Auszug nach 1,5 Jahren, was ist zu tun?

  • Hallo,
    vermutlich wurde das alles schon zu Genüge behandelt, aber ich werde aus all dem nicht schlau. Daher schreibe ich nun auch noch einmal.
    Wir ziehen nach genau einem Jahr und sechs-einhalb Monaten aus, die Wohnung befindet sich in einem Top-Zustand. Nun verlangt der Vermieter, dass wir entweder selbst komplett streichen oder Anteilig auf Grundlage eines Kostenvoranschlags eines Malers zahlen. Was genau darf er denn jetzt verlangen? Werde in den nächsten Tagen auch gerne mal den Mietvertrag und das Schreiben, das er uns zur Wohnungsübergabe geschickt hat, posten, habe es nur gerade nicht da.

    Gruß und vielen Dank im Vorraus

    Mark

  • Zitat

    Werde in den nächsten Tagen auch gerne mal den Mietvertrag und das Schreiben, das er uns zur Wohnungsübergabe geschickt hat, posten, habe es nur gerade nicht da.


    Ja, mach das. Dann kriegste auch sinnvolle Antworten.

  • Zitat

    Werde in den nächsten Tagen auch gerne mal den Mietvertrag und das Schreiben, das er uns zur Wohnungsübergabe geschickt hat, posten, habe es nur gerade nicht da.

    Dann melde Dich in den nächsten Tagen noch mal.

    Ohne zu wissen was genau im Vertrag steht kann man so eine Frage nicht beantworten.

    Vorab nur eins, habt ihr die Wohnung "Papageibunt" (Rot, Blau, Grün oder Knallgelb) bemalt müßt Ihr auf jeden Fall streichen.

  • Hallo,
    habe mir jetzt mal die betreffenden Seiten abfotografieren lassen, aber ich denke es ist zu erkennen. Also die Wohnung ist komplett weiß gestrichen (wir haben sie ungestrichen, nur tapeziert bekommen) außer zwei Wände in dezentem Mintgrün und zwei Wände in ebenfalls dezentem Terraton. Diese würden wir auch streichen. Es haben nicht mal die Lichtschalter schwarze ränder o.ä., da wir diese selbst immer wieder mal ausgebessert haben, weils nicht schön aussieht.


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    Gruß Mark

  • Die Schönheitsreparaturklausel an sich ist wegen des "im Allgemeinen" gültig.

    Die Abgeltungsklausel dagegen halte ich für unwirksam, da dem Mieter nicht die Möglichkeit gegeben wird, ein eigenes Kostenangebot zu liefern. Dies ist eine Benachteiligung des Mieters. Normalerweise sind feste Quoten in Abgeltungsklauseln unwirksam. Jedoch sind diese in Abhängigkeit mit dem tatsächlichen Abnutzungsgrad der Mieträume verbunden und KÖNNTEN daher wiederum gültig sein. Andererseits jedoch stet nicht beschrieben, wie der tatsächliche Abnutzungsgrad die Quote beeinflusst (oder ich habe es übersehen)...
    Also zweifelhaft die Abgeltungsklausel. Ich vermute eine Unwirksamkeit.

  • die Wohnung befindet sich in einem Top-Zustand.


    Das sagen v.a. Makler und Vermieter...
    Ansonsten schliesse ich mich meinen Vorbetern an.

  • Das sagen v.a. Makler und Vermieter...
    Ansonsten schliesse ich mich meinen Vorbetern an.


    Aja ok ;) aber mal ehrlich wir achten sehr auf Sauberkeit und haben den Holzdielenboden immer mit entsprechenden Mitteln behandelt etc. Ich würde selbst wieder ohne wenn und aber in die Wohnung einziehen.
    Habe mich jetzt noch etwas mehr eingelesen. Verstehe ich das richtig, dass es damit ungültig wird, dass er uns feste Quoten gesetzt hat? Sprich dass er z.B. nach einem Jahr 1/5 (20%)des KVA für die Nassräume verlangt? Er beharrt nämlich immernoch darauf und will ein Gerichtsurteil von mir gezeigt bekommen...hatte mal eins, aber das finde ich jetzt nicht. Wo ich mir aber noch nicht sicher bin, ist, ob die Quoten an sich ungültig sind, oder ob das nur an dem Satz liegt, dass der Vermieter das Malerfachgeschäft auswählen darf. Da steht nämlich bei uns "unverbindlich" drin...

    Gruß Mark

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