Kündigungs-Sperrfrist

  • Liebe Forengemeinde,

    ich brauche Eure Hilfe, ich höre von jeder Seite etwas anderes. Ich wohne seit 1972 in einer Wohnung, die 1993 geteilt wurde (Teilungserklärung) und Eigentumswohnung wurde, und anschließend 2 Monate später an den jetzigen Eigentümer verkauft wurde. Jetzt muss dieser die Wohnung leider wieder verkaufen. Nun meine Frage:
    In Berlin gilt seit 2014 eine Kündigung-Sperrfrist von 10 Jahren. Tritt diese nun wieder ein, d.h. bin ich jetzt beim erneuten Verkauf wieder 10 Jahre vor Kündigung geschützt?

    Ich danke Euch
    Frida

  • Zitat

    In Berlin gilt seit 2014 eine Kündigung-Sperrfrist von 10 Jahren.

    Bei der erstmaligen Umwandlung in eine Eigentumswohnung.

    Zitat

    Tritt diese nun wieder ein, d.h. bin ich jetzt beim erneuten Verkauf wieder 10 Jahre vor Kündigung geschützt?


    Nein, Hier gilt die Kündigungsfrist von 9 Monaten aufgrund der langen Mietzeit.

  • Vielen Dank lieber Mainschwimmer.

    Bei der erstmaligen Umwandlung in eine Eigentumswohnung.
    Nein, Hier gilt die Kündigungsfrist von 9 Monaten aufgrund der langen Mietzeit.

    Das habe ich mir beides auch gedacht, allerdings vom Anwalt eines Freundes gehört, dass ich mir keine Sorgen machen muss, weil ich ja noch die Mieterin bin, die vor der Umwandlung in Eigentumswohnungen hier bereits gewohnt hat. Und dass ab dem Kauf und ab jedem weiteren Kauf die aktuelle Frist gilt.

    Kennt Ihr irgendwelche Rechtsvorschriften die das bestätigen können?

    Vielen Dank.
    Frida

  • Tritt diese nun wieder ein, d.h. bin ich jetzt beim erneuten Verkauf wieder 10 Jahre vor Kündigung geschützt?


    Das ist nicht so einfach, schätze ich.

    Der §577a BGB, der das so sagen würde, macht keinen Unterschied, bei wievielen Verkäufen er angewendet werden möchte und ab welchen Verkäufen er möglicherweise nicht mehr gilt. Der klingt also erstmal so, als würde er Dich schützen.

    Allerdings gibt es diesen Paragraphen erst seit 2002. Welcher Paragraph davor das Thema behandelt hat, weiß ich nicht. Sowohl Dein Einzug, wie auch die Wohnungsteilung, wie auch der erste Verkauf waren vor 2002. Das könnte eine große Rolle spielen.

    Weil: Mit Einführungen und Änderungen von Gesetzen gibt es m.W. oftmals auch Überleitregeln, die (ohne dass davon ein Wort im eigentlichen Gesetz auftaucht) dafür sorgen können, dass Gesetze nicht rückwirkend alle Zeiten beachten und damit auch nicht immer für jedermann gelten.
    Was ich damit sagen will: Es könnte also m.E. theoretisch durchaus sein, dass §577a BGB nicht für Wohnungsumwandlungen gilt, die vor dem Jahre X getätigt wurden.

    Ein Beispiel wäre der §577 BGB, der das Vorkaufsrecht regelt. Dieses Vorkaufsrecht beim wiederholten Verkauf nach Umwandlung wurde vom BGH-Urteil VIII ZR 250/05 kassiert, (u.a.) weil der erste Verkauf vor 1993 lag.

    Ich würde also nicht sagen, dass diese Mieterschutzgedanken (Vorkaufsrecht und Kündigungssperrfrist) grundsätzlich nur beim ersten Verkauf zählen. Doch es besteht durchaus die Gefahr, dass Du in Deinem Fall jetzt dennoch nicht in den Genuß kommst.

    Du fragst, ob die Sperrfrist "nun wieder" eintritt. Heißt das im Umkehrschluss, dass Du damals in 1993 von einer Sperrfrist geschützt warst?


  • Mieterfibel / Senatsverwaltung f


    Ach danke Mainschwimmer für den Link. Da steht dann leider:

    Die Jahresfrist des erweiterten Kündigungsschutzes beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung der umgewandelten Wohnung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

    Das wäre ja dann in meinem Fall wohl doch 1993 + 10 Jahre also 2003, oder? Damit wars das mir Kündigungssperrfrist bei erneuter Veräußerung nehm ich mal an.

    @AjaxMH

    Zitat

    Du fragst, ob die Sperrfrist "nun wieder" eintritt. Heißt das im Umkehrschluss, dass Du damals in 1993 von einer Sperrfrist geschützt warst?


    Damals waren es glaube ich noch 3 Jahre, wenn ich mich nicht täusche, nach der ersten Veräußerung. Daher meine Frage, ab bei der nächsten Veräußerung es wieder los geht durch die neuen Gesetzte, aber mit dem obigen Beitrag sollte es doch nicht nochmal losgehn, oder?

    Danke für Eure Hilfe

  • Die Jahresfrist des erweiterten Kündigungsschutzes beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung der umgewandelten Wohnung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
    [...]
    [...] aber mit dem obigen Beitrag sollte es doch nicht nochmal losgehn, oder?


    Ich weiß es nicht.

    Um meine Zweifel nochmal ganz deutlich zu machen:

    Ich habe noch nirgendwo ausdrücklich und belastbar gelesen, dass Vorkaufsrecht und Kündigungssperrfrist nur für den ersten Verkauf gilt. Beide Paragraphen geben das so auch nicht her (§§577 u. 577a BGB; siehe meinen vorherigen Beitrag). Im Gegenteil - sie klingen so, als würden sie für jeden Verkauf anwendbar sein, solange nur die anderen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Wenn ich das alles richtig verstanden habe, hat das von mir zitierte Urteil (siehe in meinem vorherigen Beitrag bzgl. Vorkaufsrecht) dieses Vorkaufsrecht beim zweiten Verkauf nicht kassiert, weil es schon der zweite Verkauf war, sondern (u.a.) nur, weil der erstmalige Verkauf vor einem bestimmten Zeitpunkt lag. Auch hier stand nichts von: "Wiederholter Verkauf --> automatisch kein Mieterschutz"

    Ich sehe zudem Artikel im Internet nicht als die Bibel an, weswegen ich persönlich auch Mainschwimmers Link nicht als Beweis für "Wiederholter Verkauf --> automatisch kein Mieterschutz" erkenne. Denn auch z.B. im vielfach zitierten Mietrecht-Lexikon steht manchmal Blödsinn drin. Es ist eben auch immer nur die Interpretation und Darstellungsweise des jeweiligen Autors, dem jederzeit Interpretations-, Formulierungs- und Darstellungsfehler, die dann zu Missverständnissen oder gar Falschinformation führen, unterlaufen können. (Ich habe solche schon per Mailhinweis an die jeweiligen Webseitenbetreiber korrigieren lassen.)

    Daher sehe ich das Wörtchen "ersten" in der Aussage "Die Jahresfrist des erweiterten Kündigungsschutzes beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung der umgewandelten Wohnung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch" nicht als Beleg dafür, dass es nur beim ersten Verkauf gilt.

    Das heißt nicht, dass Mainschwimmers Schlussfolgerung falsch sein muss, denn vielleicht gilt es tatsächlich nur für den ersten Verkauf, aber deutlich belegt ist diese These (in meinen Augen) noch nirgendwo. Ebensowenig wie die andere These, dass der Mieterschutz auch beim zweiten Verkauf noch zählt. Möglicherweise kann es auch wie beim Vorkaufsrecht (siehe Urteil in meinem vorherigen Beitrag) von den Zeitpunkten der Umwandlungen und Verkäufe abhängen.

    Ich weiß es einfach nicht ... Ich würde das daher z.B. bei einer Anwaltshotline oder sowas erfragen.

    2 Mal editiert, zuletzt von AjaxMH (5. Juni 2014 um 10:23)

  • Ich weiß es nicht.

    Um meine Zweifel nochmal ganz deutlich zu machen:

    Ich habe noch nirgendwo ausdrücklich und belastbar gelesen, dass Vorkaufsrecht und Kündigungssperrfrist nur für den ersten Verkauf gilt. Beide Paragraphen geben das so auch nicht her (§§577 u. 577a BGB; siehe meinen vorherigen Beitrag). Im Gegenteil - sie klingen so, als würden sie für jeden Verkauf anwendbar sein, solange nur die anderen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Jetzt sind wir leider genau da angelangt, wo ich auch immer anlange. Ratlosigkeit. Hat wirklich niemand einen "Paragraphen" oder eine Rechtssprechung zur Sache???

    Danke!!

  • Da wird es nun an der Zeit etwas Geld für eine professionelle Beratung auszugeben. Aldi un C0. kann nicht alles bieten.


    So schnell will ich dann hier auch nicht aufgeben. Zumal es auch weniger gute Anwälte gibt die sich dann genauso widersprechen. Bitte daher hier um weitere Hilfe.
    Danke!
    Frida

    Einmal editiert, zuletzt von FridaFlicker (6. Juni 2014 um 11:05)

  • hier steht, dass der Kündigungsschutz von 10 Jahren (Berlin) bzw. 3 Jahren (in Regionen ohne Wohnungsknappheit) auch bei jeder weiteren Veräußerung gilt, also nicht nur der ersten Veräußerung. Umwandlung und Wohnungsverkauf

    hier jedoch gilt, dass diese Kündigungsfristen nicht für Mietverträge gilt, die vor 2001 abgeschlossen wurde. K

    Was da steht, verstehe ich nicht, das hat ein Rechtsverdreher geschrieben: Immobilien & Hausverwaltung Wei

    Mein Tipp: Auf jeder Fachseite scheint etwas anderes zu stehen. Das kann offenbar nur von echten Juristen verstanden werden. Daher sollte man wohl doch ein paar Euronen investieren und eine Rechtsbeartung aufsuchen.

  • hier steht, dass der Kündigungsschutz von 10 Jahren (Berlin) bzw. 3 Jahren (in Regionen ohne Wohnungsknappheit) auch bei jeder weiteren Veräußerung gilt, also nicht nur der ersten Veräußerung. Umwandlung und Wohnungsverkauf


    Da steht aber auch, dass dem erneuten Käufer die bereits verstrichene Frist des ersten Käufers angerechnet wird. Die 10 Jahre in Berlin beginnen also nicht ein zweites mal, sondern laufen lediglich weiter, wenn in der Zeit die Wohnung nochmal verkauft wird. Das wiederum würde bedeuten, dass es so ist, wie Mainschwimmer (sinngemäß) schrieb: Die Frist läuft ihre 10 Jahre, egal wie oft die Bude verkauft wird; aber sie läuft insgesamt nur einmal. Der x-te Käufer nach insgesamt 6 Jahren seit dem ersten Verkauf, hätte dann nur noch 4 Jahre Sperrfrist zu beachten, und der x-te Käufer nach insgesamt 10 Jahren seit dem ersten Verkauf gar keine mehr.

  • Was da steht, verstehe ich nicht, das hat ein Rechtsverdreher geschrieben: Immobilien & Hausverwaltung Wei


    Da steht im Prinzip dasselbe. Zitat daraus: "Die Sperrfristen [...] bestehen sowohl für die Eigenbedarfskündigung wie für die Verwertungskündigung eines Erwerbers. Sie beginnt, wenn der Eigentumserwerb beendet ist, also regelmäßig mit der Eintragung des ersten Erwerbers im Grundbuch. Wird die Wohnung weiter veräußert, beginnt sie nicht wieder zu laufen "

    So gesehen sieht es schlecht aus für FridaFlicker. Ich würde dennoch einen Fachanwalt aufsuchen, denn wer weiß, ob die zeitliche Lage des Erstverkaufs nicht doch noch irgendeine Rolle spielt (siehe meine vorherigen Posting #4 und #7 hier im Thread).

  • Danke Ajax und danke Andreas!!!!
    Schlechte Nachrichten eigentlich, aber das gute daran, ich weiß, wie es wohl weiter geht.
    Schöne Pfingsten Euch!

    Wer mehr weiß, bitte posten
    Frida

  • Zitat

    Die Jahresfrist des erweiterten Kündigungsschutzes beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung der umgewandelten Wohnung und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.

    Was ist an diesem Satz denn so schwer zu verstehen? Er stammt doch von der Behörde, die auch für die erweiterte Sperrfrist verantwortlich ist. Darum brauche ich keine Paragraphen oder Urteile. Frage hier an:

    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
    Württembergische Straße 6, 10707 Berlin
    Telefonzentrale: 030 90139-3000 / Bürgertelefon: 115

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