Verteilerschlüssel rückwirkend geändert

  • Hallo zusammen,

    ich versuche mich kurz zu fassen, damit es übersichtlich bleibt.

    Unsere Nebenkosten wurden seit Jahren nach der Fläche abgerechnet. In der Abrechnung für das Jahr 2013 wurden die Gebühren für den Müll auf Personen umgestellt. Damit hat sich die Gebühr für den Müll um 200€ erhöht. Laut unserem Mietvertrag ist eine Änderung des Verteilerschlüssels nach billigem Ermäßen erlaubt. Wir haben aber die Änderung nicht akzeptiert und uns auf den § 556a BGB bezogen - Unwirksamkeit zum Nachteil des Mieters, keine Benachrichtigung vor Beginn der Umstellung des Verteilerschlüssels, keine Erfassung nach Verursachung möglich.

    Daraufhin bekamen wir eine Mieterhöhung und eine neue Jahresabrechnung. In der neuen Abrechnung ist der Verteilerschlüssel für den Müll weiterhin auf Personen gesetzt, die erhöhten Kosten von 200 € wurden ohne Begründung von dem zu nachzahlenden Betrag abgezogen.
    Nun stellen sich für uns mehrere Fragen:

    1. Müssen wir die Abrechnung so akzeptieren oder können wir eine neue Abrechnung mit dem alten Verteilerschlüssel fordern? Ist das nicht so, dass mit der Akzeptanz des nachzuzahlenden Betrages wir auch die Änderung des Verteilerschlüssels akzeptieren?
    2. Ist die Umstellung des Verteilerschlüssels generell unwirksam und muss die Verwaltung für alle Mieter eine neue Abrechnung mit dem alten Verteilerschlüssel erstellen? (Keine Erfassung nach Verursachung möglich)

    Die Änderung des Verteilerschlüssels wurde in der Eigentümerversammlung beschlossen.

    Vielen Dank im Voraus
    Phoenix


  • Laut unserem Mietvertrag ist eine Änderung des Verteilerschlüssels nach billigem Ermäßen erlaubt.

    Stimmt laut BGB §556a.

    Zitat

    1. Müssen wir die Abrechnung so akzeptieren oder können wir eine neue Abrechnung mit dem alten Verteilerschlüssel fordern? Ist das nicht so, dass mit der Akzeptanz des nachzuzahlenden Betrages wir auch die Änderung des Verteilerschlüssels akzeptieren?

    Ich glaube eher nicht.
    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
    Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich.

    [QUOTE]2. Ist die Umstellung des Verteilerschlüssels generell unwirksam und muss die Verwaltung für alle Mieter eine neue Abrechnung mit dem alten Verteilerschlüssel erstellen? (Keine Erfassung nach Verursachung möglich)

    Siehe bereits zitierten Absatz.
    Eine Erfassung nach Verursachung ist in diesen Fall nicht direkt messbar. Jedoch macht es unter bestimmten Konstellationen Sinn den Verbrauch von Fläche auf Personen umzustellen.
    Insbesondere wenn es Diskrepanzen dazu gibt.
    Beispiel: Gleich große Wohnung. Ob in dieser Wohnung 1 Person wohnt oder 1 Familie mit 2 Kindern wäre es nicht nachvollziehbar hier weiter nach Fläche abzurechnen. Das ist auch der Sinn des § 556a.


  • Beispiel: Gleich große Wohnung. Ob in dieser Wohnung 1 Person wohnt oder 1 Familie mit 2 Kindern wäre es nicht nachvollziehbar hier weiter nach Fläche abzurechnen. Das ist auch der Sinn des § 556a.


    Eine Familie wird wohl auch keine 1, 2-Zimmer-Wohnung haben, genau so wie ein Single sehr wahrscheinlich in keiner 4-Zimmer Wohnung leben würde. Es geht nicht darum welche Abrechnungsmethode gerechter ist. Es gibt bei beiden Abrechnungsmethoden Vor- und Nachteile. Zu Beginn der Mietverhältnisse waren doch alle Mieter mit der Verteilung nach qm einverstanden. Und der alte Verteilerschlüssel wurde seit Jahrzehnten angewendet.

    Ich habe dazu ein Urteil gefunden AZ: 42 C 464/10. Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Einer der Gründe: Es liegt kein Fall des § 556a BGB vor. Eine einseitige Änderung des Umlageschlüssels durch den
    Vermieter kann gemäß § 556 a Abs. 2 BGB nur dann erfolgen, wenn tatsächlich auch der Verbrauch
    erfaßt wird, z.B. durch Wasseruhren für die Wohnung (LG Essen, 10. Zivilkammer,
    Entscheidungsdatum: 01.09.2005, Aktenzeichen: 10 S 145/05 ). Denn die Umstellung von WEG
    -Anteilen auf Kopfanteile stellt bei Müll, Wasser und Kanal keine Abrechnung nach Verursachung
    oder Verbrauch dar.

    Die Frage ist nun weiterhin, was wir nun mit der Abrechnung machen.

  • Hallo,

    wie Du schreibst, wurde die Änderung des Verteilerschlüssels in der Eigentümerversammlung beschlossen.

    Diesem Beschluss muss sich Euer Vermieter beugen, völlig egal, wob er dafür oder dagegen war.

    Was bitte soll er denn nun tun, als diese Änderung an Euch weiterzugeben?

    Erwartet Ihr ernsthaft, dass er beispielsweise die höheren Kosten selbst trägt?

    Erwartet Ihr ernsthaft, dass die Hausverwaltung nur für Euch eine abweichende Abrechnung erstellt?

    Grüße,

    DS

  • Ich interpretiere das Urteil genau wie sie. Eine Verbrauchserfassung von Müll wäre nur aufwendig zu machen.

    Ein professionelle Hilfe müssten Sie bei einem Anwalt für Mietrecht suchen.

  • Selten so einen Schmarrn gelesen.

    Hallo,

    wie Du schreibst, wurde die Änderung des Verteilerschlüssels in der Eigentümerversammlung beschlossen.

    Diesem Beschluss muss sich Euer Vermieter beugen, völlig egal, wob er dafür oder dagegen war.


    Das hat aber erstmal mit dem Mietverhältnis nix zu tun.


    Was bitte soll er denn nun tun, als diese Änderung an Euch weiterzugeben?


    Wie Kolinum schon ausgeführt hatte, geht das aber erst nach Ankündigung ab dem dann folgenden Abrechnungszeitraum


    Erwartet Ihr ernsthaft, dass er beispielsweise die höheren Kosten selbst trägt?


    Wenn die rechtliche Situation so ist? Wieso sollte der Mieter dem Vermieter was schenken?


    Erwartet Ihr ernsthaft, dass die Hausverwaltung nur für Euch eine abweichende Abrechnung erstellt?


    Wird sie wohl müssen, wenn die rechtliche Situation so ist. Außerdem ist erstmal der Vermieter der Zuständige für die Abrechnung und nicht die Hausverwaltung.

    Grüße,

    DS[/QUOTE]

  • @Cepheus: Mach Dich mal schlau über die Rechtslage, bevor Du hier einen solchen Schmarrn schreibst.

    Wo schenkt denn der Mieter dem Vermieter etwas?

    Verursacht der Vermieter den Müll, der hier abgerechnet wird?

    Dass der Vermieter dem Mieter etwas schenken soll ist natürlich in Ordnung, oder?

    Selten so einen einseitig formulierten Blödsinn gelesen.

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