ihrer Pflicht nachgekommen ist eine Abrechnung zu erstellen? So in etwas?


    Deinen Bezug speziell auf die Wohnfläche verstehe ich hier nicht ganz.
    Aber zu Deiner Frage: Wenn ich das alles richtig verstehe und interpretiere, dann sind die Voraussetzungen, die Nebenkostenvorauszahlungen zurückzuverlangen, gegeben. Das hast Du ja schließlich auch schon getan. Ob nun der Vermieter Dir die Vorauszahlungen schon brav ausgezahlt hat oder nicht - abgerechnet wird am Schluss. Solange er keine korrekten Abrechnungen vorlegt, steht Dir meiner Meinung nach die Rückzahlung der Vorauszahlungen zu. Wenn er dann aber korrekte Abrechnungen vorlegt, dann stehen Dir ganz normal nur noch ein Guthaben aus den Abrechnungen zu, wenn sich denn eines ergibt. Eine sich ergebende Nachforderung steht dem Vermieter nicht mehr zu. So steht das in den Links, die ich angehängt hatte.

    Allerdings, weil es mir gerade so einfällt:
    Ob und wann und in welcher Form irgendwelche Verjährungen evtl. noch zuschlagen, wäre noch ein anderes Thema. Darauf gehen auch die beiden Links nicht ein.

  • Nein, das sind Gegenmeinungen und Richtigstellungen zu Deinen in #7 geäusserten Meinungen/Empfehlungen.


    Fehlerteufelchen, komm raus, ich verhau' dich! :o
    Nicht #7, sondern #6.

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