Beispiel: Gleich große Wohnung. Ob in dieser Wohnung 1 Person wohnt oder 1 Familie mit 2 Kindern wäre es nicht nachvollziehbar hier weiter nach Fläche abzurechnen. Das ist auch der Sinn des § 556a.
Eine Familie wird wohl auch keine 1, 2-Zimmer-Wohnung haben, genau so wie ein Single sehr wahrscheinlich in keiner 4-Zimmer Wohnung leben würde. Es geht nicht darum welche Abrechnungsmethode gerechter ist. Es gibt bei beiden Abrechnungsmethoden Vor- und Nachteile. Zu Beginn der Mietverhältnisse waren doch alle Mieter mit der Verteilung nach qm einverstanden. Und der alte Verteilerschlüssel wurde seit Jahrzehnten angewendet.
Ich habe dazu ein Urteil gefunden AZ: 42 C 464/10. Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Einer der Gründe: Es liegt kein Fall des § 556a BGB vor. Eine einseitige Änderung des Umlageschlüssels durch den
Vermieter kann gemäß § 556 a Abs. 2 BGB nur dann erfolgen, wenn tatsächlich auch der Verbrauch
erfaßt wird, z.B. durch Wasseruhren für die Wohnung (LG Essen, 10. Zivilkammer,
Entscheidungsdatum: 01.09.2005, Aktenzeichen: 10 S 145/05 ). Denn die Umstellung von WEG
-Anteilen auf Kopfanteile stellt bei Müll, Wasser und Kanal keine Abrechnung nach Verursachung
oder Verbrauch dar.
Die Frage ist nun weiterhin, was wir nun mit der Abrechnung machen.